Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes (Fall II) und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 633/99
Datum
18.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts; der BGH hebt die Verurteilung im Fall II wegen vollendeten Raubes auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Das Landgericht habe widersprüchliche Feststellungen getroffen und das Fehlen einer Wegnahme nicht beachtet, weshalb nur ein versuchter Raub oder andere Delikte in Betracht kommen. Wegen der Aufhebung einer Einzelfreiheitsstrafe ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben; zudem sind Fragen der Anwendung des JGG (§ 32) und der Einbeziehung früherer Geldstrafen (§§ 55, 53 StGB) zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen vollendeten Raubes ist erforderlich, dass die gewaltsame Einwirkung ursächlich und tauglich zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache geführt hat; fehlen Anhaltspunkte für eine tatsächliche Wegnahme, kommt allenfalls versuchter Raub oder ein anderes Delikt in Betracht.

2

Widersprüchliche Feststellungen des Tatrichters zur Tatbestandsverwirklichung schließen eine tragfähige Verurteilung aus; bei derartiger Unklarheit ist die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Ist der Täter zum Tatzeitpunkt Heranwachsender, hat der Tatrichter im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob nach § 32 JGG einheitlich Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.

4

Die Aufhebung einer Einzelfreiheitsstrafe wegen Wegfalls der zugrundeliegenden Tat zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich und erfordert eine Neuberechnung.

5

Bei Vorbelastungen oder noch nicht erledigten Geldstrafen muss der Tatrichter prüfen, ob diese gemäß § 55 StGB einzubeziehen sind oder ob nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu verfahren ist; dies ist auch bei zwischenzeitlich eingetretener Erledigung zu bedenken.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 7. Mai 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Mai 1999 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b) in den Aussprüchen über die im Fall II verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „des gemeinschaftlich begangenen Raubes sowie der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung“ schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen (vollendeten) Raubes hat keinen Bestand.

Nach den Feststellungen wollten der Angeklagte und N. dem Lehrling L. unter Anwendung von Gewalt Zigaretten wegnehmen. Sie versetzten L. mehrere Faustschläge. Als dieser zu Boden gefallen war, durchsuchte ihn N. und „fand jedoch keine Zigaretten. Bei dem vorgegangenen Gerangel war L. sein Handy aus der Jackentasche gefallen, welches N. aufhob und wenig später, als beide den Tatort verließen, an den Angeklagten weitergab“.

Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung wegen vollendeten Raubes nicht zu rechtfertigen. Soweit das Landgericht hierzu im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, die Gewalt sei „als Mittel zur Wegnahme der Zigaretten“ eingesetzt worden, hat es außer Acht gelassen, dass bei dem Tatopfer keine Zigaretten gefunden wurden. Das Landgericht ist zudem im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Angeklagte und N. das Handy nicht unter Gewaltanwendung weggenommen haben. „Zweifelsfrei“ sei jedoch, dass der Angeklagte „aufgrund der gesamten Umstände genau erkannte, dass das Handy, welches ihm N. beim Weglaufen zeigte, von L. stammte und er somit bewusst ein durch eine Unterschlagung in den Besitz von N. gelangtes Handy einsteckte, um es zu ihrer beider Nutzen zu verkaufen.“ Nach diesen widersprüchlichen Ausführungen kommt lediglich eine Verurteilung wegen versuchten Raubes, allerdings – was das Landgericht übersehen hat – in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB), sowie wegen Hehlerei (an dem von N. unterschlagenen Handy) in Betracht. Da nicht auszuschließen ist, dass weitergehende Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme eines vollendeten Raubes zu tragen vermögen, scheidet eine Schuldspruchänderung durch den Senat aus.

2. Der mit der Aufhebung der Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe verbundene Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

Der neue Tatrichter wird sich im Falle einer erneuten Verurteilung im Fall II der Urteilsgründe, da der Angeklagte bei der Begehung dieser Tat noch Heranwachsender (§§ 1, 105 JGG) war, mit der – vom Landgericht nicht erörterten – Frage auseinanderzusetzen haben, ob auf die Taten gemäß § 32 JGG einheitlich Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (vgl. Eisenberg JGG 8. Aufl. § 32 Rdn. 10 ff. m. w. N.). Deshalb kann auch die im Fall II 2 verhängte Einzelfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.

3. Sofern der neue Tatrichter wiederum zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts gelangt, wird zu prüfen sein, ob die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 13. November 1998, die nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt war, gemäß § 55 StGB einzubeziehen oder ob nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu verfahren ist. Dies gilt auch dann, wenn die Geldstrafe inzwischen erledigt sein sollte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH, Beschluss vom 13. April 1999 – 4 StR 119/99 jew. m. N.).

Meyer-GoßnerKuckeinErnemann
MaatzAthing

Zitiert von (1)