Revision gegen Verurteilung wegen heimtückischen Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 634/57
- Datum
- 09.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst erkennt und diese Lage zur Tatausführung ausnutzt.
Eine seelische Abartigkeit in Form wahnhafter Vorstellungen kann die Schuldfähigkeit erheblich vermindern i.S.v. § 51 Abs. 2 StGB, ohne dass dadurch zwingend eine Geisteskrankheit i.S.v. § 51 Abs. 1 StGB vorliegen muss.
Für die Annahme eines affektbedingten Minderungsgrundes ist erforderlich, dass Affektbildung entscheidend und beherrschend bei der Tatausführung war; bloße kurzfristige oder unbedeutende Streitigkeiten genügen hierfür nicht.
Aufgrund eines überzeugenden ärztlichen Sachverständigengutachtens kann das Gericht von der Einholung eines weiteren gutachtlichen Rats absehen, sofern die Feststellungen widerspruchsfrei und tragfähig sind.
Das Revisionsgericht darf widerspruchsfreie tatrichterliche Feststellungen und die darauf beruhende Beweiswürdigung nicht im Wege der Revision neu prüfen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bielefeld, 24. Juli 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Arbeiter Bernhard ███ aus ████, geboren am ██ in ████, ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Dr. Rothberg, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Staatsanwalt █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ██████████████ der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 24. Juli 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 25. Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte tötete am 2. September 1956, einem Sonntag, um etwa 4 Uhr morgens im gemeinschaftlichen Schlafzimmer seine noch im Bett liegende Ehefrau nach einem möglicherweise vorausgegangenen kurzen Wortwechsel, der keinen bedrohlichen Charakter gehabt hatte. Nachdem er sie an der Kehle gewürgt hatte, bis sie bewusstlos war, holte er ein Küchenmesser und durchschnitt ihr, die noch etwas regte, die Adern oberhalb der Ellenbeuge des rechten Armes. Sich selbst brachte er ebenfalls mehrere lebensgefährliche Schnitte bei. Seine Frau starb durch Verblutung ein. Der Beweggrund lag in der Wahnvorstellung des Angeklagten, seine Frau sei ihm nicht mehr treu. Diese seelische Abartigkeit hat das Schwurgericht in Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sachverständigen eine die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindernde Bedeutung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB beigemessen.
Das Schwurgericht ist auf Grund eingehender Beweiswürdigung davon überzeugt, dass die Ehefrau des Angeklagten, nachdem sie soeben aufgewacht war, weil sie neben ihrem 1/2-jährigen Kind lag, nicht mit einem Angriff gegen ihr Leben gerechnet habe, zumal der Angeklagte bis dahin sie nie geschlagen oder auch nur ernstlich bedroht und überdies mit ihr noch während der Nacht Geschlechtsverkehr gehabt habe. Trotz des möglicherweise kurzen Wortwechsels mit ihm sei sie auf einen solchen Angriff nicht gefasst gewesen; sie sei ruhig liegen geblieben, als der Angeklagte an ihr Bett trat. Die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seiner Frau habe er erkannt und bewusst ausgenutzt. Denn es habe für ihn ein Blick genügt, um zu erkennen, dass seine im Bett ruhige und entspannt liegende Frau sich keines Angriffs versehe und dass sie seinem Würgegriff hilflos ausgeliefert war. Diese „völlig eindeutige und sich auch dem Angeklagten geradezu aufdrängende, d. h. nicht übersehbar einmalige günstige Situation“ habe er bewusst ausgenutzt. Ein Affekt habe bei der Tatausführung keine ins Gewicht fallende Rolle gespielt, auch nicht der möglicherweise vorausgegangene kurze und unbedeutende Wortwechsel. Das Schwurgericht hält es auch für ausgeschlossen, „dass der Angeklagte etwa infolge eines Affekts oder infolge seiner abartigen geistigen Verfassung die Bedeutung der Situation für seine Tat übersehen oder verkannt hätte“. Es hat ihn daher der heimtückischen Tötung, also des Mordes, für schuldig erkannt. Von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB hat es Gebrauch gemacht und den Angeklagten zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt.
II. Seine Revision kann keinen Erfolg haben.
1. Die Feststellungen des Schwurgerichts über den Beweggrund des Angeklagten schließen jeden Zweifel darüber aus, dass er seine Frau aus einer ihr feindseligen Willensrichtung getötet hat. Es kann keine Rede davon sein, er habe geglaubt, zu ihrem Besten zu handeln, als er sie tötete. Zwar war der Angeklagte entschlossen, auch seinem Leben nach der Tötung seiner Frau ein Ende zu machen, weil er glaubte, einen Ausweg aus seiner Vereinzelung nur dadurch zu finden, dass er mit seiner Frau aus dem Leben schied. Trotzdem konnte er bei dem Angriff gegen sie nicht ihr vermeintlich Bestes im Sinne haben. Vielmehr suchte er auf Kosten ihres Lebens eine Lösung seiner ihm ausweglos erscheinenden Lage. Es liegt demnach kein Fall der Tötung vor, für den der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 22. September 1956 (BGHSt 9, 285, 350) die Möglichkeit bejaht, dass der Täter sich der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst gemacht hat, ohne heimtückisch getötet zu haben.
2. Das Schwurgericht glaubte zwar die Möglichkeit nicht ganz ausschließen zu können, dass die Ehefrau des Angeklagten im Verlauf der kurzen, zu seinen Gunsten unterstellten Auseinandersetzung vor der Tat den Ausdruck „Schweinehund“ gebraucht habe. Es ist aber davon überzeugt, dass dieses Wort „in einem ganz anderen Zusammenhang und nicht in dem beschimpfenden Sinn, den der Angeklagte behauptet“, fiel. Ferner davon, dass er den Entschluss, seine Frau zu töten, fasste, um einen Ausweg aus der Isolierung zu finden, in die er durch seine abartige Verfassung allmählich geraten war. Dass etwa ein „Affekt“ bei ihm eine ins Gewicht fallende Rolle gespielt haben könne, lehnt das Schwurgericht (wie bereits erwähnt) in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ab. Davon muss der Einwand der Revision scheitern, die Tat des Angeklagten könne nur als eine Affekthandlung angesehen werden. Aus diesem Grunde könnte ihm die Strafmilderung nach § 213 StGB selbst dann nicht zuteilwerden, wenn die Anwendung dieser Bestimmung auf einen Fall des Mordes überhaupt zulässig wäre.
3. Das Schwurgericht hat sich eingehend unter Verwertung des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen mit der Frage befasst, ob der seelischen Abartigkeit des Angeklagten die Bedeutung einer Geisteskrankheit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB zukam. Es hat mit dem Sachverständigen eine echte Geisteskrankheit von der Art einer Schizophrenie verneint. Zwar habe sich der Angeklagte „bei an sich gesunden psychiatrischen Organen in abwegige Ideen verrannt und aus ihnen heraus ungewöhnlich gehandelt“, er habe aber auch anders handeln können. Allerdings habe seine Wahnbildung bei der Tat in einem Maße mitgewirkt, dass seine Verantwortung erheblich vermindert gewesen sei.
Bei diesem Ergebnis hatte das Schwurgericht entgegen der Meinung der Revision keinen Anlass, einen weiteren medizinischen Sachverständigen zu vernehmen.
4. Das sonstige Vorbringen in der Revisionsbegründung richtet sich gegen die von Denkverboten und Widersprüchen freien tatrichterlichen Feststellungen. Es kann daher vom Revisionsgericht nicht beachtet werden.
| Rothberg | Sauer | Hoepner | |||
| Krumme | Seibert |