Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich – Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Geldfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 625/93
Datum
03.11.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung ein. Der Bundesgerichtshof gab der Revision teilweise statt: Er hob den Rechtsfolgenausspruch (Strafausspruch und Einziehungen) auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, ließ aber die Entziehung der Fahrerlaubnis unberührt. Entscheidungsgrund war insbesondere eine fehlerhafte rechtliche Bewertung der Tateinheit, mangelnde Berücksichtigung der Einziehung bei der Strafzumessung sowie ungenaue Bezeichnung der Einziehungsobjekte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwirklichung der Tatbestandsvarianten des Sichverschaffens und des Inverkehrbringens durch denselben Täter stellt in der Regel einen einheitlichen Verstoß gegen § 146 StGB und rechtfertigt keine Annahme mehrerer selbständiger Taten.

2

Bei der Strafzumessung ist eine Gesamtwürdigung der gegen den Angeklagten verhängten Rechtsfolgen vorzunehmen; angeordnete Nebenfolgen wie die Einziehung sind in die Abwägung einzubeziehen und müssen bei der Bemessung erkennbar berücksichtigt werden.

3

Die Anordnung der Einziehung setzt eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände voraus; pauschale Angaben wie „das zu diesem Verfahren sichergestellte Falschgeld" genügen nicht.

4

Die Entscheidung zur Gleichbehandlung mehrerer Angeklagter im Urteil muss die individuellen Tat- und Schuldumstände und die Auswirkungen auf das Strafmaß so darlegen, dass die Rechtmäßigkeit der Strafbemessung nachvollziehbar bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. Mai 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 625/93 vom 3. November 1993 in der Strafsache gegen █████ aus █████, dort geboren am █████, ██ Frank, geboren 1967, zur Zeit in Haft, wegen Geldfälschung

Nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 1993, des Generalbundesanwalts und des Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Mai 1993, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter gemeinschaftlicher) Geldfälschung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen, seinen Pkw Jaguar sowie „das zu diesem Verfahren sichergestellte Falschgeld“ eingezogen. Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 1993 zutreffend ausgeführt hat.

2. Die Sachrüge führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Einziehungsanordnungen.

a) Der Angeklagte ist zu Recht „wegen Geldfälschung“ verurteilt worden. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt sich allerdings auf Grund der Anführung des § 52 StGB, dass die Strafkammer von Tateinheit zwischen den verwirklichten Tatbeständen der Nr. 2 und 3 des § 146 Abs. 1 StGB ausgegangen ist. Diese Ansicht geht auch aus der im Urteil vorgenommenen rechtlichen Würdigung hervor (UA S. 15), ohne dass sie dort näher begründet worden wäre. Diese Rechtsauffassung steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach stellt die Verwirklichung der Tatbestandsvarianten des Sichverschaffens und des Inverkehrbringens durch denselben Täter in der Regel – wie auch hier – nur einen einheitlichen Verstoß gegen § 146 StGB dar (BGHSt 34, 109; BGH, Beschluss vom 23. September 1981 – 3 StR 135/81, bei Holtz MDR 1982, 101, 102 = NStZ 1982, 25 ).

b) Der Strafausspruch ist hiervon an sich nicht beeinflusst, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unverändert bestehenbleibt. Er hat jedoch aus einem anderen Grund keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Angeklagten und seinen Mittäter gleichen Strafen unterwerfen wolle. Zur Gewichtung der Strafe hat sie hierzu ausgeführt: „Dem Angeklagten W. hätten sechs bis neun Monate gegenüber dem Strafmaß des Angeklagten N. wegen der Intensität seiner Initiativen zugemessen werden müssen. Die Kammer ist aber der Auffassung, dass hier auf Grund des Geständnisses des Angeklagten W., welches über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus eine Gleichbehandlung der beiden Angeklagten erfolgen soll, gegen beide auf vier Jahre Freiheitsstrafe erkannt wurde.“ Nach Festlegung dieses Strafmaßes führt das Landgericht zur Frage der Einziehung des Pkw Jaguar des Angeklagten W. aus (UA S. 19): „Des Weiteren hat die Kammer den Pkw Jaguar ... eingezogen.“

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer die Tatsache der Einziehung, die Nebenstrafcharakter hat, bei der Bemessung der Strafe für den Angeklagten persönlich berücksichtigt hat. In ihren Ausführungen zur Gleichbehandlung der beiden Angeklagten geht sie hierauf nicht ein. Es liegt auch kein Fall vor, in dem es wegen Geringwertigkeit des Einziehungsobjekts einer Erörterung dieser Frage nicht bedurft hätte (vgl. BGH 5 StR 1988, 201 ). Vielmehr ist in aller Regel bei der Strafzumessung eine Gesamtwürdigung der gegen den Angeklagten verhängten Rechtsfolgen vorzunehmen (BGH NStZ 1993, 400; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 16 m.w.N.). Das gilt auch für den vorliegenden Fall; aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte den Pkw im Frühjahr 1992 für 14.500 DM erworben hatte.

3. Der Ausspruch über die Einziehung des Falschgeldes hat mangels genauer Bezeichnung der Einziehungsobjekte keinen Bestand. Die Formulierung: „Das zu diesem Verfahren sichergestellte Falschgeld“ bedarf der Präzisierung (vgl. § 260 Rdn. 39 Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. m.w.N.).

4. Dagegen kann die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis bestehenbleiben. Sie wird als Sicherungsmaßnahme von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht erfasst.

MaatzMeyer-GoßnerTolksdorf
SteindorfTepperwien