Treffer
BGH Beschluss

Revision: Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB unterblieben – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 636/96
Datum
07.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des LG Paderborn Revision eingelegt. Der BGH hebt den Strafausspruch insoweit auf und verweist die Sache zurück, weil das Gericht die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 Abs.1 StGB) trotz offenkundiger Sucht- und Rückfallindikatoren nicht geprüft hat. Die Nichtanordnung stellt einen rechtlichen Fehler dar; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 Abs.1 StGB ist zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuordnen; dem Tatrichter bleibt insoweit kein Ermessen zugunsten einer freiwilligen Therapie.

2

Unterlässt das Urteil die Prüfung der Voraussetzungen des §64 StGB trotz entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung zur neuen Entscheidung rechtfertigt.

3

Der Bundesgerichtshof kann die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auf die Revision des Angeklagten hin überprüfen, sofern der Angeklagte diese Frage nicht aus seinem Revisionsangriff ausnimmt.

4

Frühere Verurteilungen, deren Betroffenheit des Angeklagten nicht nachgewiesen ist, sollten nicht im Urteil aufgeführt werden, da ihre Aufnahme den Verdacht erzeugen kann, sie seien strafschärfend berücksichtigt worden.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 17. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 636/96 vom 7. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ███████████, geboren am Mohamad Abbas ███████ 1962 in ███ ███████████, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch, a) b) soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe“ (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Dezember 1996 zutreffend ausgeführt hat.

2. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch insgesamt rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Urteil lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) geprüft hat, obwohl eine solche Prüfung sich nach den Feststellungen aufdrängte. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Der Angeklagte ist wegen unerlaubten Besitzes und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln bereits zweimal verurteilt worden. Seit 1995 bis zu seiner Festnahme konsumiert er Heroin und Kokain; zudem nahm er auch Rohypnol. Seinen täglichen Konsum bezifferte er mit zuletzt 1 – 2 g Heroin oder Kokain. Die Finanzierung erfolgte durch den Verkauf von Heroin und Kokain. Nach seiner Inhaftierung litt der Angeklagte unter Entzugserscheinungen und musste medikamentös behandelt werden. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, ‚dass der Angeklagte bei Begehung seiner Taten infolge seiner Rauschmittelsucht in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war‘ (UA S. 8). Im Urteil heißt es weiter, der Angeklagte habe ‚deutlich gemacht, dass er bestrebt ist, sich einer Entziehungsbehandlung zu unterziehen, um von seinem Betäubungsmittelkonsum loszukommen‘ (UA S. 8).

Angesichts dieser Feststellungen hatte die Strafkammer erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt geboten ist. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das Gericht hat die Unterbringung zwingend anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter dabei – auch im Hinblick auf eine mögliche freiwillige Therapie – nicht eingeräumt. Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5).“

Dem stimmt der Senat zu. Er ist auch nicht gehindert, die Nichtanordnung der Maßregel auf die Revision des Angeklagten hin zu überprüfen, denn dieser hat die Nichtanordnung von seinem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362; BGHR StGB § 64 Ablehnung 9).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann unter den hier gegebenen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 Abs. 1 StGB die Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe niedriger festgesetzt hätte. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat vorsorglich, dass frühere Verurteilungen, die nicht erwiesenermaßen den Angeklagten betreffen (vgl. UA 5), grundsätzlich im Urteil auch nicht aufzuführen sind, um von vornherein dem Verdacht zu begegnen, sie könnten doch strafschärfend berücksichtigt worden sein.

Steindorf Maatz Meyer-Goßner Solin-Stojanović

Kuckein