Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung des Schuldspruchs und Zurückverweisung wegen Änderung des §176 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 627/73
Datum
20.12.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier fortgesetzter Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Die Revision hatte überwiegend keinen Erfolg, jedoch berichtigte der BGH den Schuldspruch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung (§176 StGB) und hob den Strafausspruch auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Weitere Verfahrensrügen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändert sich das materielle Strafrecht, hat das Revisionsgericht nach §§ 354 StPO, § 2 Abs. 2 S. 2 StGB zu prüfen und gegebenenfalls den Urteilssatz zu berichtigen sowie den Strafausspruch aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Das Vorlesen einzelner Stellen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen im Rahmen seiner Zeugenaussage begründet für sich allein keinen Verfahrensmangel.

3

Angriffe, die sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, sind in der Revision unzulässig.

4

Die Feststellung einer fortgesetzten Tatfolge erfordert, dass Mindestzahl und Art der Einzelhandlungen hinreichend festgestellt werden, damit die Rechtsfolgen bestimmbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 23. August 1973

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 627/73 in der Strafsache gegen den Rentner Franz ████, geboren am ██████ 1907 in ███████████ (ČSR), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1973 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354a StPO, § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 23. August 1973

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist (§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, § 74 StGB),

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Vergehen der Unzucht mit Kindern zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Revision ist zwar nicht begründet. Der Senat stimmt jedoch den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 4. Dezember 1973 zu.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht, dass der Sachverständige und Zeuge Prof. Biehl nach dem Protokoll während seiner Vernehmung einzelne Stellen aus seinem schriftlichen Gutachten vorgelesen hat. Selbst wenn er dies – was jedoch nicht bewiesen ist – im Rahmen seiner Zeugenaussage getan haben sollte, wäre dagegen verfahrensrechtlich nichts einzuwenden. Die weiteren Ausführungen der Revision, die sich mit dem Sachverständigengutachten befassen, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die Annahme zweier fortgesetzter Taten beschwert den Angeklagten nicht. Die Mindestzahl und die Art der Einzelhandlungen hat das Landgericht nicht festgestellt.

Jedoch ist wegen der vom Revisionsgericht nach § 354 StPO, § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Änderung des § 176 StGB durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts der Urteilssatz zu berichtigen und müssen aus demselben Grunde die Strafaussprüche mit den Einzelstrafen und mit der Gesamtstrafe aufgehoben werden. Da das Landgericht mit der unteren Grenze des Strafrahmens bei mildernden Umständen nahe an der bisherigen unteren Grenze geblieben ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es noch geringere Strafen verhängt hätte, wenn es § 176 StGB in der jetzt geltenden Fassung hätte anwenden können.

MeyerMayrHürxthal
BortzlerSpiegel