Teilweise Einstellung nach §154 Abs.2 StPO wegen möglicher Bewertungseinheit; Schuldspruch reduziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 627/98
- Datum
- 15.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 154 Abs. 2 StPO kann das Verfahren eingestellt werden, wenn nach den bisherigen Feststellungen etwaige Tatsächlichkeitseinheiten (z. B. eine Bewertungseinheit) nicht ausgeschlossen werden können.
Eine Teileinstellung führt zum Wegfall der wegen der eingestellten Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen und erfordert eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs.
Bei der Gesamtstrafenbildung kann das Revisionsgericht den Einfluss des Wegfalls einzelner Einzelstrafen verneinen, wenn Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen erkennen lassen, dass die Gesamtstrafe unbeeinflusst bleibt.
Die weitergehende Revision ist unbegründet, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung einer Teileinstellung keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. August 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 627/98 vom 15. Dezember 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1998 gemäß **§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. August 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen, davon in sieben Fällen mit nicht geringen Mengen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen (Fälle II 1 bis 6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, weil nach den bisherigen Feststellungen das Vorliegen einer Bewertungseinheit nicht ausgeschlossen werden kann.
Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Strafen auf den Ausspruch über die maßvolle Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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