Revisionen und Wiedereinsetzung im Hehlerei-Verfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 629/76
- Datum
- 16.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Erhebung von Verfahrensrügen ist zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt werden und kein durchgreifender Verfahrensnachteil aufgezeigt ist.
Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfahrensrüge gehört die konkrete Darlegung, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll; bloße Behauptungen genügen nicht.
Polizeizeugen, die lediglich die Aussagen Dritter aus polizeilichen Vernehmungen wiedergeben, stellen nicht ohne Weiteres eine Wiedergabe abgehörter Fernsprech-Inhalte im Sinne des § 100a StPO dar und begründen nicht zwangsläufig eine Verfahrensverletzung.
Offensichtlich unbegründete Sachrügen können nach § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere ausführliche Prüfung als unbegründet bzw. die Revision verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. Mai 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 629/76 in der Strafsache gegen
1. ███ aus ██████,
2. den Kaufmann Walter ███, geboren am ███ 1924 in ███,
3. den Maschinisten Ulrich Hans ███, aus ████████, dort geboren am █████████ 1927,
wegen Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1976 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer einstimmig
Tenor
I. Der Antrag des Angeklagten ████████, ihm zur nachträglichen Erhebung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
II. Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Mai 1976 werden verworfen.
III. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Der Senat tritt der vom Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 29. November 1976 dargelegten Auffassung bei, dass dem Angeklagten ███ zur nachträglichen Anbringung der im Schriftsatz des Verteidigers vom 21. September 1976 bezeichneten Verfahrensrügen keine Wiedereinsetzung bewilligt werden kann. Die beiden Verfahrensrügen waren übrigens auch unbegründet:
a) Dem Urteil zufolge haben die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten nichts darüber ausgesagt, was bei der gegen den Angeklagten ███ gemäß § 100a StPO angeordneten Überwachung des Fernsprechverkehrs abgehört und aufgenommen wurde. Sie sind vielmehr nur dazu gehört worden, was mehrere der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die vorher bereits wegen ihrer Mitwirkung an den hier in Rede stehenden Taten abgeurteilt worden sind, bei ihren polizeilichen Vernehmungen ausgesagt haben.
b) Nach der Niederschrift der am 6. Verhandlungstag, dem 26. April 1976, geführten Verhandlung (Bd. VI Bl. 45, 52, 55/56 d. A.) steht zweifelsfrei fest, dass der Zeuge ███ (und kein anderer) die Richtigkeit seiner zusätzlichen Aussage unter Berufung auf den bereits vorher geleisteten Eid versichert hat. Der beim Antrag des Staatsanwalts versehentlich angeführte Zeuge ███ war bereits unmittelbar vorausgehend vereidigt und danach aus dem Sitzungssaal „abgeführt“ worden.
II. In zulässiger Weise sind keine Verfahrensrügen erhoben worden.
Die Sachrügen der beiden Angeklagten sind offensichtlich unbegründet. Auch insoweit tritt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts bei (§ 349 Abs. 2 StPO).
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