Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben/Zurückverweisung bei Putativnotwehr und fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 625/51
Datum
10.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schoss nachts auf eine Gestalt, die er für einen flüchtigen Einbrecher hielt; dabei wurde ein betrunkener Nachbar getötet. Der BGH hebt die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf und verweist in diesem Umfang zur erneuten Feststellung zurück. Entscheidend ist die Anwendung von §59 StGB auf Putativnotwehr und die Prüfung, ob der Irrtum fahrlässig verschuldet wurde; dabei sind die dem Täter ohne Verschulden zugänglichen Erkenntnismittel und seine persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrlage ist §59 StGB anzuwenden; es ist zu prüfen, ob der Irrtum fahrlässig verschuldet wurde.

2

Die Rechtfertigungsprüfung bei Putativnotwehr hat ausschließlich nach derjenigen Sachlage zu erfolgen, die der Täter zum Tatzeitpunkt ohne Verschulden für gegeben halten durfte; spätere Erkenntnisse sind nicht zu berücksichtigen.

3

Dunkelheit oder andere Beobachtungseinschränkungen begründen nicht von vornherein Fahrlässigkeit; Fahrlässigkeit setzt voraus, dass zumutbare Aufklärungsmöglichkeiten außer Acht gelassen wurden.

4

Ein vorheriger Schreckschuss ist nicht generell vorgeschrieben; seine Unterlassung ist nur dann fahrlässig zu werten, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schreckschuss und der Verhinderung des Erfolges naheliegt.

5

Bei der Prüfung der Sorgfalt ist die persönliche Leistungsfähigkeit sowie die körperliche und seelische Verfassung des Täters zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen; nur die nach diesen Verhältnissen mögliche Sorgfalt kann verlangt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 11. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Werkstudenten Heinrich R ███ aus ██, geboren am █████ in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Willie, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Richter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 11. Juni 1951, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Soweit die Sache zurückverwiesen wird, hat das Landgericht über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden; im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung wegen unbefugten Führens der Waffe, gegen die von der Revision auch keine Rügen erhoben werden, sind rechtlich bedenkenfrei. Dagegen hält der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung der Sachprüfung nicht stand.

Der Angeklagte hat in einer sehr dunklen, regnerischen Winternacht, nachdem er ein zweimaliges Anschlagen des Hundes und ein verdächtiges Geräusch an der Haustür des am Stadtrand gelegenen elterlichen Hauses gehört hatte, einen 6-mm-Tesching ergriffen und ein Fenster im 1. Stock geöffnet. Er erblickte die Umrisse einer sich vom Hause fortbewegenden Gestalt, in der er einen mit Beute beladenen Einbrecher zu erkennen glaubte; er forderte mehrmals unter Androhung des Waffengebrauchs zum Stehenbleiben auf, jedoch ohne Erfolg. Der Angeklagte feuerte nunmehr in Richtung auf die Gestalt einen Schuss ab, der – womit er nicht gerechnet hatte – den Tod des vermeintlichen Einbrechers zur Folge hatte. Es handelte sich um einen Bewohner des Nachbarhauses, der sich ohne böse Absicht unter dem Einfluss seiner Trunkenheit auf das Grundstück begeben hatte.

Rechtlich zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass auf die vermeintliche Notwehr nicht die Vorschriften des § 53 StGB, sondern allein die Grundsätze des § 59 StGB anzuwenden sind (RGSt 54, 199; RG LZ 1927 Sp. 1137 Nr. 1; vgl. auch RGZ 88, 120), und prüft demgemäß, ob der Irrtum des Angeklagten durch Fahrlässigkeit verschuldet war.

Das Gericht hält sowohl die Annahme einer Notwehrlage als auch die Abgabe des gezielten Schusses für fahrlässig und legt zur Begründung dar: Da der Angeklagte den Eindruck gehabt hatte, dass sich jemand von außen an der Haustür zu schaffen mache, habe er sich bei einem Mindestmaß von Überlegung sagen müssen, dass die Person, die er wenige Augenblicke vorher unter dem Gebell des Dackels von außen an der Haustür hatte hantieren hören, in der Zwischenzeit unmöglich einen Einbruch ins Haus hätte ausführen können und mit Beute schon auf dem Rückweg war, und dass die dunkle, regnerische Nacht keinen auch nur einigermaßen sicheren Schluss rechtfertigte, ob Beute bei sich trug. Zudem habe der Angeklagte erst einen Schreckschuss in die Luft abgeben müssen, da er angesichts des Waffenverbots nicht damit habe rechnen können, dass seine Drohung zu schießen ernst genommen werde; dieses Verbot habe ihn zu besonders sorgfältiger Überlegung und zum Waffengebrauch nur im äußersten Notfall veranlassen müssen, wie er nach dem festgestellten Sachverhalt hier nicht vorgelegen habe.

Diese Darlegungen sind nicht frei von Denkfehlern und Rechtsirrtum.

Dass der Angeklagte den Eindruck hatte, es habe jemand von außen an der Haustür gearbeitet, braucht der Annahme, es entferne sich kurz darauf ein mit Beute beladener Einbrecher, auch bei sorgfältiger Überlegung nicht entgegenzustehen. Denn einmal konnte der Angeklagte von der Möglichkeit ausgehen, dass der in der Dunkelheit gewonnene Eindruck, es habe sich jemand zu schaffen gemacht, ihn getäuscht habe; gewiss war für ihn nur, dass er etwas Verdächtiges an der Haustür gehört hatte. Aber selbst hiervon abgesehen, hätte ein Dieb in der Vorstellung des Angeklagten möglicherweise die Beute bereits an einer anderen Stelle des Grundstücks gemacht haben können – die Urteilsgründe erwähnen z. B. den unterhalb des Wohnhauses an der Straße gelegenen Souterrainkeller –, ehe er durch die Haustür einzudringen versuchte.

Wenn weiterhin der Angeklagte, wie als nicht widerlegt erachtet worden ist, aus dem Umfang des Schattens den Schluss gezogen hat, der vermeintliche Einbrecher sei mit Beute beladen, so kann die bloße Tatsache, dass die dunkle, regnerische Nacht keine sicheren Beobachtungen gestattete, was der vermeintliche Dieb eben auszunutzen schien, den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht begründen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass der Angeklagte die Möglichkeit gehabt und außer Acht gelassen hätte, sich Gewissheit zu verschaffen. Hat der Angeklagte aber die ihm nach den Verhältnissen zu Gebote stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere die Möglichkeit des Anrufs, genutzt und hiernach den dringenden Verdacht hegen und hegen können, dass Diebesgut weggeschafft werde, so durfte er seinem Handeln diese Annahme zugrunde legen. Gegenüber einem mit Beute fliehenden Dieb wäre er zum Gebrauch der Schusswaffe berechtigt gewesen (RGSt 55, 82; RGZ 111, 371 f.).

Dass der Angeklagte, nachdem er mehrfach angedroht hatte, von der Waffe Gebrauch zu machen, erst einen Schreckschuss in die Luft hätte abgeben müssen, um auch die Ernstlichkeit seiner Drohung zu beweisen, kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil der unbefugt in der Nacht auf fremdem Grundstück verweilende Eindringling unter den gegebenen Umständen auf eigene Gefahr handelte, wenn er, aus welchem Grunde auch immer, eine solche Drohung in den Wind schlug. Im Übrigen fehlt jede Erörterung dahin, ob der betrunkene Nachbar wirklich deshalb auf den wiederholten Anruf nicht reagiert hat, weil er die Drohung nicht für ernst nahm, und nach einem Schreckschuss stehen geblieben sein würde; denn andernfalls ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung und dem Erfolg nicht ersichtlich (vgl. RGSt 58, 131; RG JW 1932, 413 Nr. 16).

Eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte an einer Notwehrlage – wie er es unwiderlegt getan hat – glauben durfte, darf nicht von den Umständen ausgehen, die sich erst durch die nachfolgenden Ermittlungen ergeben haben, sondern muss ausschließlich die Sachlage zugrunde legen, von der der Angeklagte, als er den Schuss abfeuerte, ohne Verschulden ausgehen konnte. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe auf Grund eines bloßen Verdachtes, einer sehr gewagten Annahme, geschossen, steht nicht nur in Widerspruch zu den für unwiderlegt erachteten Verdachtsgründen, sondern ist auch deshalb rechtlich fehlerhaft, weil sie nicht auf einer umfassenden Prüfung aller für den Angeklagten in Betracht kommenden Umstände beruht (vgl. RG HRR 1936 Nr. 1155). Außer den erst eine Woche vorher in derselben Ortschaft verübten drei Einbrüchen sowie den verdächtigen Bewegungen des Betrunkenen an der Haustür und nach dem Anruf des Angeklagten kann hierfür nämlich die Lage des Hauses zur Straße sowie der auf dem Grundstück betriebene Bierverkauf eine erhebliche Rolle spielen. Dem Urteil ist andeutungsweise zu entnehmen, dass das Haus aus abseits und oberhalb der Straße über einen Abweg hinunterführt; diese örtlichen Verhältnisse werden näher aufzuklären sein, und es wird nach der größeren oder geringeren Unübersichtlichkeit des Zugangs sowie den zu ermittelnden geschäftlichen Gepflogenheiten mit zu beurteilen sein, ob es nahe lag, dass eine nicht verdächtige Person sich in der Nacht an dem Hauseingang zu schaffen machte, und gegebenenfalls, ob derartiges sich schon ereignet hat. Auf Grund solcher Würdigung wird sich ergeben, ob die wirklichen Zusammenhänge für den Angeklagten nach seinen damaligen Erkenntnismöglichkeiten so nahe lagen, dass er den dringenden Verdacht eines Einbruchs nicht hegen konnte. Konnte er ihn gleichwohl hegen und versagten die ihm zugänglichen Aufklärungsmöglichkeiten, insbesondere die Aufforderung zum Stehenbleiben, so war es nicht fahrlässig, dem Handeln die Annahme eines Einbruchs zugrunde zu legen. Wenn der Nachbar sich infolge seiner dem Angeklagten möglicherweise nicht erkennbaren Trunkenheit auf einem fremden Grundstück, auf dem er jedenfalls zu dieser Zeit nichts zu suchen hatte, verweilend und unvernünftig benahm und die Nachtzeit eine Aufklärung seines Verhaltens unmöglich machte, so dürfen diese Umstände nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Gegebenenfalls wird weiter zu erörtern sein, ob der Angeklagte, wenn er etwa mit dem Treiben eines harmlosen Betrunkenen hätte rechnen müssen, davon ausgehen durfte, ein solcher werde auf den Anruf irgendwie geantwortet haben.

Schließlich hat die Strafkammer dem Rechtsgrundsatz, dass von dem Angeklagten nur die Sorgfalt verlangt werden kann, zu der er nach seinen persönlichen Verhältnissen zur Tatzeit in der Lage war (RGSt 74, 198; RG HRR 1939 Nr. 472), nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Gericht würdigt zwar die ängstliche, affektlabile Veranlagung des Angeklagten, setzt sich jedoch lediglich zu seinen Vorstellungen, nicht auch zu der Art seiner Reaktionen in Beziehung. Vollig außer Acht gelassen ist ferner die körperliche und seelische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit. Hierzu wird insbesondere zu ermitteln sein, wenn er sich zur Ruhe begeben hatte, in welchem Erregungszustand er sich befand und wie sein Herz und seine Nerven auf das plötzliche Erwachen und die Vorstellung einer nicht berücksichtigten Gefahr reagierten. Nicht berücksichtigt ist ferner, dass der Angeklagte seine Entschlüsse mit äußerster Beschleunigung fassen musste, wenn er einen mit Beute beladenen Einbrecher am leichten Entweichen in die Dunkelheit hindern wollte.

Der innere Sachverhalt bedarf hiernach weiterer, eingehender tatrichterlicher Aufklärung.

EngelsDr. KrummeJagusch
WillieDr. Augustin