Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 626/91
Datum
06.02.1992
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision materielle Fehler gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg. Der BGH hebt den Teil des Urteils auf, der auf einer Anklage beim Landgericht beruhte, weil sachliche Zuständigkeit nach § 74 GVG fehlte und die Anklage nur zur Verbindung mit einem Berufungsverfahren erhoben wurde. Die Sache wird an den Strafrichter beim Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen; für den berufungsbezogenen Teil ist das OLG zuständig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erhebung einer Anklage bei einem Landgericht allein zum Zweck der Verbindung mit einem dort anhängigen Berufungsverfahren ist unzulässig, wenn die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 GVG nicht gegeben ist.

2

Fehlende sachliche Zuständigkeit ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten; § 269 StPO steht der Feststellung der Unzuständigkeit nicht entgegen.

3

Die Verbindung des Berufungs- mit dem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO berührt nicht die prozessuale Selbständigkeit der Verfahren; Zuständigkeiten für Rechtsmittel richten sich weiterhin nach den hierfür geltenden Vorschriften.

4

Die Bildung einer Gesamtstrafe darf nicht erfolgen, wenn sie auf einer unzulässigen Verbindung mit einem Berufungsverfahren beruht; eine solche Gesamtstrafenbildung ist unzulässig.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 626/91 vom 6. Februar 1992 in der Strafsache gegen Kurt Harry [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1959 in [REDACTED], wegen Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 1992

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das I. Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. Oktober 1991 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Verschaffens einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht Arnsberg verwiesen.

Im Übrigen ist der Bundesgerichtshof zur II. Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil nicht zuständig. Zuständig ist das Oberlandesgericht Hamm.

Gründe

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Arnsberg hatte den Angeklagten am 19. Juli 1991 „wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Heroin“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte selbst Berufung eingelegt, weil die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war; in der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 1991 hat er erklärt, dass der Strafausspruch insgesamt angefochten werden solle.

Die Staatsanwaltschaft Arnsberg erhob am 26. August 1991 gegen den Angeklagten Anklage zur großen Strafkammer, in der sie ihn der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und des Verschaffens einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln beschuldigte: Der Angeklagte habe beim Absatz eines gestohlenen „Tape-Decks“ mitgewirkt, wobei er mit einem Falschnamen unterschrieben habe; von dem Kaufpreis von 170,– DM habe er einen Betrag in Höhe von 20,– DM erhalten. Außerdem habe er in seiner Wohnung einem anderen einige Heroinfilter überlassen und ihm beim Setzen einer Spritze in den Arm geholfen.

Die Strafkammer ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu und beschloss zugleich, das – von der Berufungskammer an sie abgegebene – Berufungsverfahren „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ mit dem bei ihr anhängigen erstinstanzlichen Verfahren zu verbinden. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erging gegen den Angeklagten folgendes Urteil:

„Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Arnsberg vom 19.07.1991 wird verworfen.

Der Angeklagte wird wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Verschaffens einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln und wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einchließlich des Berufungsverfahrens.“

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er – ohne nähere Ausführungen – die Verletzung materiellen Rechts rügt.

2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Verweisung der Sache (§ 355 StPO) an den Strafrichter beim Amtsgericht Arnsberg, soweit das Landgericht als Gericht erster Instanz entschieden hat; über die das Berufungsverfahren betreffende Revision hat das Oberlandesgericht Hamm zu befinden (§ 348 StPO).

a) Das Landgericht war für die Verhandlung über die Anklage vom 26. August 1991 nicht zuständig. Weder nach § 74 Abs. 1 Satz 1 GVG noch nach dessen Satz 2 war eine Zuständigkeit des Landgerichts gegeben: Ein Verbrechen lag nicht vor, eine höhere Freiheitsstrafe als drei Jahre war offenkundig nicht zu erwarten (das Landgericht verhängte tatsächlich auch nur Einzelstrafen von vier Monaten und einem Monat), und eine besondere Bedeutung des Falles war nicht gegeben und wurde von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auch nicht behauptet. Die Anklage erfolgte zur

großen Strafkammer ersichtlich lediglich deshalb, um eine Verbindung dieses Verfahrens mit einem beim Landgericht bereits anhängigen Berufungsverfahren herbeizuführen. Wie der Senat aber bereits in seinem Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 506/91 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) – dargelegt hat, ist die Erhebung einer Anklage beim Landgericht (allein) zum Zwecke der Verbindung dieses Verfahrens mit einem dort anhängigen Berufungsverfahren unzulässig, wenn eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 GVG nicht gegeben ist.

Die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist auch in der Revisionsinstanz als Prozesshindernis von Amts wegen zu beachten (§ 6 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 338 Rdn. 32). Weil das Landgericht überhaupt nicht erstinstanzlich verhandeln durfte, der Angeklagte dadurch vielmehr willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde (vgl. BVerfGE 29, 45, 49), steht auch § 269 StPO der Feststellung der Unzuständigkeit des Landgerichts nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 506/91; Kleinknecht/Meyer a. a. O. § 269 Rdn. 8 mit weit. Nachw.). Das Urteil des Landgerichts muss daher insoweit aufgehoben werden. Schon dies führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs (vgl. ferner unten b).

Der Senat verweist die Sache an den Strafrichter beim Amtsgericht Arnsberg, dessen Strafgewalt ausreicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). In der neuen Hauptverhandlung

wird allerdings die Frage des Vorliegens einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG genauer zu prüfen sein (vgl. dazu Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 715).

b) Die Strafkammer hat das von der Berufungskammer an sie abgegebene – Berufungsverfahren ersichtlich nach § 237 StPO mit dem erstinstanzlichen Verfahren verbunden, wie sich aus der Formulierung des Urteilstenors ergibt. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit der im Berufungsverfahren verhängten Strafe war dann allerdings nicht zulässig (BGHSt 37, 42).

Eine Verbindung des Berufungs- mit dem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend § 4 Abs. 1 StPO kam hier schon deswegen nicht in Betracht, weil das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg von dem Angeklagten nur im Strafausspruch angefochten worden ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 17).

Die Verbindung nach § 237 StPO lässt die prozessuale Selbständigkeit beider Verfahren unberührt (Kleinknecht/Meyer a. a. O. § 237 Rdn. 8 mit Nachweisen). Für die Revision gegen den das Berufungsverfahren betreffenden Teil

des Urteils ist daher das Oberlandesgericht nach § 121 Nr. 1b GVG zuständig (vgl. BGHSt 37, 15, 21).

Der Senat hat deswegen gemäß § 348 Abs. 1 StPO seine Unzuständigkeit ausgesprochen.

SteindorffSalgerNehm
Meyer-GoßnerMaatz