Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben wegen versäumter Bildung einer Gesamtstrafe (§ 76 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 62/73
Datum
22.02.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte legte Revision gegen ein Strafurteil wegen Notzucht ein. Der BGH verwies die Sache zurück, weil die Strafkammer § 76 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe außer Acht gelassen hatte, obwohl eine noch nicht verbüßte Freiheitsstrafe vorlag; die übrigen Rügen wurden verworfen. Die Kammer hat ferner die Einbeziehung erkannter Geldstrafen zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine noch nicht verbüßte Freiheitsstrafe vorhanden, ist bei weiterer Verurteilung eine Gesamtstrafe nach § 76 StGB zu bilden.

2

Die Bildung einer Gesamtstrafe darf nicht dem nachfolgenden Beschlussverfahren (§§ 460, 462 StPO) überlassen werden.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (Bewährung) steht der Einbeziehung in eine Gesamtstrafe nicht entgegen.

4

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind auch andere rechtskräftig erkannte Strafen (z. B. Geldstrafen) auf ihre Einbeziehung zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 2. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 62/73 in der Strafsache gegen den Maschinentischler Hans-Jürgen ██████ aus IC, dort geboren ██████████████ 1948, wegen Notzucht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. Oktober 1972 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 2. Februar 1973 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen richtet.

Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass die Strafkammer die Vorschrift des § 76 StGB außer acht gelassen hat. Ausweislich der Urteilsgründe (UA 4) ist der Angeklagte am 8. November 1971 vom Amtsgericht Lemgo wegen Sachbeschädigung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Strafe ist also offenbar noch nicht verbüßt. Da die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat am 5. November 1971, also vorher begangen wurde, hätte die Strafkammer mithin nach § 76 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen; das durfte sie nicht dem nachfolgenden Beschlussverfahren (§§ 460, 462 StPO) überlassen (vgl. BGHSt 12, 1). Der Bildung einer Gesamtstrafe stand nicht etwa entgegen, dass die rechtskräftige Strafe zur Bewährung ausgesetzt war (BGH NJW 1955, 758).

Bei der Gesamtstrafenbildung wird die Strafkammer die Frage einer Einbeziehung auch der vom Amtsgericht Lemgo am 17. Dezember 1971 wegen Volltrunkenheit und am 17. April 1972 wegen Vollrausches erkannten Geldstrafen (UA 5 Buchst. i und j) prüfen müssen.

BortzlerMeyerHürxthal
MayrSalger