Aufhebung wegen unterbliebenen Sachverständigenbeweises bei fahrlässigen Verkehrsstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 630/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung der Prozessverschleppung setzt voraus, dass neben verspäteter Vorlage weitere Umstände vorgetragen werden, die ausschließlich auf Verzögerungsabsicht schließen lassen.
Nach § 246 StPO ist eine Beweiserhebung nicht allein deshalb zu versagen, weil das Beweismittel oder die Tatsache zu spät vorgebracht wurde.
Bei Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit oder bei Anhaltspunkten für Bewusstseinsstörungen darf das Gericht die erforderliche Sachkunde nicht durch eigenes Urteil ersetzen, sondern hat einen sachverständigen Beweis zuzulassen.
Technische Fragen zur Unfallursache (z. B. durch Fahrzeugbeschädigung bedingtes Versagen) sind gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu klären, bevor allein aus Fahrverhalten Fahrlässigkeit abgeleitet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 17. Mai 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Gen Kraftfahrer ax Albrecht ██████ aus ████, geboren am ███ 1924 in █████, wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Fenntnispräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Irwe Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Fille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt Co bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 17. Mai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretungen der Straßenverkehrsordnung verurteilt ist; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung eines Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten nach dem ersten Unfall wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht seine Überzeugung, dass der Beweisantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden ist, nicht näher dargelegt. Eine eingehende Begründung ist erforderlich, damit dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht wird, ob der Beschluss auf rechtlich einwandfreier Grundlage beruht. Nach § 246 StPO kann eine Beweiserhebung nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden sei. Um den Vorwurf der Prozessverschleppung zu rechtfertigen, müssen daher noch andere Umstände hinzukommen, die erkennen lassen, dass der Antrag ausschließlich in der Absicht gestellt worden ist, durch die Erhebung des Beweises eine Verzögerung der Entscheidung herbeizuführen (RGSt 72, 138; RG JW 1931, 2818 Nr. 573; 1932, 2732 Nr. 33). Die in dem Urteil enthaltene, von dem verkündeten Beschluss abweichende Begründung ist unbeachtlich. Durch die fehlerhafte Behandlung des Beweisantrages ist die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).
Die Urteilsausführungen begegnen auch insoweit rechtlichen Bedenken, als das Landgericht aus dem äußerlich geordneten Verhalten des Angeklagten nach dem ersten Sturz auf seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit des zweiten Unfalls geschlossen hat. Vorbehaltlos ist noch kein untrügliches und zweifelsfreies Zeichen von Zurechnungsfähigkeit. Eine krankhafte Störung der Geistesfähigkeit kann auch, ohne die Verstandestätigkeit zu beeinträchtigen, bewirken, dass der Wille von irgendwelchen Vorstellungen oder äußeren Einflüssen so stark beherrscht wird, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist (RGSt 65, 492). Wenn im Urteil eine Bewusstseinsstörung besonders deshalb für unmöglich erklärt wird, weil der Angeklagte nach dem ersten Unfall noch sein Kraftrad in Betrieb setzen und 5 km weiterfahren konnte, wozu eine volle Beherrschung nötig sei, so wird dabei übersehen, dass das Verhalten des Angeklagten nach dieser verhältnismäßig kurzen Strecke gegen die Annahme einer solchen Beherrschung spricht; denn er ist plötzlich von seiner geraden Fahrtrichtung abgewichen und, ohne dass hierfür ein äußerer Anlass ersichtlich ist, in einem scharfen Winkel schräg nach links auf den ihm entgegenkommenden Kraftradfahrer zugefahren. Dieses Verhalten hätte zu der Prüfung Veranlassung geben müssen, ob der Angeklagte durch den ersten Sturz eine Gehirnerschütterung erlitten hat, die zu einer Bewusstseinsstörung führte und sich infolge der Anstrengung und körperlichen Erschütterung während der Weiterfahrt derart auswirkte, dass er schließlich die Herrschaft über das Rad verlor. Die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Sachkenntnis durfte sich das Landgericht nicht zutrauen, es hätte daher einen Sachverständigen zu Rate ziehen müssen; auch hätte es sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, dass der Angeklagte ohne zwingenden Grund die linke Fahrbahn benutzt hat, vielmehr hätte es – gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen – klären müssen, ob die durch den ersten Zusammenstoß herbeigeführte Beschädigung des Kraftrads, besonders der Verlust eines Stückes Kühlrippe und je eines Gas- und Bremshebels, zu einem Versagen des Fahrzeugs und damit zum zweiten Zusammenstoß geführt hat. Bejahendenfalls käme es der weiteren Erörterung bedürfen, ob dem Angeklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit seines durch den ersten Unfall herbeigeführten Unfalls deshalb trifft, weil er in Kenntnis seiner Verfassung und der Beschädigung des Rades die Fahrt fortsetzte.
Die unzureichende Sachaufklärung begründet somit einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils, der die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in dem eingeengten Umfang auch unter diesen Gesichtspunkten notwendig macht. Dieses wird bei der neuen Entscheidung zu beachten haben, dass die Strafverfolgung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung verjährt ist, weil die erste richterliche Handlung erst nach dem Ablauf von drei Monaten seit Begehung der Tat vorgenommen worden ist.
| Dr. Groß | Dr. Fille | ||
| Dr. Augustin |