Revision verworfen: Verurteilung wegen Hehlerei und Beihilfe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 628/51
- Datum
- 05.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Feststellung des inneren Tatbestands ist ausreichend, wenn sich die für die Rechtsanwendung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen den Urteilsgründen entnehmen lassen.
Angriffe gegen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters sind in der Revision unbeachtlich, soweit nicht ein Rechtsfehler behauptet wird (§ 337 StPO).
Nach der neueren Rechtsprechung zum § 59 StGB entscheidet für den Verbotsirrtum, ob der Täter das Unrecht kannte oder es bei gehöriger Gewissensprüfung bzw. zumutbarer Erkundigung hätte erkennen können; vermeidbare Verbotsirrtümer befreien nicht von der Schuld.
Bei gewerbsmäßigem Handel mit Altmetall trifft den Erwerber eine gesteigerte Zumutbarkeit zur Prüfung rechtlicher Hindernisse (z.B. Altersfeststellung durch Ausweiskontrolle); ein unter diesen Umständen vermeidbarer Irrtum ist der Strafbarkeit zuzurechnen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. Juni 1951
Rubrum
in der Strafsache
gegen
1.) den Rohproduktenhändler Richard ████████, geboren am ███ 1912 in █████, 2.) dessen Ehefrau Hildegard ███, geb. ███, geboren am ███ 1921 in ███, ████, beide wohnhaft in ███, wegen Hehlerei u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. Juni 1951 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte Richard █████████ unter Preis verkaufte im Februar 1951 wegen Hehlerei an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu 300 DM Geldstrafe und wegen Verwerbs von Altmetall von einem Minderjährigen (Vergehen gegen §§ 4, 5, 16 Abs. 1 Ziff. 2, 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen) zu einer weiteren Geldstrafe von 50 DM, hilfsweise fünf Tagen Gefängnis, die Angeklagte Hildegard ███ wegen Beihilfe zur Hehlerei an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 14 Tagen zu 140 DM Geldstrafe verurteilt worden.
Gegen diese Entscheidung haben beide Angeklagten ohne Beschränkung Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Wenn auch die Beschwerdeführer keine bestimmten Revisionsanträge gestellt und die Sachrüge nur insoweit näher begründet haben, als sie wegen Hehlerei bzw. wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, so hat doch das Urteil als in vollem Umfang angefochten zu gelten (RGSt 56, 225). Die Revisionen müssen jedoch ohne Erfolg bleiben.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem Erwerb der █████████ Heizschlange eine Hehlerei des Angeklagten Richard █████ gefunden und die Ehefrau des Beihilfe zu dieser Straftat verdächtigt.
Die im angefochtenen Urteil zunächst getroffene knappe Feststellung, Richard habe von seiner Ehefrau das „Kaufen“ erfahren, hat das Landgericht an späterer Stelle der Urteilsgründe nach eingehender Darlegung der Umstände, die für die Beteiligtheit der Ehefrau sprechen, dahin ergänzt, dass der Ehemann ███████, bevor er den Ankauf der Heizschlange billigte, durch seine Ehefrau von allen diesen Einzelheiten des Sachverhalts in Kenntnis gesetzt worden sei. Der innere Tatbestand der Hehlerei bzw. der Beihilfe hierzu ist – entgegen der Ansicht der Revisionen – den Urteilsgründen ausreichend zu entnehmen.
Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer richten sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich (§ 337 StPO).
Die Nichtanwendung der §§ 1, 5, 16 Ziff. 1 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen kann auf sich beruhen, da die Angeklagten hierdurch nicht beschwert sind.
Das angefochtene Urteil begegnet im übrigen auch insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als das Landgericht in dem weiteren Verwerb einer kleinen Menge Kupferrohr von den minderjährigen ██ gegen §§ 5, 16 Ziff. 4 des genannten Gesetzes verstoßen hat.
Die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand würden allerdings, von der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu § 59 StGB aus betrachtet, zu beanstanden sein. Zwar führt das Landgericht aus, die Minderjährigkeit des Veräußerers sei für den Angeklagten Richard █████ erkennbar gewesen, da es sich um einen schlaksigen Jungen handle, der nicht übernormal entwickelt sei und dem man ohne weiteres sein Alter ansehe. Aus dieser Feststellung ist zu entnehmen, dass das Landgericht die Minderjährigkeit des Veräußerers tatsächlich erkannt hat. An anderer Stelle des Urteils ist jedoch dargelegt worden, die Ehefrau habe sich dahin geäußert, sie habe den Veräußerer für über 16 Jahre alt gehalten und ihr Ehemann habe ihr erklärt, sie könne von über 18 Jahre alten Personen Metall erwerben, da diese volljährig seien.
Angesichts dieses als unzweifelhaft bezeichneten Verteidigungsvorbringens der Ehefrau hätte das Landgericht – von der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu § 59 StGB aus – klarstellen müssen, ob die von Richard █████ gegenüber seiner Ehefrau abgegebene Erklärung, Personen über 18 Jahre seien volljährig, seiner eigenen Überzeugung entsprochen und ob er den Veräußerer für bereits 18 Jahre alt gehalten hat. Hätten diese beiden Fragen zu bejahen sein müssen, würde sich Richard █████ nach der bisherigen Rechtsprechung in einem vom Strafrichter zu beachtenden außerstrafrechtlichen Irrtum befunden haben (vgl. Olshausen 12. Aufl. § 59 Anm. 15 Abs. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Jedoch ist durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 59 StGB, die mit dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (GSSt 2/51) eingeleitet worden ist, die bisherige und vom Schrifttum überwiegend abgelehnte Unterscheidung zwischen strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Irrtümern aufgegeben worden.
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den inneren Tatbestand darauf an, ob der Angeklagte das Verbotensein, das rechtlich Unerlaubte der Tat kannte oder bei gehöriger Anspannung seines Gewissens bzw. bei zumutbarer Erkundigung erkennen konnte. Liegt diese Voraussetzung vor, so steht der Verbotsirrtum der strafrechtlichen Ahndung nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall war der etwaige Irrtum über das Verbot des Erwerbs von einem Veräußerer im Alter zwischen 18 und 21 Jahren für den Angeklagten Richard ██████ ersichtlich vermeidbar. Der Beschwerdeführer ist von Haus aus Schlosser, betätigte sich zur Tatzeit als Rohproduktenhändler, besaß als solcher den Sondererwerbsschein und befasste sich auch vorwiegend ohne besondere Genehmigung mit dem gewerblichen An- und Verkauf von unedlen Metallen.
Es war ihm also ohne weiteres zuzumuten, dass er sich vor dem Ankauf von Altmetall von jugendlichen Personen durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere Weise davon überzeugte, ob der Veräußerer als minderjährig im Sinne des § 5 des Gesetzes anzusehen war oder nicht. Eine weitere tatrichterliche Feststellung bedurfte es insoweit nicht, da den Urteilsgründen das Erforderliche zu entnehmen ist. Sollte sich Richard ██████ wie unterstellt worden ist, in einem Irrtum über das Verbotensein seines Verhaltens befunden haben, so ist ihm die Tat dennoch vorwerfbar.
Dass der Angeklagte Richard █████ den Veräußerer für über 18 Jahre alt gehalten hat, kommt es nicht an. Dass er ihn etwa für über 21 Jahre alt gehalten habe, scheidet aus, wie aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist.
Im Ergebnis erweist sich daher die Verurteilung des Angeklagten Richard █████ in diesem Fall als begründet.
Die Nichtanwendung des § 259 StGB und der §§ 1, 5 Ziff. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen kann auch in diesem Fall auf sich beruhen, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.
Die Revisionen beider Angeklagten waren nach dem mit der Kostenfolge des § 473 StPO sich ergebenden Kostenausspruch als unbegründet zu verwerfen.
| Herchner | Augustin | Hille | |||
| Groß | Engels |