Revision: Leugnen kein Strafschärfungsgrund – Strafaussprüche aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 631/82
- Datum
- 09.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Leugnen einer Straftat durch den Angeklagten darf nicht allein als strafschärfender Umstand gewertet werden; ein Geständniszwang besteht nicht.
Hartnäckiges Leugnen kann nur dann strafschärfend wirken, wenn es nach Überzeugung des Richters Ausdruck wirklicher Uneinsichtigkeit ist.
Trägt das Urteil die Strafzumessung auf die Leugnung des Angeklagten, muss es konkret darlegen, worin dieses uneinsichtige Verhalten bestand und warum es die Zwecke der Strafe berührt.
Fehlt eine solche substantielle Darlegung, ist der Strafausspruch aufzuheben und über die Strafzumessung neu zu entscheiden; gegebenenfalls ist an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21. Juni 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 631/82
in der Strafsache gegen
1. Mohamed █████████ aus ███, geboren am █████ ███ 1957 in ███ (Pakistan), 2. Majid ████ aus ████████, geboren am ██ ████████ 1960 in ████████ (Pakistan),
wegen Beteiligung an einer Schlägerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1982 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Mohamed █████████ und Majid ████ wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Juni 1982, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Revisionen der Beschwerdeführer sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wenden. Sie haben jedoch in den Strafaussprüchen Erfolg.
Das Landgericht führt bei der Strafbemessung für den Angeklagten ████████ aus, er habe „sich bis zuletzt zu keinem Geständnis durchringen können“ (UA 14). Bei den Strafzumessungsgründen für den Angeklagten Majid ██████ heißt es ebenfalls: „auch er hat kein Geständnis abgelegt, obwohl seine Einlassung ... widerlegt ist“ (UA 14). Die Jugendkammer lässt hierbei außer acht, dass das Leugnen eines Angeklagten für sich allein nicht strafschärfend gewertet werden darf (BGHSt 1, 103; 1, 105; BGH NJW 1955, 1158; MDR 1980, 240), weil das Strafverfahren weder einen Geständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BGHSt 5, 238, 239; BGH NJW 1966, 894, 895; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl., S. 601 ff.). Hartnäckiges Leugnen eines Angeklagten kann nur dann einen Strafschärfungsgrund bilden, wenn es zur Überzeugung des Tatrichters ein Zeichen für Uneinsichtigkeit ist, so dass der Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe auch nicht teilweise schon als erfüllt angesehen werden kann. Ob die richterliche Überzeugung dahin geht, muss das Urteil jedoch deutlich erkennen lassen (BGHSt 1, 103, 105; 1, 105, 107; BGH NJW 1961, 85).
Dem genügen die Strafzumessungsgründe für den Angeklagten ███ nicht. Bei Majid ██████ spricht die Jugendkammer zwar noch von uneinsichtigem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, jedoch teilt sie nicht mit, worin dieses Verhalten bestanden hat. Insbesondere bleibt offen, ob und warum nach Auffassung des Tatrichters gerade das Leugnen des Angeklagten Äußerung seiner Uneinsichtigkeit war.
Das Urteil ist daher, soweit es die Angeklagten ████████ und Majid █████ betrifft, in den Strafaussprüchen aufzuheben.
| Salger | Ruß | Jahnke | |||
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