Revision: Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 63/70
- Datum
- 25.03.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Ausland (z. B. DDR) erworbene Fahrerlaubnis erlischt nicht allein durch die Übersiedlung in die Bundesrepublik; der bloße Verlust des Führerscheins führt nicht zum Erlöschen der Fahrerlaubnis.
Die Anordnung, einer Person dürfe vor Ablauf einer Frist keine Fahrerlaubnis erteilt werden, ist nicht als Entziehung einer bestehenden Fahrerlaubnis zu deuten.
Ein Rechtsfehler, der lediglich die Beurteilung des Vorliegens einer Fahrerlaubnis betrifft, berührt nicht notwendigerweise die übrigen Feststellungen zum Tatgeschehen; diese können im Übrigen bestehen bleiben.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit einer für eine Verurteilung notwendigen Rechtsgrundlage, hat das Revisionsgericht die Angelegenheit insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen für selbständige Taten bleiben von der Aufhebung anderer Tatbestände unberührt, sofern ihre Höhe nicht von der betroffenen Verurteilung abhängig ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Bochum, 23. Oktober 1969
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kaufmann ██████ ███ aus ███, – geboren ███ 1939 in █████████ – wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten in der Sitzung vom 25. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 23. Oktober 1969 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen eines Verbrechens nach § 315b StGB in Tateinheit mit Widerstand, Trunkenheit am Steuer und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen über den Nichtbesitz einer Fahrerlaubnis bleiben jedoch bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
1. Soweit der Angeklagte eines Verbrechens nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Widerstand und mit Trunkenheit am Steuer für schuldig befunden worden ist, lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage sowie wegen Vortäuschung einer Straftat.
Dagegen bestehen den Urteilsfeststellungen zufolge rechtliche Bedenken dagegen, dass der Angeklagte in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 315b StGB, mit Widerstand und mit Trunkenheit am Steuer auch wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Das Schwurgericht hat die Behauptung des Angeklagten für unwiderlegbar erachtet, er habe vor seiner 1957 ausgeführten Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in seiner Heimat in Mitteldeutschland (der DDR) einen Führerschein der Klassen 3 und 4 erworben, den er später verloren haben will (UA S. 3).
Ist somit von der Richtigkeit dieser Behauptung auszugehen, so hat der Angeklagte bei der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis nicht verloren (Floegel/Hartung/Jagusch Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 4 StVZO Anm. a. E.) und sie ist auch durch den bloßen Verlust des Führerscheins nicht erloschen. Auch die Anordnung durch das Urteil des Amtsgerichts Herne vom 13. Mai 1964 (UA S. 3), dem Angeklagten dürfe vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis erteilt werden, kann nicht in eine Entziehung der Fahrerlaubnis umgedeutet werden (OLG Hamm in: VerkBl 1959, 396).
Zu einer abschließenden Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 StPO, dass der Angeklagte nicht auch des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig sei, ist der Senat nicht in der Lage. Es ist nicht ausgeschlossen, dass – etwa durch entsprechende Vorhaltungen aus den Akten 8 Cs 316/61 und 11 Ds 22/64 des Amtsgerichts Herne (UA S. 3, Nrn. 1 und 3), wonach der Angeklagte in mehreren Fällen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist – geklärt werden kann, welche Bewandtnis es mit dem angeblichen Erwerb einer Fahrerlaubnis in der DDR wirklich gehabt hat.
Durch den hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unterlaufenen Rechtsfehler werden die Urteilsfeststellungen über das Tatgeschehen im Übrigen (auch hinsichtlich der inneren Tatseite) nicht berührt. Diese Feststellungen können daher bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34 ff.).
Ebensowenig berührt der unterlaufene Rechtsirrtum die Verurteilung des Angeklagten wegen der selbständigen Straftaten der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und der Vortäuschung einer Straftat.
Bei der hiernach gebotenen teilweisen Zurückverweisung der Sache macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch.
2. Die maßvoll festgesetzten Geldstrafen für die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und für die Vortäuschung einer Straftat werden in ihrer Höhe nicht davon berührt, ob für das Verbrechen nach § 315b StGB und die damit tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren oder in geringerer Höhe festgesetzt wird. Die Geldstrafen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen können daher bestehen bleiben.
3. Der Senat hält folgenden Hinweis für die weitere Sachbehandlung für geboten: Sollte das Landgericht auch in der neuen Verhandlung die Behauptung des Angeklagten über den Erwerb seiner Fahrerlaubnis nicht widerlegen können und daher von der Verurteilung auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis absehen müssen, so ist es zwar durch den § 358 Abs. 2 StPO nicht daran gehindert, für das Verbrechen nach § 315b StGB und die übrigen damit in Tateinheit stehenden Straftaten wiederum eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren auszusprechen. Es wird dann aber den Gesichtspunkt, dass der Angeklagte „schon zu wiederholten Malen ..... auch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ..... zur Rechenschaft gezogen werden musste“ (so UA 14), nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen.
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