Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen 4 und 7 wegen Betrugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 627/53
- Datum
- 14.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 263 StGB setzt eine tatsächliche Vermögensminderung oder Befriedigung voraus; die bloße Erwirkung eines Vollstreckungstitels genügt nicht.
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass der Tatrichter auch mögliche, entscheidungserhebliche Alternativerklärungen geprüft hat; unterbleibt dies und kann die Beweiswürdigung nicht aufrechterhalten werden, ist das Urteil aufzuheben.
Erweist sich eine einzelne Tat innerhalb eines Fortsetzungszusammenhangs als nicht tragfähig, so erstreckt sich die Aufhebung auf diesen Zusammenhang und die Sache ist zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Umfang des zurechenbaren Vermögensschadens bemisst sich nach dem kausalen Zusammenhang zwischen Täuschungshandlung und tatsächlich eingetretenem Nachteil; Schäden, die nicht ursächlich durch die Täuschung entstanden sind, dürfen nicht zugerechnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Biel, 14. Juli 1953
Rubrum
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann █, dort geboren am ██████, wegen Betrugs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der ██████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Biel vom 14. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der Firmen ██ und ██ in den Fällen ████ und 7 verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in Taten des Verstrickungsbruchs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht in den Fällen 1 und 4. Was er zur Begründung dieser Rüge vorträgt, ist indes sachlichrechtlicher Natur und daher im Rahmen der Sachbeschwerde zu prüfen.
II. In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in den Fällen 1, 5 und 6 der Urteilsgründe sowie wegen Verstrickungsbruchs im Falle 4 keinen Bedenken. Ob das Landgericht im Falle 1 schon in der Aufgabe der Bestellung durch den Angeklagten trotz seiner Kenntnis, zahlungsunfähig zu sein, zu Recht eine Täuschungshandlung erblickt hat, kann dahingestellt bleiben; denn unter den gegebenen Umständen war auf jeden Fall die Zusage der Bezahlung der Waren mit Rundenwechseln eine Vorspiegelung falscher Tatsachen.
Unschädlich ist es auch, wenn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Betrugsfälle davon spricht, die Lieferfirmen hätten „keinerlei Gegenwerte“ erhalten. Der Tatrichter wollte damit ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass die Kaufpreisverbindlichkeiten wegen der aussichtslosen Vermögenslage des Angeklagten wertlos waren und daher keine entsprechende Gegenleistung für die hingegebenen Waren darstellten (BGH 4 StR 182/52 vom 12. März 1953). Dafür, dass die Firma A. ████ Sohn im Falle 5 auf die Hergabe der versprochenen Kundenakzepte stillschweigend verzichtet habe, bietet der im Urteil festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt.
Dagegen kann der Schuldspruch in den Betrugsfällen 4 und 7 nicht bestehen bleiben.
a) Im Falle 4 hat das Landgericht in einem der beiden in die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs einbezogenen Fälle eine Täuschung darin gesehen, dass der Angeklagte dem Angestellten ███ den Willen zur sofortigen Übergabe eines Schecks für die bereits erhaltenen Waren vorspiegelte. Der Angeklagte hatte gegenüber diesem schon in der Anklage zugrunde liegenden Vorwurf in der Hauptverhandlung eingewendet, dass er sein Versprechen, einen Scheck zu übergeben, nicht habe einhalten können, weil ihm von seinem Kreditinstitut das Scheckheft entzogen worden sei.
Die Strafkammer hat den Einwand im Urteil mit der Erwägung abgetan, dass der Angeklagte, wenn er „damals nicht über sein Scheckverfügungsrecht“ sich von vornherein darüber im Klaren gewesen sei, dass er die Scheckzusage nicht erfüllen könne.
Die Revision bekämpft diese Erwägung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Scheckheft dem Angeklagten erst nach der Zusage des Schecks (14. Januar 1952) entzogen worden ist. Die Urteilsgründe lassen in der Tat nicht erkennen, ob das Landgericht diese Möglichkeit erwogen hat. Konnte die Beweisführung des Tatrichters nicht aufrechterhalten werden, so ist diese Lücke ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Falle zwingt.
Da der Vorfall vom 14. Januar 1952 mit der Betrugshandlung gegenüber dem Angestellten ███████ in Fortsetzungszusammenhang steht, erstreckt sich die Aufhebung auf diesen Betrug, obgleich seine Tatbestandsmerkmale irrtumsfrei festgestellt sind.
b) Im Falle 7 hat das Landgericht den Vermögensschaden der Kleiderfabrik ████████████ darin gesehen, dass die Firma im Hinblick auf die Abtretung der dem Angeklagten angeblich zustehenden Kundenforderungen Maßnahmen zur Eintreibung ihrer Kaufpreisorderung gegen den Angeklagten unterlassen habe.
Die Revision vermisst hier mit Recht die Feststellung, dass die Gläubigerin sich trotz der schon damals bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten und trotz der wenige Tage danach erfolgten Konkurseröffnung noch eine Befriedigung hätte verschaffen können. Selbst wenn es der Firma, wie das Landgericht unterstellt, in der Zeit vom 1. bis 3. April 1952 (Tag der Konkurseröffnung) noch gelungen wäre, einen Vollstreckungstitel zu erlangen, erscheint es doch ausgeschlossen, dass aus diesem Titel noch hätte vollstreckt werden können und dass das erwirkte Pfandrecht im Konkurs anerkannt worden wäre. Bei der Prüfung der Frage, ob die Firma ███ einen Vermögensnachteil im Sinne des § 263 StGB erlitten hat, kommt es aber allein auf die tatsächliche Befriedigung, nicht auf die bloße Erwirkung eines Vollstreckungstitels an.
Der Angeklagte konnte daher nur wegen versuchten Betrugs verurteilt werden, wenn er – wie die Strafkammer anzunehmen scheint – der Meinung war, die Firma ██████ könne und werde sich ohne die Täuschung noch einen ███████████████ verschaffen und aus diesem noch wirksam vollstrecken.
Für diesen Fall ist auch noch klarzustellen, in welcher Höhe er den der Gläubigerin entstandenen Vermögensschaden strafrechtlich zu verantworten hat. Nach der Sachverhaltsdarstellung standen ihm nur zwei der abgetretenen mehreren Kundenforderungen im Gesamtbetrage von 163,– DM nicht mehr zu. Entsprechend hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung eine Täuschung des Zeugen ██ auch nur hinsichtlich dieser beiden Forderungen angenommen. Trotzdem hat sie den Angeklagten anscheinend einen Vermögensschaden von 500–660 DM angelastet, denn sie hat ausgeführt, der Zeuge ███████ habe im Glauben, durch die abgetretenen Forderungen gesichert zu sein, von Maßnahmen zur Eintreibung der der Firma zustehenden Kaufpreisorderung von 500–600 DM Abstand genommen. Diese Würdigung verkennt, dass die Täuschungshandlung des Angeklagten für einen über den Betrag der beiden (ihm nicht mehr zustehenden) Kundenforderungen hinausgehenden Schaden nicht ursächlich war.
Für die neue Verhandlung ist noch auf folgendes hinzuweisen: Nach den Urteilsgründen hat die Verteidigung im Falle 7 geltend gemacht, der Angeklagte sei bei der Abtretung der Forderung gegen T. in Höhe von 120,– DM so durcheinander gewesen, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass ihm die Forderung nicht mehr zustand. Das Landgericht hat dieses Vorbringen wahr unterstellt. Die Ausführungen des Urteils hierzu erwecken indes den Verdacht, dass der Tatrichter der Wahrunterstellung nicht gerecht geworden ist. Der Sinn der Einlassung ging nämlich ersichtlich dahin, dass der Angeklagte während der ganzen Verhandlung mit dem Zeugen ████, also auch noch bei dessen Frage, ob ihm – dem Angeklagten – die Forderungen tatsächlich noch zustünden, der Meinung gewesen sei, er könne noch über die Forderungen verfügen.
Die Aufhebung des Urteils in den Fällen 4 und 7 führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung auf eine Gesamtstrafe von nicht mehr als neun Monaten Gefängnis erkennen, dann wird es den § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) zu beachten haben.
| Krumme | Martin | ||
| Engels | Dr. Augustin |