Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch alkoholisiertes Fahren und Blendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 635/52
Datum
26.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einer Kollision mit einem Motorrad verurteilt; seine Revision vor dem BGH wurde verworfen. Zentrale Fragen betrafen die Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung und die Entlastung durch Blendung. Der Senat hält an, dass Tatsachenfeststellungen ohne Rechtsfehler nicht überprüfbar sind. Dauernde Blendung rechtfertigt nicht das Weiterfahren; notfalls ist anzuhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung in tatsächlichen Feststellungen nur auf Rechtsfehler hin prüfen; Abweichungen von Denkgesetzen sind konkret darzulegen.

2

Dauernde Blendung durch entgegenkommende Scheinwerfer rechtfertigt nicht, die eigene Fahrt fortzusetzen; der Fahrzeugführer muss sich durch Rechtsheranfahren, Geschwindigkeitsminderung und notfalls Anhalten schützen.

3

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung, die die Fahrsicherheit beeinträchtigt, begründet ein pflichtwidriges Verhalten und kann schuldhaft zur fahrlässigen Tötung führen.

4

Bei der Strafzumessung sind sowohl die besondere Schwere der Folge (Todesfolge) als auch ein dem Angeklagten zuerkanntes Mitverschulden des Opfers zu berücksichtigen; tödliche Folgen können strafschärfend wirken.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 2. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsinspektor Josef █████, geboren am █████ 1923 in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hulle als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 2. November 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 8 StVO, 2 StVZO verurteilten Angeklagten bleibt erfolglos.

Vergeblich nimmt die Revision mit tatsächlichen Erwägungen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer an, die eine Außerachtlassung der Denkgesetze oder allgemeiner Erfahrung nirgends hervortreten lässt. Ob insbesondere die Feststellungen des Richters über die Stelle des Unfalls und den Zeitpunkt des Alkoholgenusses der Wahrheit entsprechen, kann und darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen.

Der von dem Angeklagten gesteuerte Mercedes-Personenkraftwagen stieß in der Dunkelheit bei guten Sichtverhältnissen auf der trockenen, 5,47 m breiten, in leichter Rechtskurve verlaufenden Fahrbahn der Straße [REDACTED] 236 mit dem entgegenkommenden anderen Leichtkraftrad der Eheleute [REDACTED] zusammen, das der Angeklagte schon auf eine Entfernung von etwa 200 m erkannt hatte. Das Ehepaar fand infolge der erlittenen schweren Verletzungen sofort den Tod.

Nach Überzeugung der Strafkammer ereignete sich der Zusammenstoß etwa 24 m vor dem Kilometerstein 503,5 auf der für den Angeklagten linken Seite der Fahrbahn, wobei der Personenkraftwagen sich mit seinen rechten Reifen 36 cm von seiner Fahrtrichtung rechten und mit seinen linken Reifen 70 cm vom linken Straßenrand befand, während das Motorrad etwa 2 m von dem in seiner Fahrtrichtung rechten Straßenrand entfernt fuhr. Der Angeklagte hatte nach Ansicht der Strafkammer nicht durch 20 cm tiefen Schnee, sondern durch Alkoholgenuss verflüchtete Blutalkoholwerte von 1,53 ‰, der Motorradfahrer von 1,95 ‰.

Das Schutzvorbringen des Angeklagten, er sei durch den Scheinwerfer des Motorrads trotz Blinkzeichens nicht abgeblendet worden, hat die Strafkammer mit Recht nicht als Entschuldigungsgrund gelten lassen. Dauernde Blendung musste der Angeklagte sich schützen, notfalls anhalten (RGZ 128, 156; KG VRS 1940, 10 Nr. 34 und 36). Insbesondere musste er spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Motorradfahrer auf das Blinkzeichen nicht sofort abblendete, rechts heranfahren, seine Geschwindigkeit verringern und sich auf sofortiges Anhalten einstellen. Hätte der Angeklagte auf die Blendung hin alles Zumutbare getan, notfalls angehalten, so wäre der Unfall mit Sicherheit vermieden worden. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer das für den Tod ursächliche Befahren der linken Straßenseite als schuldhaft erachtet.

Die auf Grund der Fahrweise und des Verhaltens nach dem Unfall getroffene Feststellung, dass der Angeklagte sich infolge des ihm ungewohnten Alkoholgenusses im Verkehr nicht mehr sicher zu bewegen vermochte, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dass der Angeklagte entgegen § 2 StVZO trotzdem am Verkehr teilnahm, erachtet die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als pflichtwidrig, weil es der allgemeinen, auch dem Angeklagten zugänglichen Erfahrung entspreche, dass Kraftfahrer unter dem Einfluss von Alkohol ihre Fähigkeiten falsch einschätzen und sich über die Verkehrsvorschriften hinwegsetzen.

Einem verschuldeten Rechtsfehler unterliegt der Schuldspruch nicht. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht hervortreten. Dass dem Angeklagten ein Mitverschulden des Motorradfahrers unterstellt und ausdrücklich zu seinen Gunsten berücksichtigt worden ist, zeigt, dass eine Überbewertung des Abschreckungszwecks der Strafe nicht erkennbar ist. Vielmehr wird auch die als grobe Fahrlässigkeit beurteilte Schuldmessung ein entscheidendes Gewicht beigemessen. Dass dieses Verschulden des Angeklagten zum Tode von zwei Menschen geführt hat, ist ohne Rechtsirrtum als eine über den gesetzlichen Tatbestand der fahrlässigen Tötung hinausgreifende, besonders schwere Folge strafschärfend gewertet worden.

GroßEngels
KrummeHulle