Aufhebung des Strafurteils wegen unterbliebener Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung (§140 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 630/57
- Datum
- 04.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsitzende hat von Amts wegen zu erwägen, ob nach §140 Abs.2 StPO wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.
Unterbleibt die gebotene Prüfung der Bestellung eines Pflichtverteidigers vollständig, liegt hierin ein überprüfbarer Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.
Die Einwilligung des Angeklagten in das Fernbleiben seines Wahlverteidigers enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.2 StPO zu prüfen.
Bei einer schweren Tat und einer schwierigen Sach- oder Rechtslage kann die Mitwirkung eines Verteidigers prozessual entscheidungserheblich sein; das Unterlassen der Prüfung kann deshalb eine neue Verhandlung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto W. aus Recklinghausen, dort geboren am ███, wegen Betruges u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ ████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ██████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Dezember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte W. ist wegen Betruges in Tateinheit mit Bestechung, Urkundenfälschung und Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften greift insoweit durch, als der Angeklagte geltend macht, er sei in der Verhandlung ohne Verteidiger gewesen.
Diese Behauptung ist, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, zutreffend. Der Angeklagte hatte zwar die Rechtsanwälte ████ Dr. K. und K. als Verteidiger bestellt. Zur Hauptverhandlung erschienen sie jedoch nicht. Einige Zeit nach der Hauptverhandlung teilte Rechtsanwalt ████ mit, dass er im Hauptverhandlungstermin infolge eines dringenden Urlaubs nicht habe auftreten können und im Einvernehmen mit dem Angeklagten ferngeblieben sei.
Es handelte sich um eine schwere Tat und um eine schwierige Sach- und Rechtslage. Die Schwere der Tat ergibt sich daraus, dass die Handlung, die dem Täter zum Vorwurf gemacht wurde, sich über lange Zeit erstreckte und einen beträchtlichen Schaden hervorgerufen haben soll und die Tatbestände mehrerer schwerer Delikte erfüllte. Die Schwierigkeit der Sachlage ergibt sich daraus, dass die Verhandlung zwei Tage in Anspruch nahm und zahlreiche zum Teil lange Zeit zurückliegende Vorgänge zur Aburteilung standen. Soweit es sich um die Anklage wegen Betruges handelte, boten die Rechtsfragen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Schadens, für den Angeklagten rechtliche Schwierigkeiten, wie dies das angefochtene Urteil erkennen lässt.
Für den Vorsitzenden der Strafkammer hat unter diesen Umständen, sofern das Gericht nicht wegen Ausbleibens der Wahlverteidiger eine Aussetzung der Verhandlung beschloss (vgl. die ähnliche Regelung in § 228 StPO), vor deren Durchführung Anlass bestanden, die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erwägen. Danach hat der Vorsitzende auch ohne Antrag von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage seine Mitwirkung geboten erscheint. § 140 Abs. 2 StPO stellt zwar eine derartige Erwägung in das pflichtgemäße Ermessen des Vorsitzenden. Es bedeutet aber einen vom Revisionsgericht nachprüfbaren Verstoß gegen den Sinn der den Schutz des Angeklagten bezweckenden Vorschrift, wenn der Vorsitzende diese Frage überhaupt nicht geprüft hat (vgl. RGSt 68, 35; 74, 304; BGH NJW 53, 116). Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass dies hier geschehen ist, obwohl die Umstände eine solche Prüfung nahelegten. Daraus ist der Senat zu dem Schluss gelangt, dass sie unterblieben ist. Auch wenn der Angeklagte damit einverstanden gewesen sein sollte, dass sein Verteidiger nicht auftrat, war der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht enthoben. Die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, dass der Vorsitzende bei Prüfung der Lage einen Verteidiger bestellt hätte und das Urteil bei dessen Mitwirkung anders ausgefallen wäre.
Dieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass die weiteren Rügen einer Prüfung bedürfen.
Rotberg Hoepner Sauer Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.
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