Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung alkoholbedingter Verminderung (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 628/73
- Datum
- 10.01.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der bereits bei Beendigung der ersten Tat vorliegen muss; fehlt dieser, sind die Taten gesondert zu beurteilen.
Bei erheblicher Alkoholisierung ist gesondert zu prüfen, ob die Hemmungsfähigkeit des Täters erheblich vermindert war; die bloße Feststellung, der Täter habe "noch gewusst, was er tat", genügt hierfür nicht.
Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Verantwortlichkeit nach §51 Abs.2 StGB führen dazu, dass das Gericht die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §44 StGB in Erwägung ziehen muss.
Erweist sich ein Rechtsfehler im Strafausspruch als die Mitangeklagten gleichermaßen betreffend, ist die erfolgende Aufhebung des Strafausspruchs auch auf diese zu erstrecken.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 28. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 628/73 BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Herbert ███████ aus ███, geboren am ██ 1948 in ███,
2. den Maurer Kurt ██████ aus ████, geboren am █████ in ███████████,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. November 1972 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die Aufhebung im Strafausspruch bezüglich der gefährlichen Körperverletzung wird auch auf den Angeklagten EC erstreckt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ███████ erkennen.
Zwar hat das Landgericht die beiden Diebstähle, die dem Angeklagten in Anklage und Eröffnungsbeschluss als selbständige Taten zur Last gelegt waren, offensichtlich zu Unrecht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst. Zum Diebstahl des zweiten Lastwagens haben sich die beiden Angeklagten erst entschlossen, nachdem das zuvor entwendete Fahrzeug wider ihr Erwarten nach einer längeren Fahrstrecke steckengeblieben war und von ihnen nicht mehr in Gang gebracht werden konnte. Spätestens bei der Beendigung der ersten Diebstahlstat – bei Antritt der Fahrt mit dem zuerst entwendeten Lastwagen (BGHSt 19, 323) – lag also der zur Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz noch nicht vor. Der Angeklagte ist aber durch die Verurteilung wegen nur eines Diebstahls statt wegen zweier Diebstähle nicht beschwert.
2. Den Urteilsfeststellungen zufolge kann auch der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht beanstandet werden.
Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich insbesondere keine Bedenken gegen die Überzeugung des Landgerichts, dass bei Begehung der gemeinschaftlichen Körperverletzung die Verantwortlichkeit der Angeklagten durch den vorangegangenen Alkoholgenuss jedenfalls nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB vollig ausgeschlossen war.
Dagegen hat das Landgericht das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB nicht rechtlich einwandfrei ausgeschlossen.
Dass die „stark angetrunkenen“ Angeklagten „noch wussten, was sie taten“ (UA S. 6), besagt in diesem Zusammenhang überhaupt nichts. Hätten sie es nicht mehr gewusst, dann hätten sie überhaupt keine vorsätzliche Handlung vornehmen können.
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Landgericht eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit der Angeklagten für nicht gegeben erachtet hat. Mit der Frage aber, ob nicht die Hemmungsfähigkeit der Angeklagten durch den Alkoholgenuss erheblich vermindert war, hat sich das Landgericht nicht in der gebotenen Weise befasst. Ob nicht eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit (der Fähigkeit, entsprechend der noch vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln) vorhanden war, muss bei einem „stark angetrunkenen“ Täter gesondert geprüft werden. Dass das Opfer der Tat, ████████ – ein auch sonst nicht sehr zuverlässiger Zeuge: UA S. 10 –, nicht bemerkt hat, dass die Angeklagten angetrunken waren (UA S. 6 und 13), obwohl sie nach der ausdrücklichen Feststellung (UA S. 6) eben „stark angetrunken“ waren, ist ohne Bedeutung. Auf welch andere Weise das Landgericht das Fehlen von „Ausfallerscheinungen“ bei den Angeklagten (UA S. 13) festgestellt haben könnte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Im Übrigen kann nach der Erfahrung des täglichen Lebens nicht bezweifelt werden, dass ein stark angetrunkener ausgewachsener Mann ohne besondere Ausfallerscheinungen noch „in leichtem Laufschritt“ laufen kann, wenn bereits seine Hemmungsfähigkeit durch den Alkohol erheblich herabgesetzt ist.
Der hiernach vorliegende Rechtsfehler hinsichtlich der Frage, ob nicht der § 51 Abs. 2 StGB doch hätte angewendet werden müssen und ob nicht demgemäß die Strafe gemäß § 44 StGB hätte gemildert werden können – allerdings nicht müssen –, zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle. Der Rechtsfehler betrifft in gleicher Weise beide Angeklagten, auch den Mitangeklagten EC, der seine Revision zurückgenommen hat. Die Aufhebung des
Strafausspruchs in diesem Falle muss daher gemäß § 357 StPO auch auf Ernst erstreckt werden.
3. Für ███████ entfällt mit der Aufhebung des Strafausspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung auch die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe wegen Diebstahls wird dagegen nicht berührt und muss bestehen bleiben.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
| Bortzler | Hürxthal |