Treffer
BGH Urteil

Sachrüge gegen Gutachtenergebnis: abweichende Meinung ungehörten Sachverständigen unbeachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 633/97
Datum
12.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob eine Sachrüge gegen das Ergebnis eines Gutachtens zur Reife- und Schuldfähigkeitsbeurteilung mit Verweis auf eine abweichende Auffassung eines nicht im Verfahren beigezogenen Sachverständigen. Das Verfahren betraf die Frage, ob diese abweichende private Stellungnahme Mängel der gerichtlichen Beweiswürdigung begründet. Der BGH verneinte dies und führte aus, dass abweichende Meinungen ungehörter Sachverständiger für sich genommen keinen Erfolg der Sachrüge nach § 261 StPO begründen. Entscheidend ist die vom Gericht eingeholte und erörterte gutachterliche Stellungnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sachrüge nach § 261 StPO ist nicht erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer allein geltend macht, ein außerhalb des Verfahrens stehender Sachverständiger vertrete eine von dem gehörten Gutachten abweichende Auffassung.

2

Abweichende Meinungen ungehörter Sachverständiger begründen für sich genommen keinen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdigung oder des gutachterlichen Verfahrens.

3

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf im Urteil und Protokoll dokumentierte Feststellungen; externe Gutachtenstimmen ersetzen keine sachgerechte Darlegung entscheidungserheblicher Übersehungen.

4

Für die Beurteilung von Reife und Schuldfähigkeit ist maßgeblich das vom Gericht eingeholte und erörterte Gutachten; bloße Hinweise auf privat eingeholte, abweichende Stellungnahmen genügen nicht zur Erschütterung seiner Verwertbarkeit.

Leitsatz

Der Beschwerdeführer kann mit der Sachrüge gegenüber dem Ergebnis eines zur Reife- und Schuldfähigkeitsbeurteilung erstatteten Gutachtens nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein am Verfahren nicht beteiligter Sachverständiger zu den entscheidenden Beweisfragen eine von dem gehörten Sachverständigen abweichende Auffassung vertritt.

Fundstelle: BGHSt; veröffentlicht

Normen: StPO 1975 § 261

Gründe

Vorinstanzen:

LG Essen