BGH: Beleidigungen im einheitlichen Flugblatt bilden Tateinheit – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 628/65
- Datum
- 18.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bildet eine beleidigende Schrift äußerlich ein einheitliches Ganzes und stehen die in ihr enthaltenen beleidigenden Äußerungen in einem inneren Zusammenhang, liegen Tateinheit und nicht mehrere rechtlich selbständige Handlungen vor.
Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen zeitlich und sachlich verschiedenen Äußerungen ist nur anzunehmen, wenn die Feststellungen Anhaltspunkte für gemeinsamen Anlass, Zweck oder sonstige Verknüpfung liefern; Zeitabstand und unterschiedliche Beweggründe sprechen dagegen.
Die Aussetzung einer bereits voll verbüßten Strafe zur Bewährung ist ausgeschlossen; eine solche Maßnahme ist begrifflich nicht möglich.
Rechtsfehlerhafte oder unzureichend begründete Erwägungen in den Urteilsgründen, die das Strafmaß beeinflusst haben könnten, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur Neuentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 628/65 in der Strafsache gegen den Grubensteiger a.D. Wilhelm █████, geboren am ███ 1906 in ████, wegen Beleidigung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner, Dr. Mayr, Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Mai 1965 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte 1. wegen Beleidigung in drei Fällen verurteilt wird, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 8. Mai 1959 wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Vorteilsabsicht in Tateinheit mit Verleumdung in zwei Fällen, in einem dieser Fälle außerdem in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen Verleumdung in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Das Urteil wurde vollstreckt.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat nunmehr das Landgericht das Urteil vom 8. Mai 1959 aufgehoben und den Angeklagten wegen Beleidigung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die als verbüßt gilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte hat, nachdem er im Jahre 1955 einen Arbeitsgerichtsprozess gegen seine frühere Arbeitgeberin, die █████████-GmbH in █████████, verloren hatte, in einer großen Zahl von Anzeigen und Eingaben an Behörden, in einem Schreiben an eine Zeitung und in einem Flugblatt, das er unter Bergschülern verteilte, in beleidigender Form dem Oberbergrat ██████, dem Oberbergamt Dortmund, dem Betriebsführer ██████ der Zeche „Centrum“, dem Ringverein ehemaliger Bergschüler und dem Arbeitsgerichtsrat Dr. ██████ strafbare Handlungen, Amtspflichtverletzungen, Bestechlichkeit, Korruptheit und sonstiges ehrenrühriges Verhalten vorgeworfen. Der Tatsachenkern seiner Vorwürfe hat sich im Wiederaufnahmeverfahren zu einem nicht unerheblichen Teil als zutreffend erwiesen, im Übrigen war ihm der innere Tatbestand der falschen Verdächtigung und Verleumdung nicht nachzuweisen. In den gegen ██████ und Dr. ██████ erhobenen unbewiesenen Vorwürfen der Nötigung, der Rechtsbeugung und der Bestechlichkeit sieht das Landgericht keine unter § 186 StGB fallenden Tatsachenbehauptungen, sondern nur in beleidigender Form vorgetragene Vermutungen, Meinungsäußerungen und unrichtige Schlussfolgerungen des Angeklagten aus an sich zutreffenden Tatsachen. Soweit der Angeklagte den Oberbergrat a.D. ██████ beschuldigt hat, vor Gericht vorsätzlich falsch ausgesagt und geschworen, die Schuldigen an einem Bergwerksunglück gedeckt und, um im Besitz der ihm von der Zeche überlassenen Wohnung zu bleiben, seine Amtspflichten verletzt zu haben, handelt es sich nach der Ansicht des Landgerichts zwar um nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen. Da der Angeklagte aber, so führt es weiter aus, diesen Tatsachenbehauptungen zunehmend beleidigende Werturteile, wie „korrupt, meineidig, verbrecherisch“, beigefügt habe, trete die Beleidigungsabsicht gegenüber den Tatsachenbehauptungen so sehr in den Vordergrund, dass nur eine Verurteilung nach § 185 StGB in Betracht komme. Hierdurch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Soweit das Landgericht im Übrigen die im Einzelnen festgestellten Äußerungen des Angeklagten als Beleidigungen der genannten Personen, Vereinigungen und Behörden gemäß § 185 StGB wertet, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die an sich rechtlich bedenkliche Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den in zahlreichen Schreiben und sonstigen Äußerungen enthaltenen Beleidigungen des Oberbergrats a.D. ██████ beschwert den Angeklagten nicht. Die Strafverfolgung ist wegen keiner der Teilhandlungen verjährt.
Indessen hat das Landgericht das rechtliche Verhältnis der Beleidigungen nicht zutreffend beurteilt, die der Angeklagte in dem am 4. Juli 1958 an Bergschüler verteilten Flugblatt gegen den Betriebsführer ██████, das Oberbergamt und den Ringverein ehemaliger Bergschüler (REB) erhoben hatte, indem es insoweit drei rechtlich selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB angenommen hat. In dem Flugblatt bezeichnete der Angeklagte den REB als eine Verbrecherschutzorganisation, die ihre Mitglieder für ihre undurchsichtigen Zwecke missbrauchen und zu charakterlosen Befehlsempfängern herabwürdigen wolle. Als ████████ führte er das in den Vorstand berufene Mitglied ██ ███ an, der ein Kohlenjäger übelster Sorte sei, als solcher sich für die dunklen Ziele des REB geeignet erwiesen und mindestens acht Menschen auf dem Gewissen habe. Weiter heißt es in dem Flugblatt: Wesensgleich sei dem REB die Bergbehörde, diese sei ein Sumpf von Willkür, Unrecht, Korruption, Begünstigung im Amt usw., die Anzeigen unterschlage und die Staatsanwaltschaft durch Falschbegutachtung von der Strafverfolgung prominenter Verbrecher abhalte. Das Landgericht führt aus, diese Beleidigungen seien zwar in derselben Schrift enthalten, doch seien sie nicht mittels einer einzigen, alle Verletzten betreffenden, übereinstimmenden Äußerung, sondern an verschiedenen Stellen des Flugblatts durch inhaltlich verschiedene und daher selbständige Kundgebungen begangen. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Es braucht hier nicht die in der Wissenschaft umstrittene Frage entschieden zu werden, ob stets Tateinheit vorliegt, wenn in ein und derselben Schrift mehrere Personen beleidigt werden (vgl. Mezger, StGB I § 235; LK 8. Aufl. vor § 73 StGB; Schöne/Schröder § 73 StGB Rn. 15). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der festzuhalten ist, trifft dies jedenfalls dann zu, wenn die beleidigende Schrift schon äußerlich ein einheitliches Ganzes bildet und wenn die in ihr enthaltenen beleidigenden Gedankenäußerungen zueinander in einem inneren Zusammenhang stehen (RGSt 66, 1, 4; JW 1935, 2941). So liegt es nach den Feststellungen hier. Das Flugblatt des Angeklagten war nicht in verschiedene selbständige Abschnitte aufgeteilt. Die darin enthaltenen Angriffe gegen den REB, die Bergbehörde und gegen ██████ hingen ihrem Inhalt nach ersichtlich zusammen. Sie lassen sich nicht ohne Veränderung ihres Sinnes weiter voneinander trennen. Daher bilden sie nach natürlicher Auffassung eine Einheit. Somit liegt nur eine Handlung vor, die den Tatbestand dreier Beleidigungen in gleichartiger Tateinheit erfüllt.
Nun hat allerdings das Landgericht in die nach seiner Ansicht fortgesetzte Beleidigung des Oberbergamts auch ein an diese Behörde gerichtetes Schreiben des Angeklagten vom 21. März 1958 einbezogen, das Beleidigungen des Oberbergrats ██████ enthält und in dem zugleich die Oberbergbehörde mit dem Schimpfwort „verrottet“ belegt und ihr u.a. vorgeworfen wird, sie lasse die armen Menschen reihenweise krepieren. Würde, wie die Strafkammer annimmt, ein Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen und den im Flugblatt vom 4. Juli 1958 enthaltenen Beleidigungen des Oberbergamts gegeben sein, so läge auch Tateinheit zwischen den im Flugblatt enthaltenen und der nach Auffassung des Landgerichts fortgesetzten Beleidigung des Oberbergrats vor. Jener Fortsetzungszusammenhang besteht indessen nach den Feststellungen nicht. Das Landgericht hat seine Auffassung nicht näher begründet. Die Ausführungen auf Seite 35 UA beziehen sich nur auf die gegen den Oberbergrat gerichteten Beleidigungen. Für die Annahme eines ████████████████, der hinsichtlich der Angriffe gegen das Oberbergamt das Schreiben vom 21. März und das Flugblatt vom 4. Juli 1958 umfassen hätte, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Dagegen spricht schon der große zeitliche Abstand der beiden Tathandlungen. Außerdem waren Anlass und Zweck, die zur Absendung des Schreibens und zur Verteilung des Flugblatts geführt hatten, ganz verschieden, wie die Urteilsausführungen deutlich ergeben.
Der Angeklagte ist somit auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht wegen fünf rechtlich selbständiger Beleidigungen, sondern wegen Beleidigung des Oberbergrats a.D. ██████, wegen Beleidigung des Arbeitsgerichtsrats Dr. ██████ und wegen einer weiteren Beleidigung zu verurteilen, die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt gleichartiger Tateinheit die drei Beleidigungen gegenüber dem REB, dem Oberbergamt und dem Betriebsführer ██████ umfasst. Da neue Feststellungen nicht erforderlich und auch nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch insoweit selbst ändern.
Jedoch kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die Annahme von fünf selbständigen Handlungen auch auf die Einzelstrafaussprache in den Fällen ██████ und Dr. ██████ ausgewirkt hat.
Die Aufhebung aller Strafaussprache ist noch aus einem weiteren Grund geboten. Das Landgericht hat, obwohl nach dem Urteilsspruch die Strafe verbüßt ist, in den Urteilsgründen die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt, da angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte hartnäckig noch immer selbst an unbeweisbaren Behauptungen festhalte, zu befürchten sei, dass er sich auch in Zukunft zu ehrenrührigen Äußerungen hinreißen lassen werde. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Aussetzung einer voll verbüßten Strafe schon begrifflich nicht möglich ist, weil sich der Verurteilte nicht mehr bewähren kann, um Straferlass zu erlangen (BGH NJW 1961, 1220). Durch die Versagung der Aussetzung wäre daher der Angeklagte an sich nicht beschwert. Indessen sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Versagung begründet, rechtlich bedenklich, so dass offen bleibt, ob sie sich auf das Strafmaß ausgewirkt haben. Abgesehen davon, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgänge zeitlich weit zurückliegen, fehlt es für die Befürchtung des Landgerichts auch sonst an der sie rechtfertigenden Grundlage. Das Verfahren hat in großem Umfang die Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen des Angeklagten ergeben. So ist erwiesen, dass der Oberbergrat a.D. ██████ bei Vernehmungen jedenfalls objektiv nicht die Wahrheit gesagt hat, ferner, dass Pflichtverletzungen in nicht geringem Ausmaß vorgekommen sind. Daher hat das Landgericht auch in den Strafzumessungsgründen mildernd berücksichtigt, dass die tieferen Ursachen des Fehlverhaltens des Angeklagten in Umständen zu suchen sind, an denen er keine oder doch nur geringe Schuld trägt. Seine heftigen Angriffe verfolgten hauptsächlich den Zweck zu provozieren, um auf diese Weise eine gerechte Behandlung zu erreichen. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die an sich überflüssigen Erwägungen zur Strafaussetzung das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
Das Urteil unterliegt demnach der Aufhebung im Strafausspruch, über den somit unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur noch drei Einzelstrafen festzusetzen sind, sowie unter Beachtung der aufgezeigten, für die Strafzumessung in Betracht kommenden Gesichtspunkte erneut zu befinden ist.
| Flitner | Scharpenseel | Sanders | |||
| Mayr | Hürxthal |