Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und öffentlichem Ärgernis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 629/54
Datum
17.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§176 Nr.3 StGB) und Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) ein. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet. Es hält die Feststellungen des Tatrichters für tragfähig: aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten lasse sich Vorsatz und Verleitungsabsicht schließen; bedingter Vorsatz für das öffentliche Ärgernis und die Berücksichtigung früherer Sexualstrafen waren ebenfalls gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter darf aus dem äußeren Verhalten eines Beschuldigten auf innere Tatbestandsmerkmale (z. B. Vorsatz und Begierde) schließen und seine Überzeugung aus der Gesamtheit der bezeugten Tatsachen bilden.

2

Bei der Feststellung innerer Tatsachen kann der Richter nicht ausschließlich die Wertung eines einzelnen Zeugen übernehmen; er muss eigene Schlussfolgerungen aus den in der Beweisaufnahme gewonnenen Tatsachen ziehen.

3

Das Tatbestandsmerkmal des Verleitens im Sinne von § 176 Nr.3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter den Kindern sein Geschlechtsteil zeigte, um sie zu veranlassen, ihn längere Zeit beflissen zu betrachten, und dies aus sexueller Lust geschah.

4

Für die Anwendung des § 183 StGB genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich des Billigens, dass zahlreiche Personen von der unzüchtigen Handlung Kenntnis nehmen; dieses Bewusstsein kann aus den Umständen geschlossen werden.

5

Vorstrafen wegen sexualbezogener Delikte dürfen bei der Beurteilung der Tatbegehung und der Wahrscheinlichkeit des Tatvorsatzes in die Würdigung einbezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmergesellen Kurt Tey aus D.-A. geboren am ███ 1924 in [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Ko. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. November 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) verurteilt worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt und Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Sie ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Vorsatz der Erregung öffentlichen Ärgernisses und der Unzucht mit Kindern nicht nachgewiesen sei. Dies ist nicht zutreffend. Das Gericht hat für erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer seinen Geschlechtsteil absichtlich gezeigt hat. Es hat sich hierbei u. a. auf die Aussage des Zeugen K. gestützt, der von Inge ███, █████ Renate und Inge █████ auf das Verhalten des Angeklagten aufmerksam gemacht worden war und ihn längere Zeit beobachtet hatte. Da es sich hier um die Feststellung einer inneren Tatsache handelte, die aus dem äußeren Verhalten des Angeklagten erschlossen werden musste, durfte der Tatrichter zwar die von ihm selbst auf Grund von Beweisanzeichen vorzunehmende Beurteilung nicht allein auf die Ansicht eines Zeugen stützen. Vielmehr musste er seine Folgerungen aus Tatsachen, die die Beweisaufnahme ergeben haben, selbst ziehen. Das Urteil lässt jedoch erkennen, dass der Richter hiergegen nicht verstoßen hat, sondern zu seinen Feststellungen auf Grund einer eigenen Würdigung von Tatsachen gelangt ist und nicht lediglich die Beurteilung des Zeugen zugrunde gelegt hat. Er hat ausdrücklich festgestellt: Der Angeklagte hat die drei vor ihm spielenden Kinder angeblickt und dabei die Badehose so hoch gezogen, dass sein Geschlechtsteil aus ihr herausragte; er hat seinen Unter-

körper in wollüstiger Absicht im Wasser herauf- und herunterbewegt und die Mädchen, wenn sie ganz nahe an ihn herankamen, mit seinem Fuß an ihren Füßen, am Leib und an der Brust berührt, wenn aber ein Junge oder Erwachsener hinzukam, seine Hand auf seinen Geschlechtsteil gehalten oder sich auf den Bauch gelegt, um sein Glied vorübergehend zu verdecken. Das Landgericht hat ferner in Betracht gezogen, dass der Beschwerdeführer zweimal wegen Straftaten, die einen Zusammenhang mit sexuellen Dingen aufweisen, bestraft worden ist, so dass die Tat ihm auch zuzutrauen sei. Hieraus ist die auf die Gesamtheit der für erwiesen erachteten Tatsachen gegründete eigene Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, dass der Angeklagte den Geschlechtsteil vorsätzlich gezeigt hat.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 176 Nr. 3 StGB sind ausreichend dargelegt. Nach dem Sachverhalt hat der Angeklagte sich den Kindern zugewendet und ihnen seinen Geschlechtsteil gezeigt, „damit sie ihn während längerer Zeit betrachteten“. Die Kinder sind „diesem Ansinnen“ nachgekommen, indem sie dem Treiben des Angeklagten längere Zeit interessiert zuschauten. Der Beschwerdeführer tat dies alles „aus stärkerer geschlechtlicher Lust, aus Wollust“. Damit sind das „geflissentliche Betrachten“ seines Gliedes durch die Kinder und sein darauf gerichteter Vorsatz, somit das Merkmal des Verleitens in äußerer und innerer Hinsicht festgestellt.

Auch das für die Anwendung des § 183 StGB erforderliche Bewusstsein, öffentlich ein Ärgernis zu geben, hat der Tatrichter rechtsirrtumsfrei festgestellt. Aus seinen Ausführungen, der Angeklagte habe es mindestens in Kauf genommen, dass zahlreiche andere Personen von seinen unzüchtigen Handlungen Kenntnis nahmen, ergibt sich die Überzeugung, dass der Beschwerdeführer dies gebilligt, also mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

Was der Beschwerdeführer im einzelnen noch vorträgt, geht von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Beweisergebnis aus und richtet sich daher gegen die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen. Die dem Landgericht vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Denkfehler erkennen lässt, kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsverstoß erkennen.

Justizangestellter Wo.KrummeDr. Augustin
MantelEngelsLang-Hinrichsen