Sofortige Beschwerde: Angeklagte trägt Hälfte der Nebenkläger-Auslagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 629/98
- Datum
- 15.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen sind grundsätzlich dem Verurteilten aufzuerlegen, wenn er wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird.
Nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO kann ausnahmsweise ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen von der Auferlegung der Auslagen auf den Angeklagten abgesehen werden; dies erfordert eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
Bei der Billigkeitsabwägung sind insbesondere ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten sowie die Frage zu berücksichtigen, ob der Angeklagte einen vernünftigen Anlass für den Anschluss gegeben hat.
Wahrheitswidrige Angaben des Nebenklägers sind für die Kostenentscheidung nur dann von Belang, wenn sie ursächlich für die Zulassung der Nebenklage geworden sind.
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, der Angeklagten und des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1998
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 15. Juli 1998 dahingehend geändert, dass die Angeklagte die Hälfte der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten und dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagte und der Nebenkläger je zur Hälfte.
Gründe
Das Landgericht hat den in der zugelassenen Anklageschrift erhobenen Tatvorwurf des zum Nachteil ihres Ehemannes, des Nebenklägers, begangenen versuchten Totschlags nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht für erwiesen angesehen; es hat die Angeklagte daher – nur – der „gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung“ für schuldig befunden und sie unter Vorbehalt der Verhängung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 DM verwarnt. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat es aus Billigkeitsgründen abgesehen.
Hiergegen richtet sich die nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Nebenklägers, über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
Von dem Grundsatz, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird, kann nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles umfassend gegeneinander abzuwägen (BGHSt 38, 93, 95; vgl. auch Rieß/Hilger NStZ 1987, 204, 207), insbesondere, ob und inwieweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft oder ob der Angeklagte überhaupt einen vernünftigen Anlass für einen Anschluss gegeben hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 472 Rn. 9).
Die angefochtene Auslagenentscheidung lässt die gebotene umfassende Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles vermissen:
Zwar hat das Landgericht zu Recht hervorgehoben, dass den Nebenkläger durch sein Vorverhalten, insbesondere das Verbringen der knapp zweieinhalbjährigen gemeinsamen Tochter nach Tunesien gegen den erklärten Willen seiner Ehefrau, ein in weiterem Sinne zu verstehendes erhebliches Mitverschulden an der psychischen Ausnahmesituation der Angeklagten und der dadurch hervorgerufenen Tat treffe. Es hat aber nicht berücksichtigt, dass der Nebenkläger trotzdem einen durchaus verständlichen Anlass zum Anschluss hatte, da er schwerwiegende Verletzungen davongetragen hat. Wegen der bei der Tat erlittenen Trümmerbrüche im linken Unterschenkel befand er sich etwa zwei Monate in stationärer Krankenhausbehandlung und musste mehrfach operiert werden; eine vollständige Heilung ist ungewiss. Dass der Nebenkläger als Zeuge wahrheitswidrige Angaben zum Nachteil der Angeklagten gemacht hat, ist entgegen der Ansicht des Landgerichts für die Billigkeitsentscheidung nicht von Belang. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Angaben für die Zulassung der Nebenklage ursächlich gewesen wären (BGH aaO; vgl. auch Beulke DAR 1988, 114, 119); hier aber ist die Nebenklage sowohl wegen des angeklagten als auch des den Gegenstand der Verurteilung bildenden Delikts zulässig. Ebensowenig kann dem Nebenkläger im Rahmen der Gesamtabwägung vorgeworfen werden, er habe die Nebenklage nur „aus prozessfremden Motiven persönlicher Hassbefriedigung“ (UA 19) angestrengt; denn ein Nebenkläger ist nicht, wie die Staatsanwaltschaft, zur Objektivität verpflichtet, sondern nimmt sein persönliches Genugtuungsinteresse wahr (BGHSt 28, 272, 273).
Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entspricht eine hälftige Verteilung der Nebenklägerauslagen auf die Angeklagte und den Beschwerdeführer der Billigkeit.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
| Meyer-Goßner | Kuckein | Ernemann | |||
| Maatz | Solin-Stojanovic |