BGH: Nötigungen als natürliche Handlungseinheit – Herabsetzung der Einzelstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 632/91
- Datum
- 07.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere gleichgeartete, eng miteinander verbundene Zwangshandlungen bilden dann eine natürliche Handlungseinheit und sind nicht als mehrere selbständige Nötigungsdelikte nach § 240 StGB zu behandeln.
Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn die Handlungen objektiv für einen Dritten als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheinen und auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen.
Die Änderung der rechtlichen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ändert den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht zwingend und rechtfertigt nicht ohne weiteres eine andere Gesamtstrafenbildung, wenn die Vorinstanz eine umfassende Würdigung vorgenommen hat.
Bei Revisionen ist die Korrektur der Qualifikation mehrerer Delikte zu einer einheitlichen Tat möglich, ohne dass dies zwangsläufig zu einer Verminderung der bereits gebildeten Gesamtstrafe führt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 632/91 vom 7. Januar 1992 in der Strafsache gegen
1. Cengiz D. aus B. (Türkei), geboren am █ 1967 in ███ (Türkei), zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
2. Astrid Katharina A., geborene R. aus B., geboren ██ 1966 in K.**, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Januar 1992 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 1991 dahin abgeändert, dass die beiden Angeklagten statt der Nötigung in drei Fällen jeweils nur einer Nötigung schuldig sind.
Die weitergehenden Revisionen werden II. verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten III. seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen „fortgesetzter gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher sexueller Nötigung und wegen gemeinschaftlicher Nötigung in drei Fällen“ verurteilt und gegen den Angeklagten Demircan unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, gegen die Angeklagte Ates eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt.
Der Angeklagte Demircan rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts, die Angeklagte Ates erhebt die Sachrüge. Die Rechtsmittel haben nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Soweit sich die Revisionen gegen die Schuld- und die Einzelstrafaussprüche wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung richten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Dezember 1991 Bezug genommen.
Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich außerdem jeweils dreier Vergehen der Nötigung schuldig gemacht, ist jedoch nicht zutreffend. Die Angeklagten haben ihr Opfer nicht durch mehrere selbständige Taten nacheinander zu sexualbezogenen Handlungen genötigt, sondern sie durch eine Tat dazu gezwungen, nacheinander solche Handlungen vorzunehmen. Es liegen die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit vor: Zwischen den gleichgearteten, strafrechtlich erheblichen Bedrängungen der Angeklagten bestand ein derart unmittelbarer enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass sich ihr gesamtes Verhalten an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte; die einzelnen Handlungen, die nach der Lebensauffassung als ein Ganzes erscheinen, gingen auch auf einen einheitlichen Willensentschluss zurück (UA 22) und waren damit Ausdruck eines einheitlichen Willens (vgl. BGH NStZ 1985, 217 mit weit. Nachw.).
Der Senat ändert daher den Schuldspruch dahin ab, dass die Angeklagten nicht der Nötigung in drei Fällen, sondern
jeweils nur eines Vergehens der Nötigung nach § 240 StGB schuldig sind. Der Angeklagte Demircan ist deswegen nicht zu drei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten, einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, sondern nur zu einem Jahr und acht Monaten, die Angeklagte Ates ist nicht zu dreimal einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe, sondern nur zu einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
Der Wegfall von jeweils zwei Einzelstrafen führt hier nicht zu einer Änderung der Gesamtstrafen. Die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflusst den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht. Der Senat schließt in Anbetracht der ausführlichen Darlegungen der Strafkammer zur Gesamtstrafenbildung (UA 68/69 und UA 71) aus, dass diese bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mildere Gesamtstrafen ausgesprochen hätte.
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