Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 633/93
Datum
11.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt wurden; für jeden Rechtszug ist eine gesonderte Prüfung mit dem vorgeschriebenen Vordruck erforderlich. Eine rückwirkende Bewilligung über den Zeitpunkt eines vollständigen Gesuchs hinaus ist ausgeschlossen. Ein gesonderter Hinweis und Abwarten war nicht geboten, da die Nebenklägerin lediglich der erfolglosen Revision des Angeklagten entgegentrat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; sie setzt in jeder Instanz die erneute Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Antragsteller voraus.

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen, § 117 Abs. 4 ZPO; fehlt die erforderliche Darlegung, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

4

Ein Hinweis auf fehlende Angaben und ein Abwarten mit der abschließenden Entscheidung sind nicht stets geboten, insbesondere nicht, wenn die Nebenpartei nur der erfolglosen Revision des Angeklagten entgegenzutreten sucht und kein entscheidungserhebliches Vorbringen zu erwarten ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 633/93

vom 11. November 1993

in der Strafsache gegen Christian ██████████, dort geboren am ███ 1965,

wegen Vergewaltigung u. a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. November 1993

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Sudmann auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NStZ 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte erfolglos Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

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