Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung der Gesamtstrafe: Einzelstrafe für Urkundenfälschung bei Tateinheit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 636/65
Datum
11.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betruges, Urkundenfälschung und weiterer Delikte verurteilt. Die Revision rügte Verfahrens- und Sachmängel; nur die Beanstandung der Strafzumessung hatte Erfolg. Das Urteil wurde insoweit geändert, dass die Einzelstrafe für Urkundenfälschung entfällt und der Gesamtstrafausspruch aufgehoben wird; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die übrigen Rügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht konkret und hinreichend darlegt.

2

Die Revision dient nicht der erneuten, allgemeinen Überprüfung der Beweiswürdigung; allgemeine Angriffe auf die Tatsachenwürdigung sind unzulässig.

3

Sind Straftaten in Tateinheit begangen, kann eine vom Gericht zugleich ausgesprochene selbständige Einzelstrafe für ein in Tateinheit stehendes Delikt nicht fortbestehen; eine solche Einzelstrafe ist aufzuheben und kann den Gesamtstrafausspruch berühren.

4

Das Unterbleiben der Anwendung eines bestimmten Straftatbestands begründet keinen Rechtsfehler, soweit dessen Strafrahmen mit dem eines anderen angewandten Tatbestands übereinstimmt und der Angeklagte dadurch nicht benachteiligt wird.

5

Ein Mangel der Anklageschrift kann unschädlich sein, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung darüber belehrt worden ist, dass er gegebenenfalls auch wegen tateinheitlich begangener Delikte bestraft werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. Juli 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 636/65 in der Strafsache gegen den Invaliden Joseph C., geboren am █████ in ███, aus X__, ██ wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juli 1965

1. dahin geändert, dass die in den Urteilsgründen wegen Urkundenfälschung angeführte Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis wegfällt, 2. aufgehoben im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach Artikel 1 § 8 des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, 1478) in der Fassung des Gesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I, 481) in Tateinheit mit Betrug, Urkundenfälschung und Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I, 985) sowie wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Gesamtstrafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist im Fall ██ Anklage wegen Betruges erhoben. Im Fall ███████ fehlt es zwar in der Anklageschrift an einer dahingehenden Beschuldigung; der Angeklagte ist aber in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift vom Vorsitzenden darüber belehrt worden, dass er „eventuell auch wegen eines tateinheitlich begangenen Betruges bestraft werden könne.“

Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da es an der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Anführung der den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen fehlt. In Wirklichkeit greift der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

Nur derartige unzulässige Einzelangriffe auf den Schuldspruch enthält auch das sachliche Vorbringen der Revision. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

Die Annahme der Strafkammer, der allein Geldstrafe androhende Art. I § 8 des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung könne die Betrugsfälle und den Fall der Urkundenfälschung zur Tateinheit verbinden (vgl. dazu BGHSt 1, 67; 18, 26, 29), beschwert den Angeklagten nicht.

Er ist es ebensowenig dadurch, dass die Strafkammer in den beiden Fällen, in denen sich der Angeklagte auch als Rechtsanwalt ausgegeben hat, § 132a Abs. Nr. 1 StGB nicht angewendet hat (vgl. BGHSt 9, 42), dessen Strafrahmen mit dem des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade übereinstimmt.

Die Strafzumessung ist allein insoweit zu beanstanden, als die Strafkammer, obwohl sie Tateinheit zwischen der Urkundenfälschung (Fall 12) und dem fortgesetzten Vergehen nach Art. 8 des Gesetzes zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung angenommen hat (UA 29), für die Urkundenfälschung eine selbständige Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis ausgesprochen hat. Diese Strafe kann nicht bestehen bleiben, auch die Gesamtstrafe kann infolgedessen nicht.

Dass die anderen Einzelstrafen rechtsfehlerhaft zustande gekommen seien, wird dagegen nicht erkennbar. Es ist auch auszuschließen, dass bei Bemessung ihrer Höhe die rechtsirrige Verhängung einer Strafe für die Urkundenfälschung von Bedeutung gewesen ist.

ScharpenseelSandersSpiegel
FlitnerHürxthal