Treffer
BGH Beschluss

Ergänzung des Rubrums: Nennung von Nebenklägern und deren Vertretern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 633/97
Datum
21.04.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof ergänzt das Rubrum eines Urteils um die Nennung weiterer Nebenkläger und ihrer Nebenklagevertreter als an der Hauptverhandlung teilgenommen. Der Senat stellt fest, dass § 275 Abs. 3 StPO die Nennung nicht zwingend vorschreibt, die Aufnahme jedoch der üblichen Praxis entspricht. Die Ergänzung dient der vollständigen Dokumentation der Verfahrensbeteiligten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nennung des Nebenklägers und seines Verteidigers bzw. Vertreters im Rubrum ist nach § 275 Abs. 3 StPO nicht gesetzlich vorgeschrieben.

2

Die Aufnahme von Angaben über Nebenkläger und deren Vertreter in den Urteilseingang ist zulässig und entspricht vertretbarer richterlicher Praxis.

3

Das Rubrum kann ergänzend berichtigt werden, um die tatsächliche Teilnahme und Vertretung an der Hauptverhandlung dokumentatorisch zu erfassen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 633/97 vom 21. April 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. April 1998

Tenor

Rubrum des Urteils des Bundesgerichtshofs

Das vom 12. März 1998 wird dahin ergänzt, dass an der Hauptverhandlung ferner Rechtsanwältin B. als Nebenklagevertreterin für die Nebenkläger Urban R. und Daniel Ro. und Rechtsanwalt Maatz als Nebenklagevertreter für den Nebenkläger Christian W. teilgenommen haben.

Gründe

Die Angabe des Nebenklägers und seines Vertreters im Rubrum ist in § 275 Abs. 3 StPO zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben; ihre Aufnahme im Urteilseingang entspricht aber der – auch vom Senat praktizierten – Übung.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing