BGH: Aufhebung wegen Pflichtverletzung der Amtsermittlung und unzureichendem Bremsverhalten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 63/68
- Datum
- 05.04.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist zur Amtsermittlung verpflichtet; Zeugen, die naheliegend über entscheidungserhebliche Umstände Auskunft geben können, müssen vernommen werden; eine unterlassene Vernehmung verletzt die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
Kann ein Fahrzeugführer eine entgegenkommende Gefahrenlage aus ausreichender Entfernung erkennen und steht ihm noch mehr als nur Sekundenbruchteile zur Reaktion zur Verfügung, ist von ihm in der Regel zu erwarten, dass er zunächst abbremst; das Unterlassen dieser einfachen Maßnahme ist schuldhaft.
Der Grundsatz, wonach bei plötzlich eintretender Gefahr und nur Bruchteilen von Sekunden Reaktionszeit ein Fehlverhalten des Fahrers entschuldigt sein kann, findet keine Anwendung, wenn dem Fahrer ausreichend Zeit zum Abwägen und Ergreifen standardmäßiger Rettungsmaßnahmen verbleibt.
Ein Fahrer darf sich nicht auf das rechtzeitige Zurückbringen eines entgegenkommenden Fahrzeugs auf seine Fahrbahn verlassen, wenn besondere Umstände (enge Fahrbahn, Kurvenverlauf, kurze Entfernungen) die Wahrscheinlichkeit des Ausbleibens rechtzeitigen Ausweichens erhöhen; in solchen Fällen sind defensivere Maßnahmen geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 13. September 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 63/68 URTEIL in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Friedrich ███ aus ████, geboren am █████████ in ██ ██████████, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Faller, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Nachdem ein erstes den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der zweifachen fahrlässigen Körperverletzung freisprechendes Urteil des Landgerichts auf die Revision der Nebenklägerin vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, hat eine andere Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten erneut freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, wendet sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Das Rechtsmittel, das zur Nachprüfung des Urteils in vollem Umfang führt (vgl. BGHSt 13, 143), hat Erfolg.
1. Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte befuhr am 1. Oktober 1965 gegen 10 Uhr als Fahrer eines Personenkraftwagens, der seiner damaligen Arbeitgeberin gehörte, in Essen-Werden die Straße Hespertal in nördlicher Richtung. Im Fahrzeug fuhren drei Arbeitskollegen mit, und zwar der bei dieser Fahrt tödlich verunglückte Dr. ███████ auf dem Rücksitz und die bei dem Unfall nicht unerheblich Verletzten █████████ und █████ auf dem rechten Vordersitz und dem rechten Rücksitz. Die Straße Hespertal ist 5,9 Meter breit, die Fahrbahndecke, die aus Rauhasphalt besteht, war regennass und teils mit herabgefallenem Laub bedeckt.
Bevor der Angeklagte in die Rechtskurve hineinfuhr, die kurz vor dem Kilometerstein 2,1 aufhört, hatte er mit einer Geschwindigkeit von erheblich mehr als 60 km/h einen Personenkraftwagen überholt, in dem weitere Arbeitskollegen mit demselben Fahrziel fuhren.
In der verhältnismäßig stark gekrümmten Rechtskurve ändert sich der Verlauf der Fahrbahn um mehr als 90 Grad. Fast unmittelbar an die Rechtskurve schließt sich eine Linkskurve an, an deren Innenseite Baum- und Strauchwerk angrenzt, das am Unfalltag noch nahezu voll belaubt war. Dadurch verengte sich vom Ausgang der Rechtskurve aus gesehen die Einsicht auf die Fahrbahn mit zunehmender Entfernung derart nach rechts, dass der Angeklagte, als er aus der Rechtskurve herauskam, etwa 70 Meter voraus gerade noch das rechte, also etwa einen Meter von der Fahrbahnmitte entfernt beginnende Drittel der Fahrbahn einsehen konnte. Als er den Ausgang der Rechtskurve erreicht hatte, erblickte er auf eine Entfernung von etwa 70 Metern einen ihm aus der Linkskurve entgegenkommenden Lastzug, der nicht ermittelt werden konnte und über dessen Geschwindigkeit keine Feststellungen getroffen sind. Der Motorwagen des Lastzuges fuhr mit den linken Reifen etwa einen Meter über die auf der Fahrbahnmitte verlaufende unterbrochene weiße Leitlinie hinaus auf der Fahrbahnhälfte des Angeklagten.
Der Angeklagte lenkte sein Fahrzeug jetzt, ohne es abzubremsen, so weit nach rechts, dass es während der Begegnung mit dem Lastzug und über eine Strecke von fast 24 m mit den rechten Reifen auf dem unbefestigten, mit dünnem Gras bewachsenen und mit Laub bedeckten Seitenstreifen fuhr. Es kam mit den rechten Reifen wieder auf die Fahrbahn, als der Angeklagte scharf nach links lenken musste, um einem auf dem Seitenstreifen stehenden Markierungspfahl aus Beton auszuweichen. Es gelang dem Angeklagten nicht mehr, das Fahrzeug wieder in die Fahrtrichtung zu bringen. Es fuhr vielmehr schräg über die Fahrbahn, weil die Reifen der rechten Räder infolge der Fahrt über den Randstreifen verschmutzt waren und die dadurch bedingte Glätte die Bodenhaftung verringerte, während die linken Räder griffig geblieben waren, so dass der Wagen nach links wegzog.
Etwa 13 Meter nach dem Verlassen des Randstreifens prallte der Wagen gegen einen auf der linken Seite der Fahrbahn stehenden Baum. Dabei trug Dr. ███████ einen Bruch der Halswirbelsäule davon. Er verstarb wenige Stunden später. Auch █████████ und █████ wurden nicht unerheblich verletzt.
Die Strafkammer hat die Arbeitskollegen des Angeklagten, die dieser vor der Einfahrt in die Rechtskurve überholt hatte, nicht als Zeugen vernommen. Hierin sieht die Revision mit Recht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO). Weder aus der Akte noch aus dem Inhalt der ersten Hauptverhandlung ergab sich etwas über diesen Wagen. Seine Insassen konnten, da sie dem Wagen des Angeklagten folgten und unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallstelle vorbeigekommen sein mussten, möglicherweise für die Beurteilung des Falles wesentliche Angaben sowohl über die Geschwindigkeit des Angeklagten in der Rechtskurve als auch über die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Lastzuges machen. Ihre Vernehmung musste sich der Strafkammer also aufdrängen. Namen und Anschriften der Zeugen ließen sich ohne Schwierigkeit durch eine Befragung des Angeklagten und der Zeugen ███████████ und ██ ermitteln.
3. Auch aus sachlich-rechtlichen Gründen kann das Urteil keinen Bestand haben.
Die Strafkammer legt dar, dass der Angeklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er nach dem Auftauchen des entgegenkommenden Lastzuges zunächst gebremst hätte und erst dann nach Freigabe des Bremspedals auf den Seitenstreifen ausgewichen wäre. Sie glaubt jedoch, dem Angeklagten daraus, dass er nicht gebremst habe, sondern mit unverminderter Geschwindigkeit auf den Seitenstreifen gefahren sei, keinen Vorwurf machen zu können; sie beruft sich dabei auf den Grundsatz, dass ein Fahrzeugführer, der ohne eigene Schuld in eine gefährliche Lage gebracht worden sei, in der Regel nicht schuldhaft handele, wenn er falsche Maßnahmen treffe, um der drohenden Gefahr zu entgehen. Dieser Satz ist sicher richtig, wenn einem sich in einer solchen Lage befindlichen Kraftfahrer nur Sekundenbruchteile zum Tätigwerden verbleiben und er dann unter mehreren Maßnahmen eine solche wählt, die sich später als falsch herausstellt (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt VRS 33, 358, 361; vgl. ferner BGH VRS 4, 91; 10, 213; 16, 126; 19, 108; 23, 369; 26, 203, 205). So liegt es hier indes nicht. Der Angeklagte sah den auf der Straßenmitte entgegenkommenden Lastzug aus einer Entfernung von etwa 70 m. Bis zur Begegnung mit ihm standen ihm, selbst wenn man davon ausgeht, dass auch der Lastzug mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h fuhr, mehr als 2 Sekunden zum Tätigwerden zur Verfügung und zwar voll; denn das Auftauchen eines entgegenkommenden über die Straßenmitte hinausgelangten Fahrzeugs in einer Kurve gehört zu den Gefahren, die der gewöhnliche Verkehr mit sich bringt, und die darum einen Fahrer nicht in Schrecken setzen dürfen (Pioege/Hartung/Jagusch 17. Auflage 1968, Rz 42 zu § 1 StVO).
Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass der Angeklagte nicht annehmen durfte, der Lastzugfahrer werde den Lastzug rechtzeitig vor der Begegnung wieder auf die rechte Seite zurückbringen (UA unten), dass er vielmehr sofort reagieren musste (UA 6 Mitte). Zwar darf sich im allgemeinen ein Kraftfahrer darauf verlassen, ein entgegenkonmendes Fahrzeug werde seine Straßenseite einhalten oder, wenn es über die Fahrbahnmitte herausgekommen ist, rechtzeitig auf seine Fahrbahnhälfte zurückkehren. Mehr will die Strafkammer wohl auch nicht sagen, wenn sie (UA 6 Mitte) sagt, dass der Angeklagte trotz der Fahrbahnbreite von nur 5,9 darauf vertrauen durfte, entgegenkommende Fahrzeugführer würden ihre Fahrbahnseite einhalten. Das gilt aber nur, wenn nicht besondere Umstände eine solche Annahme ausschließen (vgl. dazu etwa BGH VRS 11, 107). Das war hier der Fall. Dem entgegenkommenden Lastzug standen nämlich bis zur Begegnung mit dem Wagen des Angeklagten allenfalls etwa 35 m zur Verfügung, und der Lastzug fuhr aus einer (für ihn) Rechtskurve in eine (für ihn) Linkskurve ein. Angesichts der genannten kurzen Entfernungen und der besonderen Verkehrslage durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, der Lastzug werde auf der sehr schmalen Straße mit seiner vollen Länge noch vor der Begegnung mit ihm auf die rechte Straßenseite zurückkommen. Darum verlangt die Strafkammer auch zutreffend von dem Angeklagten, dass er in dieser Lage nach rechts auf den Seitenstreifen auswich, wie er es auch getan hat. Sie irrt aber, wenn sie kein schuldhaftes Handeln darin sieht, dass der Angeklagte seinen Wagen nicht zunächst abgebremst hat.
In einer Vorfahrtslage, wie sie hier gegeben war, war es die erste Pflicht, den Wagen abzubremsen. Wer das unterlässt, kann sich in der Regel nicht darauf berufen, dass er aus Bestürzung versäumt habe, auf die Bremse zu treten: Das Unterlassen ganz selbstverständlicher Maßnahmen kann jedenfalls dann nicht entschuldigen, wenn das tatsächliche Verhalten unter Berücksichtigung der zum Handeln zur Verfügung stehenden Zeit ersichtlich falsch war und sich – wie hier – dem Kraftfahrer aufdrängen musste (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt VRS 33, 358, 361; vgl. ferner BGH VRS 10, 282, 285, 286; 11, 428, 429; 23, 215, 216).
| Rotberg | Bortzler | Sanders | |||
| Faller | Mayr |