Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterlassener Prüfung der Schuldfähigkeit (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 635/65
Datum
24.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls im Rückfall und Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Die Revision ist erfolgreich; das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht hat trotz Feststellungen über erhebliche geistige Rückständigkeit keinen Sachverständigen zur Prüfung des §51 StGB hinzugezogen. Ferner fehlten verbindliche Feststellungen zum Vorsatz nach §315c StGB und zur Fahrerlaubnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben tatsächliche Feststellungen Hinweise auf erhebliche geistige Entwicklungsrückstände, hat das Gericht durch Beiziehung eines Sachverständigen zu prüfen, ob nach §51 Abs.1 oder Abs.2 StGB verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit vorgelegen hat.

2

Für die Verwirklichung des §315c Abs.1 Nr.2a StGB ist hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, insbesondere der konkreten Gefährdung, mindestens bedingter Vorsatz erforderlich; liegt zu einem Tatbestandsmerkmal lediglich Fahrlässigkeit vor, kommt nur eine Verurteilung nach §315c Abs.3 StGB in Betracht.

3

Eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach §24 Abs.1 Nr.1 StVG setzt die Feststellung voraus, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt keine Fahrerlaubnis besaß.

4

Die Revision darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen; eine Neuwürdigung durch das Revisionsgericht ist unzulässig, sofern die Schlussfolgerungen des Tatrichters denkgesetzlich möglich und mit der Lebenserfahrung vereinbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 24. Mai 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter ██████ ███████████████████, geboren █████████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall usw.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ██ als Verteidiger, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 Abs. 1 Nr. 2 a StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die in sich nicht recht verständliche Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Was die Revision selbst dazu vorbringt, geht allerdings fehl. Sie wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung. Diese lässt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere sind die Folgerungen des Landgerichts denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Auch der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt; das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht hinsichtlich der für erwiesen erachteten Tatsachen Zweifel gehabt hat. In Wahrheit versucht die Revision, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig. Nähere Ausführungen zur Mittäterschaft erübrigen sich.

In der Sachverhaltsschilderung heißt es zwar nur, der Angeklagte habe den Diebstahl „zusammen mit einem noch unbeckannten Mittäter“ begangen. Die weiteren Erwägungen des Landgerichts lassen jedoch keinen Zweifel an dessen Überzeugung offen, dass er bei der Tatausführung als Täter und nicht als Gehilfe mitgewirkt hat.

Der Einwand der Revision, es könne auch Hehlerei vorliegen, ist offensichtlich unbegründet.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt aber folgenden Mangel:

Eingangs der Urteilsgründe wird angeführt, der Angeklagte sei in der Volksschule nicht mitgekommen und in die Hilfsschule überwiesen worden. Bei der Strafzumessung ist mildernd berücksichtigt worden, er sei in seiner geistigen Entwicklung erheblich zurückgeblieben, was schon daraus folge, dass er über die Hilfsschule nicht hinausgekommen sei; davon habe das Gericht sich auch während der Hauptverhandlung hinreichend überzeugen können. Angesichts dieser Feststellungen hätte das Landgericht mit Hilfe eines Sachverständigen prüfen müssen, ob bei dem Angeklagten zur Zeit der Taten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB oder doch des Abs. 2 dieser Bestimmung vorgelegen haben. Auszuschließen sind diese Möglichkeiten jedenfalls von vornherein nicht. Dass das Landgericht sich hiermit nicht auseinandergesetzt hat, ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils im ganzen zwingt.

Außerdem gibt dieses zu folgenden Bedenken Anlass:

1. Die Anwendung des § 315c Abs. 1 Nr. 2 a StGB setzt hier zur inneren Tatseite voraus, dass der Angeklagte hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, auch der konkreten Gefährdung des Kaufmanns █████, mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Liegt auch nur bezüglich eines Tatbestandsmerkmals Fahrlässigkeit vor, kommt allein eine Verurteilung aus § 315c Abs. 3 StGB in Betracht. Insoweit lässt das Urteil die erforderliche Stellungnahme vermissen.

2. Zur Verurteilung wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG fehlt es an der Feststellung, dass der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hatte.

ScharpenseelSandersSpiegel
MayrHürxthal