Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung wegen ungeklärtem Gutachtenwiderspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 630/89
Datum
29.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf, weil das Urteil den widersprüchlichen schriftlichen und mündlichen Befund desselben Sachverständigen nicht aufklärte. Die äußeren Feststellungen zum Tatgeschehen blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprechen das schriftliche Gutachten und die mündliche Begutachtung desselben Sachverständigen in einem entscheidenden Punkt, muss das Gericht in den Urteilsgründen den Widerspruch aufklären und nachvollziehbar darlegen, warum es eine der Beurteilungen für zutreffend hält.

2

Die maßgebliche Beweiswürdigung bei einem Sachverständigengutachten ist in den Urteilsgründen so darzustellen, dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Richtigkeit der Feststellungen zur Schuldfähigkeit möglich ist.

3

Bleibt die Auseinandersetzung mit einem entscheidungserheblichen Gutachtenwiderspruch aus, führt dies zur Aufhebung einer angeordneten Unterbringung, soweit die Maßregel auf dieser unaufgeklärten Feststellung beruht.

4

Bei schwierigen oder widersprüchlichen Befunden zur Schuldfähigkeit empfiehlt sich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen; äußere Feststellungen zum Tatgeschehen können bei Fehlen eines Rechtsfehlers in den Tatfeststellungen erhalten bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 9. Juni 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss

4 StR 630/89 4

in der Strafsache gegen P █████ aus ████████, dort geboren am ███████, Klaus, 1964, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Juni 1989 mit den Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und des versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Grund einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung.

Die Jugendkammer ist „in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. ████████ gefolgt; dessen Gutachten sei ‚in sich geschlossen, ohne Widersprüche und ging von Tatsachen aus, die der Sachverständige nicht nur bei einer Exploration vor der Hauptverhandlung, sondern auch während einer 4-tägigen Beweisaufnahme herausgefunden hat‘“ (UA 18/19). Danach leidet der Angeklagte an einer endogenen Psychose des schizophrenen Formenkreises.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass sich das Urteil nicht mit dem – dieser in der Hauptverhandlung abgegebenen Begutachtung entgegenstehenden – schriftlich erstellten Gutachten vom 31. März 1989 desselben Sachverständigen auseinandersetzt. Dort hatte der Sachverständige zwar ausgeführt, er könne „beim gegenwärtigen Kenntnisstand zur Frage nach der Schuldfähigkeit nicht Stellung nehmen“. Er erklärte aber sodann: „Wir betonen jedoch noch einmal, dass der seinerzeit geäußerte Verdacht auf das Vorliegen einer endogenen Psychose schizophrenen Typs aufgrund mehrerer Nachexplorationen nicht aufrechterhalten werden kann, dass das Vorliegen eines solchen Leidens vielmehr für die Gegenwart ebenso wie für die Vergangenheit mit Sicherheit auszuschließen ist“.

Mit dieser völlig gegensätzlichen Beurteilung des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten einerseits und der Begutachtung in der Hauptverhandlung andererseits hätte sich die Jugendkammer näher befassen müssen.

Zwar bereitet das schriftliche Gutachten die Begutachtung in der Hauptverhandlung nur vor; maßgeblich ist das in dieser erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen (vgl. BGHSt 23, 176, 185; BGH, Urteil vom 22. November 1979 – 4 StR 513/79, bei Pfeiffer NStZ 1981, 296). Widerspricht das mündlich erstattete Gutachten dem vorbereitenden Gutachten jedoch in dem entscheidenden Punkt, so muss sich das Gericht mit diesem Widerspruch auseinandersetzen und in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet. Der Widerspruch muss eine Erklärung und Lösung finden, die Zweifel an der Richtigkeit des angenommenen Ergebnisses beseitigt (vgl. auch Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 99). Daran fehlt es hier:

Der Sachverständige hatte zunächst das Vorliegen einer endogenen Psychose schizophrenen Typs mit Sicherheit für die Gegenwart wie für die Vergangenheit ausgeschlossen. Auf Grund welcher neuen Erkenntnisse diese Bewertung unrichtig war und inwieweit neu gewonnene Erkenntnisse im Einzelnen die frühere Ansicht des Sachverständigen widerlegten, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der allgemeine Hinweis auf die viertägige Hauptverhandlung reicht hierfür nicht aus. Damit ist eine revisionsrichterliche Überprüfung, ob das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten zutreffend zu einem anderen Ergebnis als das vorbezeichnete Gutachten gelangt, somit das Vorliegen einer die Schuldfähigkeit ausschließenden endogenen Psychose mit Recht bejaht worden ist, nicht möglich. Dies muss zur Aufhebung der angeordneten Maßregel führen.

Von dem Rechtsfehler sind allerdings die äußeren Feststellungen zum Tatgeschehen nicht betroffen; diese können daher aufrechterhalten bleiben.

In Anbetracht der ersichtlich schwierig zu beantwortenden Frage nach der Schuldfähigkeit des Angeklagten und der widersprüchlichen Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. ████████ dürfte sich für die neue Hauptverhandlung die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen.

KnoblichGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke

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