Revisionen in Sexualstrafverfahren: Rügen zur Zeugnisverweigerung und Hilfsbeweis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 62/87
- Datum
- 27.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge, ein Zeuge sei nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, ist unzulässig, wenn der Revisionsführer den entsprechenden Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht selbst substantiiert vorträgt, sondern sich nur auf die Niederschrift bezieht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Für die Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts ist darzulegen, dass eine prozessuale Gemeinsamkeit (z. B. Mitbeschuldigtenstellung) substantiiert besteht; bloße Hinweisungen oder zeitweilige Abtrennung genügen nicht ohne weitere Tatsachenbehauptungen.
Eine verspätete Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift kann die Zulässigkeit der Revisionsrüge ausschließen; fristwidrige Vorbringen bleiben bei der Revisionsprüfung unberücksichtigt.
Ein Hilfsbeweisantrag nach § 252 StPO kann abgelehnt werden, wenn die Verwertung einer früheren Aussage formell nur durch die Vernehmung Dritter (z. B. der Richter) in das Verfahren eingeführt werden könnte und diese Einführungsform nicht gegeben oder nicht beantragt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 62/87 in der Strafsache gegen
████, Franz-Josef ██, geboren am ██ ██ 1949, zur Zeit in Haft,
K ███, Horst, geboren am █████ 1946 in ███████, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Februar 1987 einstimmig
Tenor
Gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Februar 1986 werden die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt hierzu:
1. Die Rüge, die Zeugen Josefine, Frieda und Hermann █████ seien nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden, ist unzulässig, da die Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den entsprechenden Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht vorgetragen, sondern sich lediglich auf diesen bezogen haben; das genügt nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl., § 344 StPO Rdn. 21).
Die Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten ███ vom 29. Oktober 1986 war verspätet.
Im Übrigen ist durch die Revisionsbegründungen nicht ausreichend vorgetragen, dass Herbert ████ tatsächlich Mitbeschuldigter war (vgl. Pikart in KK, § 344 StPO Rdn. 39 f).
2. Die Rüge, der Zeugin █████ habe kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden, ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführer auch hier nicht genügend dargelegt haben, dass eine prozessuale Gemeinsamkeit des Verfahrens gegen André K. [REDACTED] mit dem vorliegenden Verfahren bestanden hat, vielmehr insoweit selbst weitere Beweiserhebungen anregen (S. 10 der Revisionsbegründungen). Es folgt aus der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Abtrennung des Verfahrens gegen André K. [REDACTED], dass er zeitweilig im vorliegenden Verfahren Mitbeschuldigter gewesen ist.
3. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages ist nicht zu beanstanden: Selbst wenn hier trotz § 252 StPO eine Verwertung der Aussage der Zeugin ████ wegen des Verschweigens des Verlöbnisses in der ersten Hauptverhandlung zulässig gewesen wäre, hätte die frühere Aussage nur durch die Vernehmung der Richter eingeführt werden können (vgl. Mayr in KK, § 252 StPO Rdn. 25).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Goydke | Knoblich | Jahnke | |||
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