Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Straflosigkeit des Angehörigen bei gleichzeitiger Sicherung des Tatvorteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 62/58
Datum
29.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Hehlerei und wegen Begünstigung ihres Ehemanns verurteilt, weil sie dessen Beute verbergen ließ und gegenüber der Polizei unwahre Angaben machte. Der BGH hob die Verurteilung wegen Begünstigung auf, weil unklar blieb, ob sie die Beute lediglich zur Vereitelung der Überführung oder auch zur Sicherung der Tatvorteile für den Täter übergeben wollte. Der Senat stellte klar, dass die Straflosigkeit für nahe Angehörige nach §257 Abs.2 StGB nicht greift, wenn zugleich eine sachliche Begünstigung bezweckt ist, die nach Tätervorstellung auch ohne die persönliche Begünstigung erreicht werden könnte. Die Verurteilung wegen Hehlerei blieb bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Straflosigkeit eines nahen Angehörigen nach §257 Abs.2 StGB greift nur, soweit dessen Handlung darauf gerichtet ist, den Angehörigen der Mitwirkung bei seiner Überführung zu entheben; ein darüberhinausgehendes Bestreben, dem Täter die Vorteile seiner Tat zu sichern, steht dem entgegen.

2

Wer zugleich persönliche Begünstigung (Schutz vor Bestrafung) und sachliche Begünstigung (Sicherung von Tatvorteilen) bezweckt, ist nicht straflos, wenn nach seiner Vorstellung die sachliche Begünstigung auch ohne die persönliche Begünstigung erreichbar wäre.

3

Für die Verurteilung wegen Begünstigung müssen die Feststellungen klar ergeben, dass die Handlung darauf gerichtet war, dem Täter die Vorteile seiner Tat zu verschaffen; bleibt dies unklar, ist die Verurteilung aufzuheben und ggf. zurückzuverweisen.

4

Die bloße Absicht, die Überführung des Täters zu vereiteln, begründet für sich genommen nicht zwingend eine Verurteilung wegen sachlicher Begünstigung; zwischen den Motiven ist bei der Beurteilung des §257 zu unterscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 23. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Gisela ████ geb. KC aus ███, geboren am ███ in ███, Kreis ███, wegen Hehlerei u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. C_____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C_) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Wer einen Angehörigen begünstigt, um ihn der Bestrafung zu entziehen (persönliche Begünstigung), und ihm zugleich die Vorteile seiner Tat zu sichern (sachliche Begünstigung), ist nicht straflos, sofern die sachliche Begünstigung nach der Vorstellung des Täters auch ohne die persönliche Begünstigung erreicht werden könnte.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 23. Oktober 1957 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als sie wegen Begünstigung verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte außer wegen Hehlerei wegen eines selbständigen Falls der Begünstigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen insoweit folgende Feststellungen zugrunde:

Der Ehemann der Angeklagten, der rechtskräftig verurteilte Hammerführer Herbert KC, hatte bei einem Raubüberfall auf Kassenzwischenboten eine große Geldsumme erbeutet und in seinem Schlafzimmer aufbewahrt. Als nach einigen Tagen die Polizei bei KC nach dem Raubgut fahndete, gab die Angeklagte, die inzwischen über die Tat ihres Mannes voll unterrichtet war, den Beamten bewusst wahrheitswidrig an, vom Geld nichts zu wissen. „Auf ihre Aufforderung“, so stellt die Strafkammer ferner wörtlich fest, „nahm Margot ██ (die Schwester der Angeklagten) das im Schlafzimmer KC verborgene Geld an sich, um es sicherzustellen.“

Frau GC brachte das Geld zu einer ihr bekannten Familie und versprach ihr für die Aufbewahrung der Beute einen Teil davon.

Die Strafkammer sieht den Tatbestand der Begünstigung nach § 257 StGB bei der Angeklagten deshalb als erfüllt an, weil sie das Raubgut „zum Zwecke der Sicherstellung“ verheimlicht und beseitigt habe.

Den Feststellungen des Landgerichts kann indes nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob die Angeklagte, als sie ihre Schwester zum Verstecken des Geldes aufforderte, in der Absicht handelte, ihrem Mann die Vorteile seines Verbrechens zu sichern. Der von der Strafkammer mitgeteilte Sachverhalt lässt der Möglichkeit Raum, dass die Angeklagte mit ihrer Aufforderung an ihre Schwester die Beseitigung oder das Verstecken des Geldes nur zu dem Zwecke, eine Überführung ihres Mannes unmöglich zu machen, beabsichtigte, nicht aber auch die Sicherstellung der Beute für ihren Mann.

Der Senat vermag nach den Feststellungen nicht die Möglichkeit auszuschließen, dass Margot GC aus eigenem Entschluss handelte, als sie das Geld der Familie ███ zur Aufbewahrung brachte. Würde allerdings – wovon die Strafkammer bei ihrer rechtlichen Würdigung, aber ohne eindeutige Grundlage in ihren Feststellungen, ausgeht – die Angeklagte ihrer Schwester die Beute ausgehändigt haben, weil sie, die Angeklagte, ihrem Mann die Vorteile seines Verbrechens sichern wollte, so wäre sie zu Recht wegen Begünstigung verurteilt. Dem stünde nicht entgegen, wenn sie daneben auch in der Absicht gehandelt haben sollte, mit der Beute das wichtigste Überführungsstück zu beseitigen, um ihren Mann der Bestrafung zu entziehen.

Eine neben der auf sachliche Begünstigung des Täters einhergehende Absicht der persönlichen Begünstigung verschafft den Angehörigen keine Straflosigkeit. Denn der Sinn der in § 257 Abs. 2 StGB vorgesehenen Straflosigkeit ist der, einem nahen Angehörigen des Täters zu ersparen, dass er an dessen Überführung mitwirken muss. Wenn er ihn begünstigt, um eine drohende Bestrafung von ihm abzuwenden, so soll er deshalb nicht strafbar sein. Wenn aber die Absicht des Begünstigers darüber hinaus darauf gerichtet ist, dem Täter die Vorteile seines Verbrechens zu sichern, ohne dass diese Absicht nach der Vorstellung des Begünstigers die notwendige Folge des Zweckes der persönlichen Begünstigung ist, so entspringt das Sicherungsstreben nicht der Zwangslage, mit Rücksicht auf die das Gesetz einen Angehörigen straffrei gestellt hat.

Insoweit, als sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Hehlerei richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Mit der Gesamtstrafe ist auch die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Über sie wird die Strafkammer, sei es im Anschluss an eine neue Gesamtstrafe, wenn es wiederum zur Verurteilung wegen Begünstigung kommt, sei es neben der rechtskräftigen Einzelstrafe für die Hehlerei, neu zu entscheiden haben.

Bundesrichter KrummeSeibert
Lang-Hinrichsen

Zitiert von (1)