Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen 'Wahrunterstellung' und Doppelverwertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 635/77
Datum
19.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen u. a. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei an. Der BGH gab der Revision in Teilen statt: In mehreren Fällen war das Landgericht erkennbar nicht von der Wahrheit zugrundeliegender Sachverhalte überzeugt, hat diese jedoch als wahr unterstellt, und hat darüber hinaus die Gewerbsmäßigkeit als strafschärfenden Umstand doppelt verwertet. Die betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtausspruch wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch darf nicht auf einer 'Wahrunterstellung' beruhen, wenn das Gericht aus den tatsächlichen Feststellungen ersichtlich nicht von der Wahrheit dieses Sachverhalts überzeugt ist; in dubio pro reo gilt auch bei Annahmen des Gerichts.

2

Bei konkurrierenden Tatbeständen oder Wahlfeststellungen ist eine Verurteilung wegen der schwereren Norm nur zulässig, wenn die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vom Gericht überzeugt festgestellt sind.

3

Bei der Strafzumessung dürfen gesetzliche Merkmale des Tatbestands nicht zusätzlich als strafschärfende Umstände verwertet werden; eine solche Doppelverwertung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.

4

Fehlerhafte Feststellungen oder unzulässige Strafschärfungen in einzelnen Fällen rechtfertigen die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen; dies kann auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung umfassen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 9. Februar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 635/77

in der Strafsache gegen den Kaufmann Klaus Detlef ██████ aus [REDACTED], geboren am ███████ 1947 in Diez/Lahn, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen Nrn. III 3 ██████████, ███████ und III 5 (Kestel) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, und in den Einzelstrafaussprüchen zu den b) Fällen Nrn. III 1 (Firma ███████) und III 4 (Firma █████████) sowie c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

In den Fällen Nrn. III 3 und III 5 der Urteilsgründe dringt die Sachrüge gegen den Schuldspruch durch. In diesen Fällen hat das Landgericht zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten als wahr unterstellt, dass er zu den Tatzeiten im September 1972 und Januar 1973 nicht an den Tatorten gewesen sei und deshalb trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht des Diebstahls des Porschewagens und des Porschemotors überführt werden konnte. Auf dieser Grundlage hat es ge- (UA S. 52, 60; 73, 75) meint, wenn der Angeklagte schon nicht der Dieb sei, sei er zumindest der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig und nach § 260 StGB n. F. strafbar (UA S. 60 l. und 75, 169 f.).

Das verstößt gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Denn das Landgericht ist von dem Sachverhalt, den es wegen der Wahrunterstellung dem schwereren Schuldspruch zugrunde gelegt hat, ersichtlich nicht überzeugt. Die Strafrahmen, die bei Verurteilung wegen Diebstahls oder bei einer hier nicht getroffenen Wahlfeststellung eingreifen würden (§ 242 StGB im Fall III 3 und § 243 Abs. 1 StGB im Fall III 5), sind milder als der des § 260 StGB n. F.

Darüber hinaus müssen die Einzelstrafaussprüche in den anderen Fällen aufgehoben werden, in denen der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist. Das Landgericht hat insoweit einen Umstand, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands des § 260 StGB ist, bei der Strafzumessung unzulässigerweise (§ 46 Abs. 3 StGB) erneut zu Lasten des Angeklagten verwertet. Denn es hat ausdrücklich hervorgehoben, in den Hehlereifällen falle strafschärfend zusätzlich ins Gewicht, dass der Angeklagte unter den Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gehandelt habe (UA S. 174).

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe umfasst auch den Maßregelausspruch, über den neu zu befinden ist.

SalgerHürxthalGribbohm
SpiegelKnoblich