Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug durch falsche Rückzahlungszusage; Rückfall bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 62/60
Datum
01.04.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief durch Zusage pünktlicher Rückzahlung ein Darlehen hervor, löste den Wechsel jedoch nicht ein. Zentrale Frage war, ob durch dieses Verhalten Betrug mit bedingtem Vorsatz vorliegt und ob Rückfall gegeben ist. Der BGH verwirft die Revision: Die Zusage war tatbestandsrelevant, die Sicherungsklausel schützte die Gläubigerin nicht ausreichend, und frühere Verurteilungen begründen den Rückfall.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei Geldaufnahme pünktliche Rückzahlung verspricht, obwohl er damit rechnet, dieser Verpflichtung nicht nachkommen zu können, kann durch sein Verhalten bewusst Unwahres vorspiegeln und somit Betrug begehen.

2

Das Vorhandensein einer Sicherungsvereinbarung entbindet nicht von der Prüfung, ob die Zusage pünktlicher Rückzahlung kausal für die Gewährung des Darlehens war.

3

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit einer Vermögensschädigung für möglich hält und in der Hoffnung auf spätere Mittel zur Befriedigung der Gläubiger handelt.

4

Bei der Rückfallsprüfung sind frühere Verurteilungen zu berücksichtigen; die Tilgungsreife kann durch zwischenzeitliche Verurteilungen verhindert werden, sodass frühere Urteile zur Begründung des Rückfalls herangezogen werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Handelsvertreter Ernst █, dort geboren am ██████, wegen Betruges i. R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, ███ ██████████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. November 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall bei Zubilligung mildernder Umstände zu fünf Monaten Gefängnis auf Grund folgender Feststellungen verurteilt:

Anfang Oktober 1957 veranlasste er Frau █████ aus ███, die zusammen mit ihrem Mann, Fritz ███, einen Bier- und Mineralwasservertrieb unterhält, dazu, dass sie ihm ein Darlehen von 500,— DM gewährte. Er sicherte zu, den Betrag am 10. November 1957 durch Einlösung eines von ihm akzeptierten und für diesen Tag fälligen Wechsels zurückzuzahlen. Das erhaltene Geld verwandte er zur Bezahlung von Einrichtungsgegenständen und eines Warenbestandes für eine von ihm gepachtete Trinkhalle. In Verbindung mit der Darlehensgewährung verpflichtete er sich, innerhalb der nächsten zwei Jahre von der Firma ███ Bier und alkoholfreie Getränke für seine Trinkhalle zu beziehen. In einer schriftlichen Vereinbarung mit Frau █████ erklärte er sich außerdem bereit, bei Nichteinlösen des Wechsels am Fälligkeitstag seinen mit dem Verpächter „abgeschlossenen Pachtvertrag an die Firma Fritz ██████ abzutreten“.

Der Angeklagte löste am Fälligkeitstag den Wechsel nicht ein. Er war hierzu nicht imstande, weil er schon vor der Darlehensaufnahme in hohem Maße verschuldet war und seine Hoffnungen auf einen guten Umsatz in der Trinkhalle sich nicht verwirklichten. Auch zwei Verlängerungswechsel, die er der Firma ██████ ████ der Nichteinlösung des ersten Wechsels aushändigte, gingen zu Protest. Erst später zahlte er, wie die Strafkammer für möglich hält, 200,— bis 250,— DM von dem Darlehen an die Firma █████ zurück.

II. Die Revision des Angeklagten, der verschiedene sachlichrechtliche Einwände geltend macht, ist unbegründet.

1. a) Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass Frau ███ dem Angeklagten das Darlehen nicht gewährt haben würde, wenn er nicht durch sein Verhalten in ihr den Eindruck erweckt hätte, er werde das Geld bis zum 10. November 1957 zurückzahlen (UA S. 9). Diesen Eindruck rief er bei ihr durch den Hinweis auf sein angeblich gutes Einkommen und auf einen zusätzlichen Verdienst hervor, den seine Ehefrau für die Mitarbeit in der Gaststätte ihres Onkels erziele.

An der Feststellung der Strafkammer, dass sich Frau █████ durch die Zusage pünktlicher Rückzahlung zur Darlehenshingabe habe bewegen lassen, muss der Einwand der Revision scheitern, dass sie durch die schriftliche Zusatzvereinbarung über die „Abtretung des Pachtvertrages“ hinreichend gesichert gewesen sei und sich für gesichert gehalten habe. Aus dem gleichen Grund ist es unerheblich, dass Getränkelieferanten üblicherweise ihren Kunden bei Betriebseröffnungen darlehensweise Kapital zur Verfügung stellen. Ebensowenig braucht wegen der erwähnten Feststellung der Strafkammer der Wert jener Sicherungsklausel und die Frage erörtert zu werden, ob in anderen Fällen Getränkelieferanten einem Kunden schon deshalb Kredit einräumen, weil er sich zur fortdauernden Abnahme von Getränken verpflichtet, nicht aber, weil er pünktliche Rückzahlung eines erhaltenen Darlehens zusichert.

b) Es kann auf sich beruhen, ob der Angeklagte insoweit bewusst die Unwahrheit sagte, als er auf die Höhe seines eigenen monatlichen Einkommens und auf den zusätzlichen Verdienst seiner Ehefrau hinwies. Selbst wenn sich Frau ███ keine unrichtigen Vorstellungen über die reinen Bareinkünfte beider gemacht haben und der Angeklagte insoweit auch keine unrichtigen, jedenfalls keine bewusst unwahren Angaben gemacht haben sollte, so bliebe doch die Tatsache bestehen, dass er pünktliche Rückzahlung bestimmt zusagte, obwohl er damit rechnete, die Zusage nicht einhalten zu können. Demnach hat er durch tätiges Verhalten bewusst Unwahres vorgespiegelt. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob er etwa verpflichtet gewesen wäre, seine schlechte Vermögenslage der Darlehensgläubigerin zu offenbaren und ob er pflichtwidrig handelte, als er dies unterließ.

c) Vergeblich wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme der Strafkammer, er habe mindestens mit bedingtem Vorsatz die Schädigung des Vermögens der Firma █████ gehandelt. Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme zu dem denkgesetzlich möglichen Ergebnis gekommen, er habe bei Wechselbegebung seine wirtschaftliche Lage in etwa übersehen und sei sich des Risikos bewusst gewesen. Er habe zudem auf Vorhalt zugegeben, gehofft zu haben, einen Teilbetrag zurückzahlen und den Gläubiger wegen des Restes zu einer Verlängerung des Wechsels oder zur Ausstellung neuer Wechsel bestimmen zu können. Daraus durfte die Strafkammer die Überzeugung gewinnen, er habe damit gerechnet, dass ihm der Umsatz der Trinkhalle die Rückzahlung nur eines verhältnismäßig geringen Teils der empfangenen 500,— DM innerhalb eines Monats ermöglichen werde. Dass er dennoch gehofft haben mag, der Umsatz werde so hoch sein, dass er zur Rückzahlung der ganzen Summe in der Lage sein werde, ist nicht unvereinbar mit der Vorstellung, möglicherweise erreiche der Umsatz doch nicht die erhoffte Höhe. Gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe wenigstens bedingt eine Schädigung des Vermögens der Darlehensgeberin gewollt, vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf deren angebliche Sicherung durch die „Abtretung des Pachtvertrags“ nichts auszurichten. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, war der Wert jener Sicherungsklausel sehr fragwürdig, jedenfalls bot er, wie die späteren Ereignisse deutlich zeigten, der Darlehensgeberin keine Sicherheit für die vollständige und pünktliche Rückzahlung des Darlehens. Dass der Angeklagte dies auch wusste, lassen die Feststellungen des Landgerichts hinreichend klar erkennen.

2. a) Die Strafkammer hat die Rückfallvoraussetzungen beim Betrug des Angeklagten für erfüllt. Wie ihren Feststellungen insoweit zu entnehmen ist, ist er „durch Urteil des Landgerichts Essen, JK 27 KMs 7/49 wegen Betrugs“ und anderer Straftaten zu vier Monaten Jugendgefängnis verurteilt. Die Strafe ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erlassen. Als weitere Vorstrafe erwähnt das Landgericht ein Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Juli 1956 wegen fortgesetzten Betrugs mit einer Strafe von einem Monat Gefängnis. Als Zeit der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten werden die Jahre 1954 und 1955, als Zeitpunkt der Verbüßung der Strafe der 1. Dezember 1956 mitgeteilt. Außerdem stellt die Strafkammer u. a. eine Vorstrafe von einer Woche Gefängnis wegen Diebstahls aus dem Jahre 1950 und eine Betrugsstrafe von 120 DM aus dem Jahre 1955 fest.

Die Bestrafung aus dem Jahre 1950 verhinderte die Tilgungsreife der Vorstrafe wegen Betrugs aus dem Jahre 1949. Für sie wäre Tilgungsreife gemäß §§ 109 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 JGG im Laufe des Jahres 1954 eingetreten, und zwar an dem Tag, an welchem das Urteil gegen den Angeklagten im Jahre 1949 gesprochen worden war. Dieser Tag ist im Urteil der Strafkammer nicht mitgeteilt. Dennoch steht als sicher fest, dass der Angeklagte vor dem Tag, an welchem die Vorstrafe wegen Betrugs aus dem Jahre 1949 tilgungsreif geworden wäre, nämlich schon 1950 wegen Diebstahls zu einer Woche Gefängnis verurteilt worden ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des neben den besonderen Vorschriften der §§ 94 ff. JGG anwendbaren Straftilgungsgesetzes darf bei mehreren Verurteilungen einer Person der Vermerk hierüber im Strafregister erst getilgt werden, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Demnach konnte die Tilgungsreife für die Jugendgefängnisstrafe aus dem Jahre 1949 frühestens mit derjenigen für die Strafe aus dem Jahre 1950 eintreten. Bevor jedoch diese tilgungsreif wurde, ist der Angeklagte nicht nur 1954 und 1955, sondern überdies im vorliegenden Fall strafbar geworden. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht seine Bestrafung aus dem Jahre 1949 als erste der beiden die Rückfallvoraussetzungen begründenden Verurteilungen gegen ihn verwertet.

b) Die Strafkammer hat, wie erwähnt, zugunsten des Angeklagten die Möglichkeit unterstellt, dass er 200 bis 250 DM des erhaltenen Darlehensbetrags an die Firma ████ ██ zurückerstattet hat. Der Urteilszusammenhang ergibt, dass ihm weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch der Gesamtbetrag von 500,— DM als betrügerisch erlangt zur Last gelegt worden ist.

c) Der Angeklagte ist, wie die auch in der Sitzungsniederschrift gleichlautende Urteilsformel beweist, zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dagegen sprechen die Urteilsgründe von einer Gefängnisstrafe „von 7 Monaten“. Dabei handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler, der wahrscheinlich vermieden worden wäre, wenn das Landgericht die Höhe der Strafe im Urteil nicht mit einer Ziffer, sondern in Worten angegeben hätte. Von dem offensichtlichen Schreibversehen ist weder der Strafausspruch noch auch die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beeinflusst.

Die Bundesrichter Martin und Rotberg sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Lang-Hinrichsen
Bortzler