Sachrüge gegen Gutachtenergebnis: abweichende Meinung ungehörten Sachverständigen unbeachtlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 633/97
- Datum
- 12.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sachrüge nach § 261 StPO ist nicht erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer allein geltend macht, ein außerhalb des Verfahrens stehender Sachverständiger vertrete eine von dem gehörten Gutachten abweichende Auffassung.
Abweichende Meinungen ungehörter Sachverständiger begründen für sich genommen keinen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdigung oder des gutachterlichen Verfahrens.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf im Urteil und Protokoll dokumentierte Feststellungen; externe Gutachtenstimmen ersetzen keine sachgerechte Darlegung entscheidungserheblicher Übersehungen.
Für die Beurteilung von Reife und Schuldfähigkeit ist maßgeblich das vom Gericht eingeholte und erörterte Gutachten; bloße Hinweise auf privat eingeholte, abweichende Stellungnahmen genügen nicht zur Erschütterung seiner Verwertbarkeit.
Leitsatz
Der Beschwerdeführer kann mit der Sachrüge gegenüber dem Ergebnis eines zur Reife- und Schuldfähigkeitsbeurteilung erstatteten Gutachtens nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein am Verfahren nicht beteiligter Sachverständiger zu den entscheidenden Beweisfragen eine von dem gehörten Sachverständigen abweichende Auffassung vertritt.
Fundstelle: BGHSt; veröffentlicht
Normen: StPO 1975 § 261
Gründe
Vorinstanzen:
| LG Essen | |