Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterschlagungs- und Urkundenfälschungsverurteilungen aufgehoben, Untreue bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 637/52
Datum
25.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer Fälle der Unterschlagung (einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung) sowie Untreue verurteilt worden. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil unklare Feststellungen zum Eigentumsübergang und Gewahrsam vorliegen. Die Verurteilung wegen Untreue bleibt bestehen, da deren Tatbestände und Vorsatz ausreichend festgestellt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des § 246 StGB (Unterschlagung) setzt voraus, dass der Täter fremde Sachen in seinem Gewahrsam behält; liegt dagegen ein Eigentumsübergang auf den Empfänger vor, scheidet Unterschlagung aus.

2

Wenn der Sachverhalt nicht hinreichend aufklärt, ob Eigentum überging oder die Beträge treuhänderisch empfangen wurden, hat das Tatgericht die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen; unterlassene Feststellungen können einen Rechtsirrtum begründen.

3

Ist der Empfänger Eigentümer der empfangenen Beträge geworden, ist statt Unterschlagung die Prüfung auf Untreue (§ 266 StGB) vorzunehmen; ein vertraglich zweckgebundenes Darlehen kann ein Treueverhältnis begründen.

4

Eine Tateinheit zwischen Unterschlagung und Urkundenfälschung ist nicht anzunehmen, wenn die Delikte auf mehreren, unabhängigen Entschlüssen beruhen und sich ihre Ausführungshandlungen nicht decken.

5

Zur inneren Tatseite der Untreue gehört das Bewusstsein, dem Auftraggeber einen Nachteil zuzufügen; nachträgliche Ausgleichszahlungen berühren die rechtliche Bewertung der Tat nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 25. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Bernhard C., aus ████, dort geboren am 1902, wegen Unterschlagung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1953, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ███ ██████████ Landgerichtsrat als Vertreter, Justizsekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 25. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen eines weiteren Falles der Unterschlagung sowie wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise Erfolg.

1.) Der Angeklagte hat auf eigenem Grundstück ein Mietshaus errichtet. Da er nur geringes Eigenkapital besaß, ließ er sich Baukostenzuschüsse von mehreren Interessenten leisten, denen er Wohnungen zu bestimmten Terminen zusagte. Nach Erstellung des Rohbaues mussten die Mieter weitere Geldbeträge aufwenden, um das Haus fertigstellen zu lassen, da der Angeklagte hierzu nicht mehr in der Lage war. Einen dieser Mieter bat der Angeklagte am 28. Oktober 1950, „ihm einen Betrag von 200 DM für die Anzahlung bei einem Installateur zu geben, damit dieser schneller mit den Arbeiten beginne“. Der Mieter übergab dem Angeklagten den erbetenen Betrag gegen Quittung zur Auszahlung an den Installateur am 25. November 1950. Am 25. November 1950 ließ sich der Angeklagte 30 DM zur Bezahlung einer Rechnung für geliefertes Glas von ███ geben. Beide Beträge verwendete er jedoch für andere Zwecke. Um sein Verhalten nicht bekannt werden zu lassen, änderte er auf einer dem ███ vorgelegten Rechnung des Glasermeisters den Endbetrag ab.

In beiden Fällen hat das Landgericht nach Verneinung einer betrügerischen Absicht des Angeklagten Unterschlagung, im letzteren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, angenommen, weil „der Angeklagte die Gelder, die er in Gewahrsam hatte, um sie der Zweckbestimmung gemäß zu verwenden, sich rechtswidrig zugeeignet habe“. Die Feststellungen des Tatrichters lassen indes keine Klarheit darüber gewinnen, dass mit der Aushändigung der beiden Geldbeträge an den Angeklagten ein Eigentumswechsel nicht verbunden war. Was in dieser Hinsicht vereinbart worden war, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Möglicherweise hat der Angeklagte Eigentum an beiden Beträgen erlangt, wenn sie in Anrechnung auf einen vom Geldgeber vertraglich zugesagten Baukostenzuschuss gezahlt wurden. Dann könnten sie als Darlehen angesehen werden, deren Rückzahlung durch Verrechnung mit späteren Mietzinsen geschehen sollte. Die Urteilsausführungen lassen aber auch die Möglichkeit offen, dass die Beträge zu jenen Aufwendungen der Mieter gehörten, die – außer den Baukostenzuschüssen – noch aufgebracht werden mussten, um die versprochenen Wohnungen erstellen zu können. In diesem Falle wäre es möglich, dass der Angeklagte die Beträge als Beauftragter empfangen hatte, ohne Eigentum daran zu erlangen (vgl. RGZ 101, 308). Mangels ausreichender Feststellungen lässt sich nicht ausschließen, dass die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe sich fremde Gelder rechtswidrig zugeeignet, von Rechtsirrtum beeinflusst ist.

Zum Nachweis des inneren Tatbestandes fehlt zudem die Feststellung, dass sich der Angeklagte bewusst war, über fremde Sachen zu verfügen.

Der Sachverhalt bedarf daher weiterer Aufklärung, wobei dem Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit geboten ist, das Vorbringen der Revision zu verwerten.

Ist der Angeklagte Eigentümer der ihm ausgehändigten Geldbeträge geworden, so scheidet die Anwendung des § 246 StGB aus. Zu prüfen wäre dann, ob die Voraussetzungen der Untreue gegeben sind. Zwar schafft der Abschluss eines Darlehensvertrages noch kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB (RG HRR 1941, 984). Indessen kann durch den Umstand, dass das Darlehen vereinbarungsgemäß auch den Belangen des wohnungssuchenden Mieters dienen sollte, für den Angeklagten eine Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Darlehensgebers entstanden sein, so dass er nur unter dieser Voraussetzung über die Darlehensbeträge als zweckgebundenes Vermögen verfügen durfte (vgl. BGHSt 1, 186, 189, 190).

Bemerkt sei noch, dass sich auch vom Boden der Auffassung des Landgerichts aus die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens zwischen Unterschlagung und Urkundenfälschung nicht rechtfertigen lässt, da beide Straftaten auf mehrere Entschlüsse zurückgehen und sich in ihren Ausführungshandlungen auch nicht teilweise decken.

2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue lässt dagegen einen Rechtsirrtum nicht hervortreten. Zutreffend hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 266 StGB als gegeben erachtet: Der Angeklagte war befugt, ██ zu verpflichten. Seine Befugnis hat er missbraucht, wodurch seinem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist;

Es mag zutreffen, wie die Revision vorträgt, dass dieser Verlust später auf den Baukostenzuschuss des ██ ███████████ verrechnet wurde. Für die rechtliche Beurteilung ist es aber ohne Bedeutung, wie ein entstandener Schaden nachträglich ausgeglichen wurde. Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe dem ███ diesen Nachteil bewusst zugefügt; die Behauptung der █████████, der Angeklagte habe keineswegs das Bewusstsein einer Schädigung gehabt, widerspricht somit den Urteilsfeststellungen. Dass sich der Angeklagte seiner Befugnis, seinen Auftraggeber verpflichten zu können, bewusst war, ist als Überzeugung des Tatrichters dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.

Da auch die Strafzumessungserwägungen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht erkennen lassen, kann seine Revision keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Untreue richtet.

KrummeEngelsDr. Augustin
GroßHille