Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall tateinheitlicher Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 631/97
Datum
03.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen ein Urteil wegen bandenmäßigen Handeltreibens und bandenmäßiger Einfuhr mit Betäubungsmitteln revisioniert. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr in fünf Fällen entfällt, weil Einfuhr als Teilakt eines einheitlichen Güterumsatzes im Bandenhandel aufgehen kann. Die übrige Revision wurde verworfen; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafbildung bleiben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei § 30a BtMG verbinden sich im Rahmen eines einheitlichen Güterumsatzes aufeinanderfolgende Teilakte (z.B. Einfuhr und Handel) zum einen einheitlichen Tatgeschehen und sind als Bewertungseinheit zu behandeln.

2

Ist die Einfuhr Teilakt eines bandenmäßigen Handeltreibens nach § 30a Abs. 1 BtMG, kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.

3

Die Änderung des Schuldspruchs kann erfolgen, ohne die Einzelstrafen zu ändern, wenn sich durch die Streichung eines tateinheitlichen Nebenvorwurfs der Schuldgehalt der Taten nicht ändert.

4

Bei der Revisionsprüfung nach § 349 StPO sind nachgereichte Schriftsätze zu berücksichtigen; eine weitergehende Revision ist jedoch zu verwerfen, wenn kein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 15. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 631/97 vom 3. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Juli 1997 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen „unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen“ entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II C 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der – rechtsfehlerfreien – Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.

In den genannten Fällen ist der Angeklagte deshalb nur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.

Die Schuldspruchänderung lässt die davon betroffenen Einzelstrafausprüche unberührt, weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert und das Landgericht dem Angeklagten auch nicht die gleichzeitige Verwirklichung zweier Tatbestandsalternativen des § 30a Abs. 1 BtMG strafschärfend angelastet hat.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat hierbei die nachgereichten Schriftsätze der Verteidigerin vom 5. und 27. Januar 1998 berücksichtigt. Der Senat schließt angesichts der Höhe und Summe der Einzelstrafen auch aus, dass die – für sich genommen nicht rechtsbedenkenfreien – Erwägungen der Strafkammer zur Bildung der Gesamtstrafe (UA 46/47) die Strafbemessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic

Zitiert von (1)