Revision verworfen: Anstiftung zur Falschbeurkundung und Verstoß gegen § 25 KfzG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 63/51
- Datum
- 28.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 337 StPO überprüft nur die rechtliche Anwendung des Rechtes auf der Grundlage des vom Tatrichter festgestellten Sachverhalts; von einem anderen Tatbestand ausgehende Rügen sind unbeachtlich.
Der Kraftfahrzeugschein ist die polizeiamtliche Beurkundung der Kennzeichnung eines bestimmten Fahrzeugs und darf gemäß § 24 StVZO erst nach Zuteilung des Kennzeichens ausgestellt werden; eine Ausstellung für ein unbestimmtes Fahrzeug ist unzulässig.
Die wissentlich falsche Beurkundung einer rechtserheblichen Tatsache in einem Kraftfahrzeugschein erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung öffentlicher Urkunde; wer einen Beamten vorsätzlich hierzu veranlasst, macht sich der Anstiftung strafbar.
Werturteile und Schlussfolgerungen zur Persönlichkeit des Angeklagten, die auf Tatsachenfeststellungen der Tatinstanz beruhen, sind für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar und begründen keinen Rechtsfehler in der Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 12. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Herbert ██ ev. ███, geboren am ████ 1924 in █████, wegen versuchter Falschbeurkundung im Amt und Vergehens gegen das Kraftfahrzeuggesetz
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Nile, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 12. Dezember 1950 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Anstiftung zur versuchten Falschbeurkundung im Amte sowie wegen Vergehens gegen § 25 KfzG verurteilten Angeklagten wendet sich vergebens gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Denn das Revisionsgericht kann an die ihm durch § 337 StPO allein übertragene Nachprüfung, ob das Recht richtig angewendet worden ist, nur auf dem Boden des vom Tatrichter für erwiesen erachteten Sachverhalts vornehmen. Unbeachtlich sind daher auch diejenigen Ausführungen der Revision, die von einem anderen als dem in den Urteilsgründen dargelegten Tatbestand ausgehen, wenn sie – übrigens ohne jede mögliche Rechtswirkung – den fälschlich ausgestellten Kraftfahrzeugschein auf den mit falschem Kennzeichen versehenen Kraftwagen zu beziehen suchen.
Indem der Angeklagte einen von ihm aus der Ostzone eingeführten Kraftwagen an der Zonengrenze unter falscher Angabe, das Kennzeichen sei seiner Ehefrau früher einmal für ein anderes Fahrzeug erteilt worden, und mit den so fälschlich gekennzeichneten Wagen nach Helmstedt fuhr, hat er den äußeren Tatbestand des § 25 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KfzG erfüllt. Dabei hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen auch in rechtswidriger Absicht, d. h. vorsätzlich gehandelt (Müller, Straßenverkehrsrecht 396); denn er wusste, dass das angebrachte Kennzeichen für den eingeführten Wagen nicht galt und geeignet war, im Verkehr den Anschein ordnungsgemäßer Kennzeichnung dieses Wagens hervorzurufen (vgl. RGSt 58, 187; Stenglein, Strafrechtl. Nebenges. I. 571).
Die Ausstellung eines – hinsichtlich der technischen Daten unausgefüllt gelassenen – Kraftfahrzeugscheins für einen noch unbestimmten, erst in der Ostzone zu beschaffenden weiteren Kraftwagen war entgegen der Annahme der Revision unzulässig; denn der Kraftfahrzeugschein (früher Zulassungsschein) ist die polizeiamtliche Beurkundung der erfolgten Kennzeichnung eines bestimmten Fahrzeugs; diese öffentliche Urkunde darf daher gemäß § 24 StVZO erst nach Zuteilung des Kennzeichens ausgestellt werden. Die von dem Kreisverwaltungsangestellten ████████ innerhalb seiner Zuständigkeit auf dem überdies um mehrere Monate zurückdatierten Kraftfahrzeugschein bekundete, rechtserhebliche Tatsache, dass der Ehefrau des Angeklagten für ein weder vorhandenes noch überhaupt bekanntes Kraftfahrzeug das amtliche Kennzeichen BN 27-3256 ausgestellt worden sei, entsprach, wie der Angeklagte und der Angestellte wussten, nicht der Wirklichkeit, war vielmehr frei erfunden. Ob der Ehefrau des Angeklagten für ein neu zuzulassendes Kraftfahrzeug ihr früheres Kennzeichen wieder hätte erteilt werden können, ist daher ebenso belanglos wie der Umstand, dass bei den die Ausgabe eines roten Kennzeichens beurkundenden Kraftfahrzeugscheinen für Probe- und Überführungsfahrten gemäß § 28 Abs. 4 StVZO die Bezeichnung des Fahrzeugs ausnahmsweise, statt von der Zulassungsstelle, vom Empfänger des Scheins einzutragen ist.
Zu dieser wissentlichen Falschbeurkundung hat der Angeklagte den ihm befreundeten Verwaltungsangestellten ████████ vorsätzlich bewogen. Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, kannte der Angeklagte dessen Dienststellung und wusste, dass dieser innerhalb seiner Zuständigkeit mit der Ausstellung des Kraftfahrzeugscheins eine strafbare Pflichtverletzung beging.
Der Schuldspruch wegen Anstiftung hierzu wird daher, ohne dass es noch auf weiteres ankommt, ebenfalls durch die Urteilsfeststellungen getragen.
Dass der Angeklagte nur wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht (vgl. RGSt 38, 248).
Schließlich lässt auch die Strafzumessung einen zum Nachteil des Angeklagten ausschlaggebenden Rechtsfehler nicht hervortreten. Die Werturteile über die Persönlichkeit des Angeklagten, von denen die Strafkammer hierbei ausgeht, liegen auf tatsächlichem Gebiet und können daher nicht nachgeprüft werden.
Das Rechtsmittel war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Groß | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Nile |