Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Trunkenheit am Steuer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 62/61
- Datum
- 21.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei tateinheitlicher Begehung von fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung kann der Tatrichter den Strafrahmen des schwereren Delikts zugrunde legen und zugleich eine strafverschärfende Trunkenheit am Steuer berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter über den bloßen Gefährdungscharakter einer Vorschrift hinausgehende konkrete Rechtsgutsverletzungen und erhebliche Sachschäden strafschärfend würdigen.
§ 51 Abs. 2 StGB findet keine Anwendung, wenn die durch Trunkenheit herbeigeführte Zustandekommen der Schuldfähigkeitsminderung auf einem zuvor in verantwortlichem Zustand gesetzten Handeln beruht (actio libera in causa).
Ein Mitverschulden des Geschädigten ist nur dann anzunehmen, wenn dessen Verhalten kausal und vorhersehbar zur Verletzung beigetragen hat; normales, nicht pflichtwidriges Fahrverhalten schließt ein Mitverschulden aus.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Manfred Erich R██, aus ███, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Bortzler als Beisitzer, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. November 1960 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Die seit dem 15. November 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, dem Angeklagten auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Seine auf das Strafmaß beschränkte Revision kann keinen Erfolg haben.
1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte, der nur eine Fahrpraxis von einem halben Jahr hat, war am ████████ 1960 als Verkaufsfahrer der Firma ████████████████████ in ██ mit einem Lastkraftwagen unterwegs. Anstatt nach ██ zu fahren und dort Kunden aufzusuchen, kehrte er in ███ mit seinem Arbeitskameraden ██████, der sich dort mit einem Lastkraftwagen dieser Firma aufhielt, bis 19 Uhr in verschiedenen Gaststätten ein und trank dort so viel Bier, dass sein Blutalkoholgehalt schließlich – zur Zeit des Unfalls – mindestens 2,5 ‰ betrug. Kurz nach 19 Uhr brachen sie auf, weil sie bis 20 Uhr mit ihren Lastkraftwagen auf dem Hof der Arbeitgeberin sein mussten. Sie fuhren um 19.40 Uhr mit Abblendlicht und mit 80 km/h auf der Fronhauserstraße in Essen in westlicher Richtung. Der Angeklagte folgte dem Lastkraftwagen des ███ mit seinem Fahrzeug dicht auf. Als sie sich einem auf der linken Seite der dort 6,10 m breiten Fahrbahn abgestellten Renault-Personenwagen näherten, scherte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug so nach links aus, dass er, um eine Fahrzeugbreite nach links versetzt, unmittelbar hinter dem anderen Lastwagen ganz auf der linken Fahrbahnhälfte fuhr. In diesem Augenblick kamen ihnen drei Mopedfahrer entgegen. Als der Vorderste an der Spitze des von ihm umfahrenen parkenden Wagens war, wurde er von dem Lastwagen des Angeklagten von vorn erfasst und gegen das abgestellte Fahrzeug geschleudert. Der Angeklagte zog seinen Wagen, den er im letzten Augenblick scharf gebremst hatte, sofort nach rechts, überfuhr die rechte Bordsteinkante und stieß gegen einen auf dem anschließenden Grünstreifen abgestellten Lloyd-Personenwagen, der 20 m über die Fahrbahn geschleudert wurde und auf der linken Fahrbahnseite liegen blieb. Dann prallte das Fahrzeug des Angeklagten gegen eine Gartenmauer und blieb dort stehen. Der Mopedfahrer erlitt durch den Sturz so schwere Verletzungen, dass er auf dem Weg ins Krankenhaus starb.
Das Landgericht erblickt das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin, dass er „mit überhöhter Geschwindigkeit die linke Fahrbahnseite benutzte und sich in eine Lage begab, in der er mit Rücksicht auf den abgestellten und für ihn erkennbaren Personenwagen keine Möglichkeit mehr hatte, dem diesen aussparenden Mopedfahrer auszuweichen oder seinen Lastwagen rechtzeitig abzubremsen“. Ein Mitverschulden des Mopedfahrers hat die Strafkammer verneint, weil dieser „in ganzlich normaler Fahrweise in einem normalen Abstand an dem auf seiner Fahrbahn abgestellten Personenwagen vorbeigefahren und von dem plötzlich auftauchenden, schnell fahrenden Lastwagen des Angeklagten überrascht worden ist“.
2. Die gegen die Strafbemessung erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet.
a) § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht hat die bestimmenden Strafzumessungsgründe im Urteil dargelegt, wie in dieser Vorschrift gefordert wird. Einer genauen Aufgliederung der Gründe nach dem Unrechtsgehalt der beiden tateinheitlich verwirklichten Tathandlungen bedurfte es nicht.
b) Dass das Landgericht die Strafe dem schwereren Strafrahmen des § 222 StGB entnommen und dabei die zugleich verwirklichte und zudem für den tödlichen Unfall mitursächliche Trunkenheit am Steuer straferschwerend bewertet hat, unterliegt nach den Urteilsgründen keinem Zweifel. Hiergegen sind auch keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Wenn auch die tateinheitlich begangene Straßenverkehrsgefährdung keine Verletzungsstraftat darstellt, so kann doch bei der Strafhöhe auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Trunkenheit am Steuer, die allein schon den Vergehenstatbestand des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, schließlich zu einem Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen geführt hat.
Zulässigerweise hat die Strafkammer den sehr hohen Sachschaden, den der Angeklagte „neben der Tötung“ des Mopedfahrers an beiden Personenwagen angerichtet hat, straferschwerend bewertet. Der Tatrichter war hieran, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht etwa deshalb gehindert, weil die Strafvorschrift des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB nur einen Gefährdungstatbestand mit Strafe bedroht. Es entspricht vielmehr der sachlichen Gerechtigkeit, auch den über die Gefährdung hinausgehenden Unrechtsgehalt der Tat bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, weil die Strafdrohung gegen Straßenverkehrsgefährdung gerade die Verletzung der durch sie geschützten Rechtsgüter verhindern soll.
Zu Unrecht weist die Verteidigung weiter darauf hin, dass die schwere Beschädigung des Lloyd-Personenwagens die Folge der Steuerung des Angeklagten nach rechts, also einer richtigen Maßnahme gewesen ist. Die Revision übersieht, dass auch diese im letzten Augenblick vorgenommene Rechtssteuerung durch die schuldhaft überhöhte Geschwindigkeit und das verkehrswidrige Befahren der linken Straßenseite veranlasst worden ist und zum unzulässigen Verlassen der Fahrbahn nach rechts hin geführt hat.
Schließlich hat die Strafkammer, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht dadurch verletzt, dass sie über den Strafantrag der Staatsanwaltschaft hinausgegangen ist und gegen den unbestraften Angeklagten eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt hat. Mit Recht hat sie hierbei erwogen, dass der Angeklagte erst ein halbes Jahr Fahrer war und, obwohl er aus diesem Grunde besonders vorsichtig hätte sein müssen, in so hohem Maße verantwortungslos gehandelt hat.
3. Bedenken können auch nicht dagegen erhoben werden, dass der Tatrichter die Strafe trotz des sehr hohen Blutalkoholgehalts (von 2,5 ‰) des Angeklagten zur Tatzeit nicht nach § 51 Abs. 2 StGB gemildert hat, ohne über seine Zurechnungsfähigkeit weitere Beweise zu erheben.
Da der Angeklagte, wie das Urteil mit Nachdruck hervorhebt, den ganzen Tag, anstatt seiner Arbeit nachzugehen, sich in Gastwirtschaften herumgetrieben und dem Alkohol zugesprochen hat, obwohl er den schweren Lastwagen vor der Tür stehen hatte und wusste, dass er diesen bis spätestens 20 Uhr zu seiner Arbeitgeberin nach ██████ zurückfahren musste, hat er jedenfalls in verantwortlichem Zustand fahrlässig die entscheidende Ursache für seine spätere Verfehlung gesetzt, die er dann in einer für ihn voraussehbaren Weise begangen hat, während seine Zurechnungsfähigkeit möglicherweise erheblich vermindert war (sogen. actio libera in causa). In einem solchen Fall findet § 51 Abs. 2 StGB keine Anwendung (BGH in NJW 1955, 1057 Nr. 5; RG JW 1930, 909 Nr. 7).
Nach alledem muss das Rechtsmittel verworfen werden.
| Martin | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Rotberg | Bortzler |