Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellungen gegen Verwerfung der Revision zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 626/98
Datum
13.01.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Gegenvorstellungen gegen den Teil eines Senatsbeschlusses, mit dem seine weitergehende Revision verworfen worden war. Streitgegenstand war, ob der Verwerfungsbeschluss nach §349 Abs.2 StPO aufgehoben oder ein Nachverfahren nach §33a StPO angeordnet werden kann. Der BGH weist die Gegenvorstellungen zurück, weil Beschlüsse nach §349 Abs.2 StPO grundsätzlich unanfechtbar sind, die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nicht vorliegen und keine übergangenen Verteidigungsvorträge festgestellt wurden. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Vorsitzenden Richter fällt nicht in die Zuständigkeit des Senats.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich weder aufgehoben noch geändert werden können.

2

Ein Nachverfahren nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen; fehlen diese, ist eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausgeschlossen.

3

Die Verwerfung der Revision durch das Revisionsgericht rechtfertigt eine erneute Prüfung nur, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht Stellung nehmen konnte, oder verteidigungsrelevante Vorbringen übersehen wurden.

4

Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter gehören nicht in die Zuständigkeit des Revisionssenats, wenn für deren Prüfung keine Zuständigkeit gegeben ist.

Vorinstanzen

Senats, 2. Februar 1999

Leitsatz

(kein Leitsatz enthalten)

Tenor

Die Gegenvorstellungen des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 1999 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 2. Februar 1999 (NStZ 1999, 244 = StV 1999, 251 = wistra 1999, 185) das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1998 im gesamten Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben; die weitergehende Revision hat der Senat verworfen. Gegen den verwerfenden Teil der Senatsentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinen Gegenvorstellungen; er erstrebt, „dass der Schuldausspruch generell noch einmal einer Überprüfung unterzogen“ wird.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch geändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in Erwägung gezogen. Für eine erneute Prüfung durch den Senat, „ob dem Angeklagten grundsätzlich Betrugsabsichten vorgeworfen werden können“, ist danach kein Raum.

Zu der von dem Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter des Landgerichts Magdeburg [REDACTED] erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Äußerung des Senats schon deshalb nicht veranlasst, weil hierfür seine Zuständigkeit nicht gegeben ist.

Meyer-GoßnerKuckeinSolin-Stojanovic
MaatzAthing