Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zu Rohopium/Heroinäquivalenz – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 626/89
- Datum
- 12.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfordert die zweifelsfreie Feststellung des Tatobjekts (Art des Betäubungsmittels) und seiner Menge; bestehen substantielle Zweifel, ist die Verurteilung aufzuheben.
Die Umrechnung des Gewichts eines Ausgangsprodukts (z. B. Rohopium) in eine Menge reinen Wirkstoffs (z. B. Heroin) bedarf einer nachvollziehbaren, fallbezogenen Sachaufklärung über Ertrags- und Umwandlungsverhältnisse; pauschale Annahmen reichen nicht aus.
Indizien wie die Verteilung an eine Vielzahl unbekannter Abnehmer oder sonstige Unklarheiten hinsichtlich Herkunft und Zusammensetzung des Stoffes sind vom Gericht zu würdigen und können Zweifel begründen, die zuungunsten der Verurteilung zu berücksichtigen sind.
Kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welches Betäubungsmittel und in welchem Umfang gehandelt wurde, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Landgericht verweisen und Hinweise für die weitere Aufklärung geben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 20. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 626/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen W# ██ aus Bad ████ Dr. med. Volker Gerhard, geboren am █████ 1943 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1989 gemäß § 348 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte mit zwei Kilogramm Rohopium Handel getrieben. Das Landgericht geht dabei – wie es in der rechtlichen Würdigung der Tat darlegt – davon aus, dass es sich um einen Stoff gehandelt habe, der „nach entsprechender Verarbeitung etwa 1 Kilogramm reinem Heroin entspricht“. Das begegnet durchgreifenden Bedenken.
Rohopium ist das Ausgangsprodukt für die Heroinherstellung; reines Heroinhydrochlorid kann aus ihm erst nach mehreren Verarbeitungsstufen erzeugt werden, von denen die erste der Morphingewinnung (Morphinbase, Morphinhydrochlorid) dient (vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. Anhang 1 Nr. 1 bis c, Nr. 3 a bis c, § 29 Rdn. 47 sowie Skizze 103). Der Morphingehalt des Rohopiums macht jedoch regelmäßig nur einen verhältnismäßig geringen – je nach Herkunftsland unterschiedlichen – Prozentsatz aus (vgl. Körner aaO Anhang C 1 Nr. 1 d). Schon dies begründet Zweifel daran, dass es sich bei dem Betäubungsmittel, das Gegenstand des Handeltreibens war, um diesen Stoff gehandelt hat. Hinzu kommt, dass das Betäubungsmittel nach den Feststellungen „an eine Vielzahl unbekannter Abnehmer“ weiterverkauft worden ist. Auch hieraus ergeben sich Zweifel, dass es sich um Rohopium, also um einen Stoff gehandelt hat, aus dem erst in einem aufwendigen Verarbeitungsverfahren Heroin zu gewinnen war.
Da sonach nicht zweifelsfrei feststeht, mit welchem Betäubungsmittel und in welchem Umfang der Angeklagte Handel getrieben hat, muss das Urteil im vollen Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Der Senat macht hierfür von der Möglichkeit der Zurückverweisung an ein anderes Landgericht (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO) Gebrauch. Er weist zugleich darauf hin, dass es sich angesichts der Besonderheiten dieses Falles empfehlen wird, im neuen Urteil nähere Ausführungen zur Person des einzigen Belastungszeugen sowie darüber zu machen, auf welche Weise dessen den Angeklagten belastende Angaben im Ermittlungsverfahren zustande gekommen sind.
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