Gegenvorstellungen gegen Verwerfung der Revision zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 626/98
- Datum
- 13.01.2000
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich weder aufgehoben noch geändert werden können.
Ein Nachverfahren nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen; fehlen diese, ist eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausgeschlossen.
Die Verwerfung der Revision durch das Revisionsgericht rechtfertigt eine erneute Prüfung nur, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht Stellung nehmen konnte, oder verteidigungsrelevante Vorbringen übersehen wurden.
Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter gehören nicht in die Zuständigkeit des Revisionssenats, wenn für deren Prüfung keine Zuständigkeit gegeben ist.
Vorinstanzen
Senats, 2. Februar 1999
Leitsatz
(kein Leitsatz enthalten)
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 1999 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 2. Februar 1999 (NStZ 1999, 244 = StV 1999, 251 = wistra 1999, 185) das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25. Mai 1998 im gesamten Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben; die weitergehende Revision hat der Senat verworfen. Gegen den verwerfenden Teil der Senatsentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinen Gegenvorstellungen; er erstrebt, „dass der Schuldausspruch generell noch einmal einer Überprüfung unterzogen“ wird.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch geändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33a StPO, in dem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte durch seine Verteidiger nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er Verteidigungsvorbringen übersehen und nicht in Erwägung gezogen. Für eine erneute Prüfung durch den Senat, „ob dem Angeklagten grundsätzlich Betrugsabsichten vorgeworfen werden können“, ist danach kein Raum.
Zu der von dem Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter des Landgerichts Magdeburg [REDACTED] erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Äußerung des Senats schon deshalb nicht veranlasst, weil hierfür seine Zuständigkeit nicht gegeben ist.
| Meyer-Goßner | Kuckein | Solin-Stojanovic | |||
| Maatz | Athing |