Revision: Teileinstellung der Beleidigung, übrige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 627/96
- Datum
- 07.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Beleidigung erfordert, dass das Urteil hinreichend bestimmt ausweist, auf welchen der festgestellten, zeitlich auseinanderfallenden Einzelvorgänge sich die Verurteilung stützt; ist dies unklar, ist das Verfahren insoweit einzustellen.
Eine Revision bleibt gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne Erfolg, wenn die Rüge des Angeklagten nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Vorbringen das Tatgericht übergangen oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Tat (insbesondere tateinheitlich begangene Verbrechen) auch bei langem Zeitabstand zu einer vergleichsweise hohen Strafe führen kann; ist das verhängte Strafmaß angesichts der Schwere der Tat vergleichsweise milde, kann nicht angenommen werden, das Tatgericht habe den langen Zeitraum unberücksichtigt gelassen.
Führt eine Teileinstellung des Verfahrens zur Aufhebung einer wegen dieses Delikts verhängten Einzelstrafe, so entfällt diese Einzelstrafe und die darauf beruhende Gesamtstrafenbemessung ist entsprechend anzupassen; die für verbleibende Verurteilungen festgesetzten Einzelstrafen bleiben davon unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 22. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 627/96 vom 7. Januar 1997 in der Strafsache gegen Dr. Manfred ███, geboren am ████ 1940 in ███ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Vorwurf der Beleidigung betrifft (Fall II 2 der Urteilsgründe). Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. August 1996 als unbegründet verworfen. Der Angeklagte ist damit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts ist das Verfahren einzustellen, soweit es den Vorwurf der Beleidigung betrifft. Insoweit bleibt es nach den Urteilsgründen unklar, auf welche der festgestellten verschiedenen, zeitlich auseinanderfallenden Einzelvorgänge, die an sich jeweils geeignet sein könnten, den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen, sich die Verurteilung bezieht, so dass das Ausmaß ihrer Rechtskraftwirkung zweifelhaft erscheint.
2. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Dezember 1996 zutreffend dargelegt hat, ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Dessen Ausführungen wurden auch durch den Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Dezember 1996 nicht widerlegt. Im Hinblick auf die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses begangene schwerwiegende Tat (zwei tateinheitlich begangene Verbrechen) ist die verhängte Strafe vergleichsweise milde; der Senat schließt daher aus, dass das Landgericht bei der Strafbemessung den langen Zeitraum zwischen Tat und Urteil unberücksichtigt gelassen hat.
3. Durch die Teileinstellung des Verfahrens entfällt die für die Beleidigung verhängte Einzelstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 150 DM und damit die Gesamtstrafe. Die für die Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung festgesetzte Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe hat dagegen Bestand.
Steindorf Maatz Meyer-Goßner Solin-Stojanović
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