Treffer
BGH Beschluss

Revision: Rücktritt von Verabredung zum schweren Raub (§ 31 StGB) – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 631/86
Datum
25.11.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Verabredung zum schweren Raub ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob die 2. Alternative des § 31 Abs. 2 StGB anwendbar ist. Es fehlte die Feststellung, ob die Tat unabhängig von der früheren Verabredung begangen wurde und ob der Angeklagte freiwillig und ernsthaft versucht hat, die Tat zu verhindern. Die Sache geht zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ausgeschlossen, wenn die verabredete Tat trotz Abwesenheit des Rücktretenden tatsächlich bis zum strafbaren Versuch verwirklicht wird.

2

Die 2. Alternative des § 31 Abs. 2 StGB ist anzuwenden, wenn die Tat unabhängig von früheren Absprachen begangen wird; in diesem Fall führt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern, zur Strafbefreiung.

3

Das Gericht hat bei der Prüfung des Rücktritts nach § 31 Abs. 2 StGB festzustellen, ob der Verabredungsbeitrag des Rücktretenden für die Tatbegehung ohne Bedeutung war; unterbleibt diese Prüfung, liegt ein Rechtsfehler vor.

4

Bei Aufhebung eines Urteils wegen unzureichender Prüfung ist die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 631/86 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1954 in █████ (Rumänien), wegen Verabredung zu einem Verbrechen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Juli 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines schweren Raubes unter Einbeziehung einer „Gesamtstrafe“ aus einem anderen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich mit seinen Bekannten █████ und ██████ verabredet, das Verbrechen des schweren Raubes zu begehen, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtlicher Prüfung hält aber die Darstellung der Strafkammer zu der Frage, ob der Angeklagte von der Straftat der Verabredung zu einem Verbrechen strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 31 StGB), nicht stand.

Nach den Feststellungen brachte ████ „die Idee vor, einen Fleischtransporter in Besitz zu nehmen. Dieser Gedanke wurde nach und nach konkretisiert“ (UA S. 6) und führte schließlich zur Verabredung eines schweren Raubes. Nach ergebnislosen – das Versuchsstadium noch nicht erreichenden – Bemühungen um die Ausführung des Tatplanes erklärte der Angeklagte dem █████, er habe sich zum Aussteigen entschlossen. Beide gingen zu ███, der auf die Mitteilung des Angeklagten, er wolle nicht mehr mitmachen, mit heftigen Vorwürfen reagierte. Während einer anschließenden Autofahrt sagte █████ dem Angeklagten – und zwar in ungarischer Sprache, die ███ nicht versteht –, auch er wolle nicht mehr mitmachen. Nachdem der immer noch erregte ███ mit den Worten, „die Sache sei nun beendet“, aus dem Kraftfahrzeug ausgestiegen war, erzielten der Angeklagte und █████ „Einigkeit darüber, dass das gesamte Vorhaben beendet sei“ (UA S. 8).

Am darauffolgenden Tage suchte ████ den ███ auf, übergab ihm 400 DM und machte ihn mit ██████ bekannt. Die drei kamen überein, den bereits früher gefassten Plan in der Weise auszuführen, dass ██████ an die Stelle des Angeklagten trat. Ihr späterer Versuch, den Tatplan auszuführen, scheiterte.

Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte sei zwar nicht, wie ████ und █████, wegen versuchten schweren Raubes zu bestrafen, wohl aber wegen Verabredung zum schweren Raub. Von dieser Verabredung sei er nicht strafbefreiend zurückgetreten. Die Rücktrittsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB lägen nicht vor, weil er die verabredete Tat nicht verhindert habe. Die 2. Alternative des § 31 Abs. 2 StGB komme ebenfalls nicht zur Anwendung, weil die Beteiligung des █████ nicht auf einem neuen Tatentschluss beruhe, die Tat also nicht, wie es die genannte Vorschrift voraussetze, „unabhängig von früheren Absprachen verabredet“ (UA S. 14) und verwirklicht worden sei.

2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass die Rücktrittsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vorliegen. Der Generalbundesanwalt meint zwar, die Anwendbarkeit dieser Vorschrift komme wegen der Erklärung ███s, die Sache sei nun beendet, in Frage; denn möglicherweise habe der Angeklagte danach davon ausgehen können, die Tat werde ohne ihn nicht ausgeführt, in der Passivität des Angeklagten liege dann ein Verhindern. Dies trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die verabredete Tat, wenn auch in Abwesenheit des Angeklagten, tatsächlich doch bis zum strafbaren Versuch ausgeführt worden ist. In solchen Fällen scheidet § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB selbst dann aus (vgl. BGHSt 32, 133, 134; BGH JR 1984, 291), wenn die Tatbegehung nicht auf der früheren Verabredung beruht (Samson in SK § 31 Rdn. 18).

b) Allerdings ist die Anwendbarkeit der 2. Alternative des § 31 Abs. 2 StGB nicht von vornherein auszuschließen.

aa) Voraussetzung wäre, dass die Tat unabhängig von dem früheren Verhalten des Angeklagten begangen worden ist. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, es wäre ohne den „Verabredungsbeitrag“ des Angeklagten nicht zur Tat gekommen. Es hat dabei aber nicht erörtert, dass es ███ war, der „die Idee“ hatte, einen Fleischtransport in den Besitz zu bringen, dass dieser auf die Erklärung des Angeklagten, er mache nicht mehr mit, mit „heftigen Vorwürfen“ reagierte und dass er █████, der sich ebenfalls entschlossen hatte, von der Tat Abstand zu nehmen, durch Zahlung von 400 DM erneut für den Tatplan gewann. Dies schließt die Möglichkeit nicht aus, dass ███ von vornherein entschlossen war, die Tat, mit wem auch immer, auszuführen und dass deshalb der Verabredungsbeitrag des Angeklagten für ████ und seine Mittäter letztlich ohne Bedeutung war. Bei solcher Sachlage, die das Landgericht nicht ausgeschlossen hat, wäre der Angeklagte bei freiwilligem und ernsthaftem Bemühen, die Tat zu verhindern, straflos (Roxin in LK, 10. Aufl. § 31 Rdn. 26).

bb) Die Frage, ob sich der Angeklagte freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Tat zu verhindern, hat das Landgericht nicht geprüft. Von vornherein zu verneinen ist sie nicht. Denn es liegt nahe, dass der Angeklagte der Auffassung war, die Tat werde nach seiner Äußerung, er wolle nicht mehr mitmachen, nicht ausgeführt, nachdem auch █████ sich dahin entschlossen hatte, an der verabredeten Tatausführung nicht mehr mitzuwirken, und dass er auch dieser Auffassung sein konnte, weil er nicht wusste, dass ███, der erklärt hatte, die Sache sei nun beendet, von vornherein entschlossen war, die Tat, mit wem auch immer, auszuführen (vgl. Roxin a.a.O. Rdn. 21).

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht, wenn es eine Freisprechung des Angeklagten erwägen sollte, die nach § 154 StPO ausgeschiedene Tat (Bd. II Bl. 484 d.A.), eventuell auch die nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteile (Bd. V Bl. 954 d.A.), wieder einzubeziehen haben wird. Für den Fall, dass wiederum eine Gesamtstrafe auszuwerfen ist, wird darauf hingewiesen, dass diese aus Einzelstrafen unter Auflösung bereits bestehender Gesamtstrafen zu bilden ist.

LaufhütteKnoblichGoydke
HirschthalMeyer-Goßner