Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Zurückweisung der Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 629/88
Datum
31.01.1989
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt beim BGH die Entscheidung des Revisionsgerichts nach Zurückweisung seiner Revision durch das Landgericht. Das Landgericht hatte die Revision als unzulässig verworfen, weil kein Revisionsantrag gestellt und die Revision nicht gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet worden war. Der BGH hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet; eine Wiedereinsetzung scheidet mangels fristgerechter Nachholung der Begründung und glaubhaft gemachtem unverschuldetem Hindernis (§ 45 Abs. 2 StPO) aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Revision weder durch einen Revisionsantrag angestrengt noch gemäß § 344 Abs. 1 StPO begründet, ist sie unzulässig und kann verworfen werden.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, vermag aber nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision zu ersetzen.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die versäumte Revisionsbegründung fristgerecht nachgeholt wird und glaubhaft gemacht wird, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war.

4

Fehlt es an der fristgerechten Nachholung der Begründung und an einem glaubhaft gemachten unverschuldeten Hindernis, ist Wiedereinsetzung zu versagen und der Antrag auf Entscheidung unbegründet zu verwerfen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 629/88 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], dort geboren am [REDACTED::<2>], [REDACTED::<3>], zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 22. November 1988 hat es seine Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte weder einen Revisionsantrag gestellt noch die Revision begründet hat.

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Revisionsbegründung fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. August 1977 – 3 StR 220/77 (S)).

SalgerGoydkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner