Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchter Unzucht an Minderjährigem – Zurückverweisung wegen Aufklärungsbedarf

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 63/54
Datum
22.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchter Verführung eines 15‑jährigen Jungen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht verurteilt. Der BGH bestätigt die Tatbestandsverwirklichung, hebt das Urteil jedoch auf, weil entscheidende Feststellungen zur Alterskenntnis des Täters und besonders zum Grad seiner Alkoholisierung und damit zur Schuldfähigkeit fehlen. Der Senat weist auf die unzureichende Beweiswürdigung hin und verweist zur ergänzenden Aufklärung, namentlich durch Zeugenvernehmungen, zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsmerkmale der versuchten Verführung zu Unzucht zwischen Männern (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB) sind erfüllt, wenn der Täter durch unsittliche Reden, Berührungen und Aufforderungen den Minderjährigen zur Unzucht zu bewegen versucht hat.

2

Für eine Verurteilung wegen Verführung eines Minderjährigen ist darzulegen, dass der Täter die Minderjährigkeit des Opfers erkannt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat; die Feststellung der Alterskenntnis darf nicht nur auf subjektiven Eindrücken weniger, insbesondere junger, Zeugen beruhen.

3

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit und des Grades der Alkoholisierung erfordert verlässliche Anhaltspunkte (z. B. Menge des Genossenen, Blutalkoholbefund, Alkoholgewöhnung oder Beobachtungen erwachsener Begleiter); bloße Verhaltensrückschlüsse oder Eindrücke reichen hierfür nicht aus.

4

Fehlen für entscheidungserhebliche Tat- oder Schuldfeststellungen hinreichende Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Aufklärung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 24. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Emil M. ███ aus ███, dort geboren ████████, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 24. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte besuchte an einem Sonntag im August 1953 ein Volksfest und hielt sich von 16 Uhr bis 0.30 Uhr in einem Festzelt auf. Er nahm dort Getränke zu sich, sodass er beim Verlassen des Zeltes „leicht angetrunken“ war. Auf dem Heimwege wurde er von dem 15 Jahre alten Lehrling ████ auf dessen Fahrrad mitgenommen. Er führte zunächst unsittliche Gespräche und griff dann plötzlich in geschlechtlicher Erregung über der Hose des Jungen an dessen Geschlechtsteil. Als ████ einige Zeit später auf der Straße mit ihm beisammenstand, griff er mit einem oder zwei Fingern in dessen Hosenschlitz und berührte dabei kurz den durch Hemd und Unterhose bedeckten Geschlechtsteil des Jungen. Er lud █████ schließlich ein, in dieser Nacht bei ihm zu schlafen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

1) Die aus Art. 3 GrundG hergeleiteten Bedenken der Revision gegen die Rechtsgültigkeit des § 175a StGB teilt der Senat allerdings nicht. Damit, dass die Rechtsordnung von einem strafrechtlichen Verbot der gleichgeschlechtlichen Unzucht der Frau absieht, verleiht sie ihr kein „Recht“, auf das sich der Mann mit dem Hinweis auf die vom Grundgesetz gewährleistete Gleichberechtigung der Geschlechter berufen könnte (BGH NJW 1951, 810). Die Verführung eines 15 Jahre alten Jungen durch eine Frau ist auch nicht, wie die Revision meint, stets straflos; in einem solchen Falle kann die Anwendung des § 185 StGB in Frage kommen. Diesen Tatbestand kann, was die Revision ebenfalls übersieht, auch ein männlicher Täter verwirklichen, wenn er ein 15 Jahre altes Mädchen zu unzüchtigen Handlungen verführt; ausserdem kann er sich in einem solchen Falle nach § 182 StGB strafbar machen. Freilich sind die Strafdrohungen der angeführten Vorschriften wesentlich niedriger als die des § 175a StGB. Das hat seinen Grund aber lediglich in der verschiedenen kriminalpolitischen Wertung der erwähnten Straftaten. Insoweit hat auch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. August 1953 keine Änderung gebracht.

2) Die Tatbestandsmerkmale der versuchten Verführung zur Unzucht zwischen Männern (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB) sind dargetan. Der Angeklagte hat den Jungen durch unsittliche Reden, Berührungen und schließlich durch die Aufforderung, bei ihm zu schlafen, zur Unzucht geneigt machen wollen. Dazu kam es nicht, weil ██ die Annäherungsversuche abwehrte und sich weigerte, mit dem Angeklagten zu gehen.

3) Nicht unbedenklich sind indes die Ausführungen des Landgerichts, die sich mit seiner Annahme, der Angeklagte habe das Alter des Jungen erkannt, befassen. Die Strafkammer stützt sich dabei auf die Erwägung, ████ habe den Angeklagten zutreffend beschreiben können. Sie übersieht, dass der Zeuge im Gegensatz zum Angeklagten in der Tatnacht nicht unter Alkoholeinfluss stand und deshalb genauere Beobachtungen zu machen in der Lage war. Dass das Alter des Jungen nach seinem Aussehen in der Hauptverhandlung unter 21 Jahre geschätzt werden musste, beweist auch noch nicht, dass der „leicht angetrunkene“ Angeklagte in der Tatnacht unter wesentlich anderen Begleitumständen dieselbe Auffassung gewinnen musste.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig gewesen, stützt sich im Wesentlichen auf die Angaben des ███████. Der Angeklagte selbst hat sich nach den Urteilsfeststellungen auf starke Trunkenheit berufen. Er will, wie die Revision behauptet, sich dahin eingelassen haben, er habe 20 Glas Bier getrunken. Es gibt nun zu rechtlichen Bedenken Anlass, dass das Landgericht die Beobachtung eines Fünfzehnjährigen zur Grundlage eines abschließenden Urteils über den Grad der Trunkenheit des Angeklagten gemacht hat. Denn es ist allgemein bekannt, dass die Schwere einer Alkoholeinwirkung nach außen nicht oder zum mindesten nicht in vollem Umfange in Erscheinung zu treten braucht und dass insbesondere gegenüber der Beurteilung junger, unerfahrener Menschen große Vorsicht geboten ist. Einigermaßen sichere Anhaltspunkte für den Grad einer Alkoholbeeinflussung gewähren in der Regel nur Feststellungen über die Menge des genossenen Alkohols, den Blutalkoholgehalt und die etwaige Alkoholgewöhnung des Täters. Hierüber geben aber die Urteilsausführungen keinen Aufschluss. Es steht lediglich fest, dass der Angeklagte viele Stunden in dem Festzelte zubrachte und alkoholische Getränke zu sich nahm. Auch der Umstand, dass er sich nachträglich an viele Einzelheiten der Tatnacht erinnert hat, trägt die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit noch nicht. Sein Verhalten lässt insoweit vielleicht Schlüsse auf seine Einsichtsfähigkeit zu; zweckbestimmtes Verhalten schließt aber, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, eine Beseitigung der inneren Hemmungen nicht aus.

Der Sachverhalt bedarf daher nach den aufgezeigten Richtungen hin weiterer Aufklärung. Es wird insbesondere geboten sein, die Begleiter des Angeklagten, die mit ihm das Festzelt verließen und heimgingen, über ihre Beobachtungen hinsichtlich des Grades der Alkoholbeeinflussung des Beschwerdeführers zu hören.

Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

EngelsKrummeDr. Augustin
HilleSeibert