Treffer
BGH Beschluss

Revisionen der Nebenklägerinnen in Zuhälterei-Verfahren als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 624/97
Datum
03.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerinnen legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wegen Zuhälterei ein; ihnen wurde für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe gewährt und eine Beiordnung nach §397a StPO verfügt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler ergab. Ein Revisionsgrund nach §338 Nr.3 StPO liegt nicht vor, weil die Ablehnung unbegründet war. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils nach §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler ergibt.

2

Nebenklägerinnen können für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erhalten; eine Beiordnung ist insbesondere nach §397a StPO möglich.

3

Der Revisionsgrund des §338 Nr.3 StPO (Ablehnung) kommt nur in Betracht, wenn die Ablehnung begründet ist; eine unbegründete Ablehnung begründet den Revisionsgrund nicht.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel verworfen wird, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 624/97 vom 3. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Zuhalterei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am **3. Februar 1998

Tenor

Den Nebenklägerinnen wird jeweils für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Frau Rechtsanwältin S. Bielefeld, beigeordnet (§ 397a StPO).

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Mai 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Nebenklagerinnen gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO als unzulässig verwerfen durfte, wie der Generalbundesanwalt meint. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist hier jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil die Ablehnung unbegründet war.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing