Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach innerbetrieblichem Gleisverstoß
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 63/58
- Datum
- 12.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Durch schuldhafte Missachtung innerbetrieblicher Sicherheitsvorschriften kann ein tatbestandsmäßiges fahrlässiges Tötungsdelikt begründet werden, wenn diese Verletzung kausal zum tödlichen Erfolg führt.
Die Beurteilung der Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolgs ist eine dem Gericht obliegende Rechtsfrage; es genügt, dass das schließliche Ergebnis der ursächlichen Ereigniskette nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt.
Wenn der Täter durch vorschriftswidriges Verhalten eine spezifische Gefahrenbedingung schafft, sind daraus erwartbare Zusammenstöße und deren mögliche tödliche Folgen als voraussehbar zu werten; das Verhalten Dritter entlastet den Täter nur, wenn die relevanten Umstände außerhalb der Lebenserfahrung liegen.
Das Gericht kann einen Antrag auf Ortsbesichtigung gemäß § 244 Abs. 5 StPO ablehnen, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits hinreichend geklärt sind und die Besichtigung das Ergebnis voraussichtlich nicht beeinflussen würde.
Bei der Strafzumessung kann ein geringfügiges Mitverschulden Dritter unberücksichtigt bleiben, wenn das Gericht feststellt, dass dadurch die bereits niedrige Strafe nicht weiter zu ermäßigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. November 1957
Rubrum
in der Strafsache gegen den Bergmann Heinrich A. aus █ bei █, geboren am █ in █, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Sauer, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. November 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund eines von ihm verursachten Betriebsunfalls wegen fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, jedoch die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Ihren Feststellungen zufolge kam es am 15. Februar 1956 innerhalb der Schachtanlage 6/7 der Bergbau-AG. "Constantin der Große" in Bochum zu einem Zusammenstoß zwischen einer von dem Angeklagten gelenkten, von einem Akkumulator angetriebenen Lokomotive und einem auf demselben Gleis entgegenfahrenden Kohlenzug, der aus einer Elektro-Lok und vielen mit Kohlen beladenen Wagen bestand. Diesen Kohlenzug lenkte der Lokführer Gf.. Der Angeklagte war mit der Akku-Lok zwar vorschriftsmäßig auf der sogenannten Leerbahn ins Grubenfeld gefahren, wechselte aber, nachdem er eine innerhalb der Leerbahn angebrachte Weiche auf die sog. Voll- oder Kohlenbahn umgestellt hatte, auf diese über und fuhr auf ihr, die zunächst noch gerade verlief und dann in eine Linkskurve überging, weiter. Damit verstieß er gegen innerbetriebliche Vorschriften. Denn die von ihm befahrene Voll- oder Kohlenbahn war grundsätzlich den aus dem Grubenfeld, also aus entgegengesetzter Richtung kommend, und zum Förderschacht fahrenden beladenen Kohlenzügen vorbehalten. Als der Angeklagte etwa 27 m der beginnenden Linkskurve zurückgelegt hatte, stieß seine Akku-Lok mit der Elektro-Lok des Kohlenzuges, einer sog. Fahrdraht-Lok, zusammen und wurde nach rückwärts geschoben. Dabei sprangen ihre Hinterräder aus den Schienen und gerieten auf die rechts neben der Kohlenbahn parallel verlaufende Leerbahn. Auf ihr näherten sich im Rücken des Angeklagten ein von dem Lokführer MCA geführter und von einer Fahrdraht-Lok gezogener Leerzug.
Die Lok dieses Zuges traf im Vorbeifahren die Akku-Lok des Angeklagten. Dabei wurde von der Lok des Leerzuges der Stromabnehmerbügel abgerissen und, während die beiden Züge (der Kohlenzug und der Leerzug) aneinander vorbeifuhren, in den Führerstand der Lok des Kohlenzuges geschleudert. Dort wurde dessen Führer ██ tödlich getroffen.
II. Die mit sachlich-rechtlichen und mit verfahrensrechtlichen Rügen begründete Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
1.) Der Angeklagte hatte schon in der Hauptverhandlung zu seiner Verteidigung geltend gemacht, die beiden Elektro-Lok-Führer seien nicht langsam genug gefahren, darauf bei dem Zusammenstoß zurückzuführen.
In seiner Revisionsbegründung beanstandet er es als vermeintlichen Verfahrensverstoß, die Strafkammer habe die Frage nach der Geschwindigkeit der beiden nicht genügend geklärt.
Selbst wenn, was hier dahinstehen mag, dieser Vorwurf berechtigt wäre, so müßte der Schuldspuch bestehen bleiben. Die Strafkammer stellt nämlich ausdrücklich fest, daß der Angeklagte von dem Verbot, bei seiner Fahrt „feldwärts“ die Kohlenbahn zu benutzen, unterrichtet worden war. Das Verbot diente nicht nur, wie der Angeklagte in seiner Revisionsbegründung vorbringt, einer möglichst raschen Abwicklung des Förderverkehrs innerhalb der Schachtanlage, sondern, wie den Ausführungen des Landgerichts mit Sicherheit entnommen werden kann, in erster Linie der Verhütung von Zusammenstößen von Fahrzeugen auf demselben Geleis. Denn, wie die Strafkammer darlegt, durfte nach den bergbaulichen Vorschriften die Kohlenbahn bei Fahrten ins Grubenfeld nur ausnahmsweise, z. B. bei Gleissperre, benutzt werden, aber auch dann nur nach vorheriger Meldung und entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen. Mit Recht sieht daher die Strafkammer eine Fahrlässigkeit des Angeklagten in dem Verstoß gegen diese Sicherheitsvorschriften. Daß die Fahrlässigkeit des Angeklagten zu dem Unfall geführt hat, hat die Strafkammer ebenfalls mit Recht angenommen.
Zutreffend hat sie auch die Frage verneint, ob der Angeklagte die tödlichen Folgen seines Verhaltens hätte voraussehen können. Voraussehbar ist ein schädliches Ereignis auch in Einzelheiten des ursächlichen Verlaufs dann, wenn nicht alle bis zu seinem Ende vorausberechnet werden können. Es genügt vielmehr, daß das schließliche Ergebnis der Ursachenreihe nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt. Das aber hat die Strafkammer in rechtlich unangreifbarer Weise angenommen. Sie hat zwar die Auffassung des einen der beiden Sachverständigen, der Angeklagte habe nicht unbedingt erkennen können, daß seine Handlung den Tod eines Menschen herbeiführen werde, nicht geteilt. Sie war jedoch zu einer eigenen Beurteilung der Frage nach der Voraussehbarkeit verpflichtet. Denn bei dieser Frage handelte es sich um eine Rechtsfrage, die der Beurteilung des Landgerichts, nicht aber der des Sachverständigen unterlag.
Selbst dann, wenn die Führer der eigenen Fahrdrahtloks zu schnell gefahren wären, hätte die Strafkammer die Voraussehbarkeit des Zusammenstoßes für den Angeklagten nicht verneinen dürfen. Er hatte nämlich bereits durch eigenes vorschriftswidriges Verhalten eine Bedingung zu dem Unfall gesetzt. Daraus konnten erfahrungsgemäß Zusammenstöße erwachsen. Solche Umstände hätten als nicht voraussehbar ausgeschaltet werden dürfen und müssen; sie lagen nicht so sehr außerhalb der Lebenserfahrung, daß billigerweise niemand mit ihnen hätte zu rechnen brauchen. Daß aber jemand eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht einhält, fällt nicht aus dem Rahmen der Lebenserfahrung.
2.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision ferner die angeblich verfahrenswidrige Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags. Mit ihm beabsichtigte der Verteidiger des Angeklagten eine Ortsbesichtigung zum Zwecke der Feststellung, daß dann, wenn die beiden Fahrdraht-Lokführer langsamer gefahren wären, der Zusammenstoß vermieden worden wäre. Die Strafkammer hat in ihrer Urteilsbegründung diesen Antrag abgelehnt. Sie legt insoweit dar, der eine der beiden Sachverständigen habe die Geschwindigkeiten der Lokführer als nicht zu schnell bezeichnet; sie weist ferner darauf hin, daß nach Auffassung des anderen die Geschwindigkeiten der Lokführer sich „auch nicht mehr annähernd genau rekonstruieren“ ließen. Jedenfalls ist den Ausführungen der Strafkammer ihre sichere Überzeugung davon zu entnehmen, daß jeder der Lokführer langsam genug fuhr, um, soweit es an ihm lag, vor etwaigen Hindernissen auf seinem Gleis, sei es unbeweglichen oder sich in gleicher Richtung bewegenden, rechtzeitig anhalten zu können. Irrig ist die in diesem Zusammenhang geäußerte Meinung der Revision, die Lokführer hätten bei Bemessung ihrer Geschwindigkeit auch berücksichtigen müssen, daß ihnen auf ihrem Gleis ein anderes Fahrzeug entgegenkommen könne. Denn mit einem derart verbotswidrig bereiteten Hindernis auf ihrer Fahrbahn brauchten sie nicht zu rechnen.
Durfte somit die Strafkammer ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewinnen, daß die beiden Lokführer nicht zu schnell, d. h. mit einer den Umständen angemessenen Geschwindigkeit gefahren waren, so hat sie zulässigerweise von einer in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellten Ortsbesichtigung Abstand genommen und den darauf gerichteten Antrag in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise abgelehnt (§ 244 Abs. 5 StPO). Von ihrem Standpunkt aus hatte sie keinen Anlaß, ein Obergutachten zu der Frage der Geschwindigkeit der Züge einzuholen. Selbst wenn dadurch deren genaue Geschwindigkeiten hätten geklärt werden können, so kam es für die Entscheidung der Strafkammer darauf nicht an.
Selbst dann aber, wenn eine etwaige geringfügige Überschreitung der von den Lokführern einzuhaltenden Geschwindigkeit zu dem Unfall beigetragen haben sollte, brauchte die Strafkammer es nicht zugunsten des Angeklagten im Strafmaß zu berücksichtigen. Ihren Strafzumessungserwägungen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die ohnehin niedrig bemessene Strafe nicht noch weiter ermäßigt haben würde, wenn sie ein geringfügiges Mitverschulden des einen oder anderen Lokführers oder gar beider angenommen hätte.
Bundesrichterin Krumme ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Justizangestellter | Lang-Hinrichsen | ||
| Rotberg | Seibert |