Ergänzung des Rubrums: Nennung von Nebenklägern und deren Vertretern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 633/97
- Datum
- 21.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nennung des Nebenklägers und seines Verteidigers bzw. Vertreters im Rubrum ist nach § 275 Abs. 3 StPO nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Die Aufnahme von Angaben über Nebenkläger und deren Vertreter in den Urteilseingang ist zulässig und entspricht vertretbarer richterlicher Praxis.
Das Rubrum kann ergänzend berichtigt werden, um die tatsächliche Teilnahme und Vertretung an der Hauptverhandlung dokumentatorisch zu erfassen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 633/97 vom 21. April 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **21. April 1998
Tenor
Rubrum des Urteils des Bundesgerichtshofs
Das vom 12. März 1998 wird dahin ergänzt, dass an der Hauptverhandlung ferner Rechtsanwältin B. als Nebenklagevertreterin für die Nebenkläger Urban R. und Daniel Ro. und Rechtsanwalt Maatz als Nebenklagevertreter für den Nebenkläger Christian W. teilgenommen haben.
Gründe
Die Angabe des Nebenklägers und seines Vertreters im Rubrum ist in § 275 Abs. 3 StPO zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben; ihre Aufnahme im Urteilseingang entspricht aber der – auch vom Senat praktizierten – Übung.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Athing |