Revision: Teiländerung des Schuldspruchs nach §154a StPO; übrige Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 62/93
- Datum
- 11.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustimmung des Generalbundesanwalts zur Einstellung bestimmter Vorwürfe nach §154a Abs.2 StPO ermöglicht dem Revisionssenat, die Verfolgung insoweit zu beschränken und den Schuldspruch ohne Zurückverweisung entsprechend zu ändern.
Die Nachprüfung im Revisionsverfahren nach §349 Abs.2 StPO führt nur bei Feststellung konkreter Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten zu einer zu seinen Ungunsten wirkenden Abänderung; sonst sind die Revisionen zu verwerfen.
Ändert der Revisionssenat den Schuldspruch infolge einer Einstellungsentscheidung, kann er nach §354 Abs.1 StPO die Einzelstrafen neu festsetzen; dabei sind gesetzliche Mindeststrafen zu beachten.
Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz ist entbehrlich, wenn die erforderlichen Rechtsfolgen aus den vorhandenen Feststellungen rechtsfehlerfrei vom Revisionssenat bestimmt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 62/93 vom 11. März 1993 in der Strafsache gegen
███████ (C___————__)) ,_ ohne festen Wohnsitz, Georgios geboren am ███ 1965 in █████, zurzeit in Haft, ██ Co aus █████████████
Dimitrios geboren am █████████ 1968 in ███ █████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. März 1993 gemäß **§ 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten ███████ im Fall 12 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug beschränkt.
2. Auf die Revision des Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 1992 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte ██████████ des Bandendiebstahls davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen, des Diebstahls in 33 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Vortäuschens einer Straftat, des versuchten Betrugs und der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████████ und die Revision des Angeklagten ███████████████ werden verworfen.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten ███████ hat keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf die Revision des Angeklagten ██████████ nimmt der Senat im Fall 12 der Urteilsgründe den Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und die Herabsetzung der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Einer Zurückverweisung der Sache aus diesem Grund bedarf es nicht. Da die Strafkammer diese Tat rechtsfehlerfrei als besonders schweren Fall des Diebstahls bewertet hat, setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die Einzelstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO mit drei Monaten in Höhe der gesetzlich niedrigsten Strafe (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StGB) fest.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird – wie auch die Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69a StGB – davon nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht aus den Einzelstrafen von fast 64 Jahren auf eine noch niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt hätte.
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten █████████ auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten ███████ vom 8. März 1993 hat vorgelegen.
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