Treffer
BGH Beschluss

Einstellung und Teiländerung wegen fehlender Feststellungen und Unwirksamkeit neuer Strafvorschrift

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 626/96
Datum
16.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragt die Einstellung des Verfahrens gegen die Angeklagten hinsichtlich bestimmter Ausländerstraftaten; der Bundesgerichtshof stellt das Verfahren insoweit ein und ändert zugleich die Schuldsprüche der verbleibenden Taten. Die Verurteilungen wegen Einreise-/Aufenthalts- und Einschleusungsdelikten sowie wegen Pflichtversicherungsrechts mangeln an tragfähigen Feststellungen bzw. beruhten auf einer zur Tatzeit noch nicht geltenden Vorschrift. Ferner nimmt der Senat die Anrechnung ausländischer Haft vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht stellt ein Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, wenn der Generalbundesanwalt dies beantragt und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Eine Verurteilung nach einer strafrechtlichen Vorschrift ist unzulässig, wenn die einschlägige Norm zur Tatzeit noch nicht in Kraft war.

3

Das Urteil muss die tatsächlichen Umstände und die konkreten Voraussetzungen der angewandten Strafvorschriften sowie etwaige Alternativen so darlegen, dass die Schuldsprüche nachvollziehbar sind; das Fehlen solcher Feststellungen macht den Schuldspruch angreifbar.

4

Für die Strafbarkeit des Einschleusens nach der einschlägigen Fassung ist erforderlich, dass der Täter einen Vermögensvorteil erhält oder sich einen solchen versprechen lässt; fehlende Feststellungen hierzu führen zur Durchbrechung der Verurteilung.

5

Entfallen Einzelstrafen infolge einer teilweisen Einstellung, sind hiervon betroffene Gesamtstrafen entsprechend zu ändern; der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO die Anrechnung ausländischer Haft selbst festsetzen, wenn das Urteil hierzu keine Bestimmung enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 21. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 626/96 vom 16. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███ Merean geboren ████████████ 1954 in ███ (Rumänien), zur Zeit in Haft, ██ Florin geboren am ███ 1954 in ████ (Rumänien), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 1997 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Angeklagten wegen unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie wegen Einschleusens von Ausländern, der Angeklagte ██████ ferner wegen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs, verurteilt sind. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird II. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juni 1996, soweit es die Angeklagten betrifft, a) in den Schuld- und Strafaussprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sind,

Gründe

b) in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten ███████████ wegen dieser Tat in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung auf die gegen ihn verhängte Strafe im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Die weitergehenden Revisionen werden ver-III. worfen.

Die Angeklagten haben die übrigen Kosten IV. ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Einschleusens von Ausländern und wegen illegaler Einreise in das Bundesgebiet und Aufenthaltes im Bundesgebiet, den Angeklagten ██████ darüber hinaus wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz“ jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO gegen beide Angeklagte ein, soweit sie wegen unerlaubter Einreise in das

Bundesgebiet und unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6 AuslG) sowie wegen Einschleusens von Ausländern (§ 92a Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 AuslG) verurteilt worden sind, ferner gegen den Angeklagten ██████████, soweit er auch wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt worden ist. Zu der Verurteilung der Angeklagten nach § 92 AuslG und nach § 6 PflichtversicherungsG fehlt es im Urteil an der notwendigen Darlegung der Umstände, auf die das Landgericht den Schuldspruch stützt. Hinzu kommt, dass das Urteil auch nicht hinreichend erkennen lässt, welche Alternativen der angewandten Strafvorschriften das Landgericht für erfüllt ansieht. Die Verurteilung wegen Einschleusens von Ausländern konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil die von dem Landgericht angewandte Strafvorschrift des § 92a AuslG im Tatzeitpunkt noch nicht galt. Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 6 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3186) eingefügt, das am 1. Dezember 1994, mithin erst nach der Tat, in Kraft getreten ist. Zur Tatzeit wurde der Regelungsgehalt des § 92a Abs. 4 AuslG erfasst von der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 92 Abs. 4 AuslG in der Fassung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juni 1993 (BGBl. II 1010) i. V. m. der Bekanntmachung vom 20. April 1994 über das Inkrafttreten dieses Abkommens (BGBl. II 631). Die Strafobergrenze nach jener Vorschrift betrug allerdings drei Jahre Freiheitsstrafe gegenüber fünf Jahren Freiheitsstrafe, die § 92a Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AuslG geltender Fassung androht. Im Übrigen hat das Landgericht übersehen, dass § 92a Abs. 4 AuslG – soweit hier von

Bedeutung – nur auf Absatz 1 Nr. 1 der Vorschrift, nicht aber auf die vom Landgericht angewendete Nr. 2 verweist. Die Strafbarkeit setzt hiernach – nicht anders als nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 AuslG in der zur Tatzeit geltenden Fassung – voraus, dass der Täter für die Handlung „einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt“ (vgl. dazu Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze 113. Erg.-Lfg. § 92a AuslG Rdn. 21). Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen. Ob sie noch nachgeholt werden können, erscheint zumindest nicht gesichert.

2. Mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens entfallen die davon betroffenen Einzelstrafen. Dies führt zum Wegfall der Gesamtstrafen. Der Senat ändert entsprechend die die Angeklagten betreffenden Schuldspruche und stellt klar, dass die wegen der Tat zum Nachteil █████ verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Jahren Freiheitsstrafe nunmehr als einzige Strafen bestehen bleiben.

3. Hinsichtlich des Angeklagten ██████████ ergänzt der Senat die Urteilsformel dahin, dass die von diesem Angeklagten in vorliegender Sache in Frankreich erlittene Auslieferungshaft (UA 7) im Verhältnis von 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet wird. Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StPO diese Bestimmung nicht getroffen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat hier die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes selbst vornehmen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit sie wegen der (nach der Einstellung verbleibenden) Straftat zum Nachteil █████ verurteilt worden sind (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 10. Dezember 1996, die auch durch das weitere Vorbringen des Verteidigers des Angeklagten ██████████ im Schriftsatz vom 27. Dezember 1996 nicht entkräftet werden.

Tolksdorf Maatz Meyer-Goßner Solin-Stojanović

StPO
Athing