Freispruch wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben — Feststellungsmangel bei Verkehrsunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 62/67
- Datum
- 02.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch setzt hinreichend bestimmte Feststellungen voraus; unvollständige oder unklare Tatsachenfeststellungen sind nicht tragfähig.
Bei der Behauptung des ‚plötzlichen‘ Erscheinens eines entgegenkommenden Fahrzeugs sind konkrete Angaben zur Sichtweite, Straßenkrümmung und Entfernung des Fahrzeugs erforderlich.
Konnte ein Fahrzeug auf hinreichende Entfernung erkannt werden, trifft den Fahrer die Pflicht zur geschwindigkeitsgemäßen Anpassung und rechtzeitigen Bremsung; erschreckt er und reagiert fehlerhaft, kann dies Verschulden begründen.
Zerlegung einer Revision zugunsten der Sachaufklärung: Hat die Revision Erfolg, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. Oktober 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Friedrich ██ ███ ████████, █ geboren am ███████████ 1932 in ██, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der zweifachen fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, wendet sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Die Verfahrensrüge läuft darauf hinaus, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils den Freispruch nicht tragen; sie deckt sich insoweit also mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision, die zur Nachprüfung des Urteils in vollem Umfang führt (vgl. BGHSt 13, 143), hat Erfolg.
1. Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Angeklagte befuhr am 1. Oktober 1965 mit einem Personenkraftwagen Ford M 12, der seiner damaligen ██████████████ der Firma Ul-Elektra in ███ gehörte, in Essen-Werden die Straße Hespertal in nördlicher Richtung. In dem Wagen saßen ferner die ebenfalls bei der Firma ████████████ beschäftigten Assessor Dr. ███████ auf dem Sitz hinter dem Angeklagten, █████ auf dem Beifahrersitz und Blömecke auf dem Rücksitz rechts.
Die Straße Hespertal ist 5,9 m breit. Die Fahrbahndecke, die aus Rauhasphalt besteht, war regennass und teils mit herabgefallenem Laub bedeckt. Die Geschwindigkeit des Angeklagten betrug etwa 50 bis 60 km/h.
Kurz vor dem Kilometerstein 2,1 durchfuhr der Angeklagte eine Rechtskurve. Dabei hielt er sich auf seiner Fahrbahnseite ganz rechts. Dann fuhr er in die unmittelbar vor dem Kilometerstein 2,1 befindliche leichte Linkskurve hinein. In der Kurve bemerkte er plötzlich einen vorher infolge der Straßenführung verdeckt gewesenen großen Lastkraftwagen mit Anhänger, der ihm entgegenkam und mit den linken Rädern etwa einen Meter oder auch etwas mehr über die auf der Fahrbahnmitte verlaufende unterbrochene weiße Leitlinie hinaus auf die Fahrbahn des Angeklagten gekommen war. Dieser erschrak und zog, ohne zu bremsen, sein Fahrzeug ganz nach rechts. Dabei geriet er mit den rechten Rädern zunächst etwas, dann mehr von der Fahrbahn herunter auf den unbefestigten, mit dünnem Gras bewachsenen und mit Laub bedeckten Seitenstreifen. Er versuchte nach dem Passieren des Lastzuges am Ausgang der Kurve sein Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zu ziehen, da er einem auf dem Seitenstreifen stehenden weißen Markierungspfahl ausweichen musste. Als das Fahrzeug nach 25,8 m die Fahrbahn wieder erreichte, kam es vermutlich wegen des Schmutzes und des matschigen Laubes, die sich während des Befahrens des Seitenstreifens an den Reifen angesammelt hatten, ins Schleudern und prallte 13,5 m nach dem Verlassen des Randstreifens mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit gegen einen – in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – auf der linken Straßenseite stehenden Baum.
Bei dem Anprall wurde der hinter dem Angeklagten sitzende Dr. ███████ so schwer verletzt, dass er noch am Unfalltag im Krankenhaus verstarb. Auch ███████ und █████ trugen nicht unerhebliche Verletzungen davon.
2. Diese Feststellungen sind nicht erschöpfend und nicht geeignet, den Freispruch zu tragen.
Das Urteil lässt nicht erkennen, wie weit der entgegenkommende große Lastkraftwagen mit Anhänger von dem Wagen des Angeklagten entfernt war, als dieser ihn beim Einfahren in die leichte Linkskurve „plötzlich“ bemerkte. Es lässt sich auch nicht darüber aus, wie weit der Angeklagte sehen konnte, als er zunächst die (relativ gering gekrümmte, vgl. UA 4) Rechtskurve auf seiner rechten Fahrbahnseite durchfuhr, und wie die Sicht sich für ihn gestaltete, als er nach dem Durchfahren der Rechtskurve in die leichte Linkskurve hineinfuhr, wenn er auf der für ihn rechten Fahrbahnseite blieb und die Linkskurve nicht schnitt. Konnte er den ihm entgegenkommenden Lastzug auf eine hinreichend weite Entfernung sehen – dafür könnte die Tatsache sprechen, dass es sich bei beiden Kurven um verhältnismäßig gering gekrümmte Kurven handelte –, so hätte er den Unfall möglicherweise durch Ermäßigen seiner Geschwindigkeit, den Straßenverhältnissen angepasstes langsames Abbremsen seines Wagens und ein möglichst weites Ausweichen nach rechts vermeiden können, ohne dabei auf den unbefestigten Seitenstreifen zu kommen oder ohne infolge des Befahrens des Seitenstreifens ins Schleudern zu geraten. Das gilt umso mehr, als davon ausgegangen werden kann, dass auch der dem Angeklagten entgegenkommende Lastzug wieder auf die rechte Seite seiner Fahrbahn zurückgekehrt wäre, sobald er den sich nähernden Angeklagten bemerkte. Hatte der Angeklagte den Lastzug auf eine gewisse Entfernung sehen können, so wäre dieser nicht „plötzlich“ vor ihm aufgetaucht, und es würde ihm ein Verschulden zur Last fallen, wenn er erschrak und dadurch falsch reagierte.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, erneut dazu Stellung zu nehmen, ob der Angeklagte auf der regennassen und teils mit herabgefallenem Laub bedeckten Straße unter Berücksichtigung ihrer Kurven und der dadurch bedingten Sichtverhältnisse zu schnell gefahren ist.
| Rotberg | Mayr | Sanders | |||
| Bortzler | Hürxthal |