Revision aufgehoben und Rückverweisung wegen mangelhafter Aufklärung zur Schwangerschaftsfrage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 63/72
- Datum
- 02.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben sich Zweifel an der Herkunft einer Schwangerschaft, trifft das Gericht die Pflicht, diese Zweifel durch weitere Feststellungen und gegebenenfalls fachärztliche Begutachtung aufzuklären.
Das Gericht hat, wenn medizinische Feststellungen für die Feststellung der Täterschaft entscheidend sein können, erforderlichenfalls die Geburt abzuwarten und Gutachten einzuholen.
Ein Urteil leidet an einem sachlich-rechtlichen Mangel, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Einwendungen nicht geprüft oder im Urteil nicht erkennbar behandelt hat; dies rechtfertigt die Aufhebung und Rückverweisung.
Soweit wiederholte gleichgelagerte Handlungen für die strafrechtliche Würdigung erheblich sind, hat das Gericht einen möglichen Fortsetzungszusammenhang zu prüfen.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 22. September 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 63/72
in der Strafsache gegen den Baumaschinisten Josef H. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1941 in [REDACTED], Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. März 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 22. September 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Blutschande in zwei Fällen und wegen fahrlässiger Rauschtat, nämlich wegen fahrlässiger Volltrunkenheit, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Aufklärungsrüge und mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer geht davon aus, dass die Schwangerschaft von Paula ████████ möglicherweise nicht aus dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten am Karfreitag 1971 herrührt, weil das Entstehen einer Schwangerschaft zwei Tage vor der bei Paula für Ostern 1971 erwarteten Periode medizinisch unwahrscheinlich sei, wenn auch nicht völlig ausgeschlossen werden könne (UA 6). Hieraus könnten sich aber erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin ergeben, die offenbar bekundet hatte, in der fraglichen Zeit nur mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. Falls die Zeugin in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben sollte, könnte der Beweiswürdigung der Strafkammer die Grundlage entzogen sein.
Abgesehen davon, dass sich die Strafkammer mit dieser Frage im Urteil nicht auseinandergesetzt hat und sich deshalb nicht ausschließen lässt, dass sie deren Bedeutung verkannt hat, was einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, waren bei der gegebenen Sachlage auch besonders strenge Anforderungen an die Aufklärungspflicht zu stellen. Die Strafkammer hatte deshalb schon den Angeklagten auf eine mögliche Ansteckung mit Gießelbierchen untersuchen lassen und gegebenenfalls der Frage nachgehen müssen, mit welcher Wahrscheinlichkeit Gießelbierchen beim Geschlechtsverkehr übertragen werden können; ob allerdings diese Untersuchung heute noch nachgeholt werden kann, muss dahingestellt bleiben. Jedenfalls hatte die Strafkammer aber die Geburt des Kindes abwarten und dann durch Einholung entsprechender Gutachten die Frage klären müssen, ob das Kind tatsächlich am Karfreitag 1971 vom Angeklagten erzeugt worden war, Paula ██ █████████ also die Wahrheit gesagt hatte oder nicht. Es lässt sich nicht ausschließen, dass eine solche Beweisaufnahme Erkenntnisse vermittelt hätte, die sich in allen Anklagepunkten zugunsten des Angeklagten auswirken konnten.
Danach war die Aufhebung des Urteils im vollen Umfang geboten. Die neue Verhandlung gibt der Strafkammer außerdem Gelegenheit, die Frage eines Fortsetzungszusammenhangs zu prüfen; möglicherweise hatte sich der Angeklagte schon am Karfreitag 1971 vorgenommen, immer dann mit seiner Schwester zu ██████████, wenn er zu Besuch bei seiner Mutter in █████████████ war.
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