Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsfrist verworfen; Revision unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 632/83
Datum
17.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Revisionsfrist und legte Revision ein. Prüfungsfrage war, ob die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt ist. Der BGH verwarf den Wiedereinsetzungsantrag, weil die rechtzeitige Aufgabe der Revisionsschrift nicht glaubhaft gemacht und durch Poststempel widerlegt war. Die Revision wurde als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden des Antragstellers erfolgte.

2

Die behauptete rechtzeitige Absendung einer Revisionsschrift ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen reichen nicht aus (§ 45 Abs. 2 StPO).

3

Wer die Revisionsschrift am letzten Tag der Frist nach dem regulären Schalterschluss ohne Eilzustellungsvermerk zur Post gibt, muss die übliche Postlaufzeit in Kauf nehmen; dies kann ein Verschulden begründen.

4

Ist Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt, führt dies zur Unzulässigkeit des verspätet eingelegten Rechtsmittels nach § 349 Abs. 1 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. April 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 632/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Reiseleiter Bernd █████████ aus ███, dort geboren am █████ 1950, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1983 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. April 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Dies ist hier nicht der Fall.

Der Angeklagte ist nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 25. April 1983 ordnungsgemäß über das ihm zustehende Rechtsmittel belehrt worden (Bd. VI Bl. 203 d. A.). Seine Revisionsschrift vom 1. Mai 1983 ist jedoch erst am 3. Mai 1983 und damit verspätet (§ 341 Abs. 1 StPO) beim Landgericht eingegangen (Bd. VI Bl. 232 d. A.). Der Vortrag des Angeklagten, er habe die Revisionsschrift am 1. Mai 1983 am Schalter des Postamts im Bahnhof Zoo dem Postbeamten persönlich übergeben und beobachtet, wie dieser den Briefumschlag mit einer Briefmarke versehen und einbehalten habe, ist nicht nur nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), sondern widerlegt.

Nach den dienstlichen Äußerungen der Richter am Landgericht Sanitz und Lieffler, die am 3. Mai 1983 die Erfolgsaussicht eines Wiedereinsetzungsantrages geprüft haben, war der Briefumschlag, der die Revisionsschrift enthielt, mit dem Poststempel vom 2. Mai 1983 versehen (Bd. VI Bl. 243, 244 d. A.). Der Stempel wies eine Zeit nach dem normalen Schalterschluss aus. Ein Eilzustellungsvermerk war auf dem Briefumschlag nicht angebracht (Bd. VI Bl. 244).

Wer – wie der Angeklagte – seine Revisionsschrift erst am letzten Tag der Frist nach dem normalen Schalterschluss ohne Eilzustellungsvermerk zur Post gibt, kann auch im innerstädtischen Postverkehr nicht damit rechnen, dass diese noch am selben Tage bei Gericht eingeht. Zwar braucht er eine Verzögerung der Postbeförderung nicht in Rechnung zu stellen, wohl aber die gewöhnliche Postlaufzeit zwischen Aufgabe- und Zustellungsort (vgl. Kleinknecht/Meyer, 36. Auflage, § 44 StPO Rdnr. 16; Maul in KK § 44 StPO Rdnr. 26, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der Angeklagte hat die Versäumung der Frist sonach zu vertreten. Sein Wiedereinsetzungsantrag war als unbegründet, seine verspätet eingelegte Revision als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO) zu verwerfen.

SalgerRußMeyer-Goßner
KnoblichGoydke